Also Erbrecht ist gerade nicht mein Ding, aber es kann doch nicht darauf ankommen, ob das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Da das Nachlassinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung nicht kennt, muss der Erbe auch im Fall der regulären Einstellung nach § 200 InsO die Möglichkeit haben, die weitere persönliche Inanspruchnahme durch die Nachlassgläubiger abzuwenden.
Das sehe ich ebenso. Ansonsten liefen §§ 1989, 1990 BGB ja leer. Der Aufhebungs- bzw. Einstellungsbeschluss dient m.E. dann den Erben dazu, die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen zu können. Nachteilige Folgen dergestalt, dass sie durch die Art der Beendigung des Verfahrens die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verlieren, kann ich nicht erkennen.