PKH - Erstattung bei 2 Mandanten

  • Moin

    hab folgendes
    2 Beklagte

    Bekl. zu 1 PKH o. R.
    Bekl. zu 2 keine PKH ( nicht beantragt :( aber arm )
    Erstattungsantrag über volle Gebühren + Erhöhung :daumenrun
    Nach der Entscheidung des BGH vom 1.3.93 II ZR 179/91 steht dem RA lediglich die Erhöhungsgebühr aus der Landeskasse zu, da für die weiteren ein erstattungfähiger Dritter existiert.

    Meine Frage ist eigentlich nur, ob es dazu neuere rechtsprechung gibt. Hab leider nichts gefunden.

    viel spass noch und heut rein aus dem sonnigen kalte Osten

    wulfgerd

  • Ich kannte nicht mal die alte BGH-Entscheidung. :oops:

    Schreib dem RA doch einfach mal, dass Du nur die Erhöhung festsetzen kannst. Vielleicht hat der RA je neuere Rechtsprechung dazu. ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Beauftragen zwei Streitgenossen einen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung und wird nur einem Streitgenossen PKH bewilligt, dann beschränkt sich die PKH auf die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO (OLG Naumburg, Beschl. 19.08.2003, Rpfleger 2004, 168 f.).

    So auch: OLG Koblenz, Beschl. 27.04.04, Rpfleger 2004, 503.

    Das OLG Hamm (Beschluss, 25.02.2003, Rpfleger 2003, 447) unterscheidet hierbei noch, ob die ursprüngliche PKH-Bewilligung ausdrücklich, auf die Erhöhungsgebühr beschränkt war oder nicht.

    Bei den Entscheidungen finden sich auch weitere Fundstellen zu dem Thema.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da gibt es ganz unterschiedliche Rechtsauffassungen. Bei uns ist man da auch nicht so geizig. Aber wulfgerd sollte doch einfach bei seinem Bezirksrevisor anfragen. Der "bewacht" doch das Geld der Staatskasse.

  • Bei uns ist man da auch nicht so geizig.



    Mein zweiter Vorname ist "Geiz". Nee,im Ernst (:) :( ich finde die Gründe der o.g. Entscheidungen durchaus nachvollziehbar und enstscheide entsprechend.
    Bei dem ganzen Schrott für den Geld der Staatskasse rausgehauen wird, ist das, was in diesem Fällen gespart wird, allerdings nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
    Und so oft kommen ja entsprechende Fälle eh nicht vor.
    Ich glaube es gibt immer noch Richter, die wissen gar nicht das es so was wie Raten-PKH überhaupt gibt...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Schön, wenn Du Dir die Geiz-Variante noch aussuchen kannst. Wenn das eigene OLG jedoch die Gegenansicht vertritt, dann ist man festgenagelt. Ich habe die Geizansicht überhaupt nicht verfolgt und bin erst durch diesen Thread auf die Entscheidung des BGH gestoßen, was mich dann doch etwas ins Grübeln bringt. Habe daraufhin in juris nachgesehen und einige Gerichtsentscheidungen auch neueren Datums gefunden, die mit dem BGH konform gehen. Es ist immer erfrischend, wenn sich alle (un)einig sind... :confused:

  • Wenn das eigene OLG jedoch die Gegenansicht vertritt, dann ist man festgenagelt.



    Wie bereits des häufigereb erwähnt, stütze ich mich nur auf Rechtsprechung, die meiner eigenen Meinung entspricht. Entscheidungen, Literatur und Kommentieren, die von meiner Meinung abweicht, ignoriere ich dreist (§ 9 RpflG).
    Ich kann allerdings verstehen, dass es manche als frustierend und unnötige Arbeitsbelastung empfinden, wenn sie von Obergericht aufgehoben werden.
    Aber erstens legt nicht jeder Rechtsmittel ein, zweitens muss dem Rechtsmittelführer erstmal recht gegeben werden (haben schon erlebt, dass Obergerichte (aufgrund meiner Entscheidungen) ihre Ansicht geändernt haben), und selbst wenn ich aufgehoben werden sollte (was bei zahlreichen Beschwerden und Erinnerungen innerhalb der letzten 5 Jahre nur glaube ich 1x vorgekommen ist): das juckt mich nicht.

    Aber zurück zur Ausgangsfrage: ich finde die Ansicht, das nur die Erhögungsgebühr aus der Landeskasse zu zahlen ist für vernünftig. Jede andere Ansicht heißt doch im Ergebnis, dass ich die Staatskasse auch (teilweise) mit den Kosten des weiteren Streitgenossen belaste, obwohl bzgl. ihm die Voraussetzungen der PKH nicht vorgelegen haben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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