Es liegt ein Beschluss gem. § 89b JGG vor, wonach der VU aus dem Jugendvollzug (Verurteilung: 8 Monate Jugendstrafe) herauszunehmen ist und in den Normalvollzug für Erwachsene zu überführen ist.
Muss der Jugendrichter die Sache an die StA abgegeben?
§ 89b JGG
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Denke schon. Schließlich ist er der Vollstreckungsleiter. Steht das in dem Beschluss nach 89b JGG nicht mit drin?
LGN
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Nö, der Richter hat nur am Ende verfügt: Herrn Rpfl. ggf. zur weiteren Veranlassung.
Zusatzinfo: der VU ist 22 Jahre alt. -
Nach § 85 Abs. 6 JGG kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung an die StA abgeben. Dafür müsste der Verurteilte aber bereits 24 Jahre alt sein.
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Nach § 85 Abs. 6 JGG kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung an die StA abgeben. Dafür müsste der Verurteilte aber bereits 24 Jahre alt sein.
Eben - er kann, muss aber nicht. Hat er dies nicht getan, bleibt Vollstreckung beim Gericht. -
Für die Abgabe an die StA ist neben der Herausnahme auch noch ein Mindestalter des VU von 24 Jahren oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe neben der Jugendstrafe (§89a III JGG) notwendig.
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Das meinte ich ja auch, da der VU ja 22 Jahre alt ist und die Möglichkeit der Abgabe - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - besteht.
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