Schuldner verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO

  • Auf Anfrage gem. § 4b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (jährl. Prüfung der Stundug nach erteilter RSB) teilt der Sch. nun mit, dass er seit dem 01.11.10 ca. 1.200 € netto hat und außerdem mtl. schön brav in einen Bausparvertrag einzahlt. In unseren Stundungsbeschlüssen wird der Sch. auf folgendes hingewiesen:

    Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen (§ 4b Abs. 2 InsO).

    Die Berechung der Raten ergibt nun eine mtl. Rate i.H.v. 60,00 €. Obwohl der Sch. gegen seine Verpflichtung gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO verstoßen hat, kann ich nun ledigl. eine Rate ab dem 01.06. festsetzen!? Dann kann ich mir den o.g. Hinweis doch gleich schenken.

    Lt. Uhlenbruck § 4b InsO (Rn 14) kommt eine vollständige Aufhebung der Stundung nicht in Betracht, da diese nur nach § 4c mgl. ist. An das Bausparguthaben komme ich auch nicht ran, da der Rückkaufswert noch nicht die Abschlusskosten deckt und eine Festsetzung der Raten kommt rückwirkend wohl auch kaum in Frage...

    Wie geht ihr bei Verstoß gegen die Obliegenheitsverpflichtung gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO vor? Hat jmd. Rechtsprechung?

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Aus dem Fall wird auch noch nicht klar, ob sich die Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Was hatte er denn vorher ?

    Und warum soll nicht auch ein PKH-Schuldner einen Bausparvertrag haben? Ist das so schlimm?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Raten ab nächstmöglichem Zeitpunkt festsetzen und hoffen, dass diese pünktlich kommen.

    Gegen den Verstoß gehe ich gar nicht vor, da es, wie Rainer schreibt, keine Sanktionsmöglichkeiten gibt.

  • verlängere doch einfach den Ratenzahlungszeitraum um den Zeitraum, wo Du bei rechtzeitiger Anzeige des Schuldners die Raten hättest bereits erheben können, und basta. Rechtsbehelf kann man ja mal abwarten.... :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • *lol* da hast Du recht mit.
    Aber es wird dem Schuldner lieber sein, als der Widerruf der Kostenstundung und die Gerichtskasse am hals zu haben, was wiederum den Vorschriften entsprechen würde (oki, ich bin ja eher dogmatiker denn praktiker, aber ab und an vermag ich auch pratisch zu sein).

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  • pratisch


    Offensichtlich nur uvollständig praktisch ;)


    den krieg'ste irgendwann "wider" :D

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  • pratisch


    Offensichtlich nur uvollständig praktisch ;)

    u-vollständig ist ja nun auch kein Wort, näch? :D


    na als geübter Querleser (bin ja kein Deutschleher, der Diktakte verbessern muss) fallen solche Auslassungen einfach nicht mehr auf, bei Zitaten bin ich aber sehr akribisch....

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