Auf Anfrage gem. § 4b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (jährl. Prüfung der Stundug nach erteilter RSB) teilt der Sch. nun mit, dass er seit dem 01.11.10 ca. 1.200 € netto hat und außerdem mtl. schön brav in einen Bausparvertrag einzahlt. In unseren Stundungsbeschlüssen wird der Sch. auf folgendes hingewiesen:
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen (§ 4b Abs. 2 InsO).
Die Berechung der Raten ergibt nun eine mtl. Rate i.H.v. 60,00 €. Obwohl der Sch. gegen seine Verpflichtung gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO verstoßen hat, kann ich nun ledigl. eine Rate ab dem 01.06. festsetzen!? Dann kann ich mir den o.g. Hinweis doch gleich schenken.
Lt. Uhlenbruck § 4b InsO (Rn 14) kommt eine vollständige Aufhebung der Stundung nicht in Betracht, da diese nur nach § 4c mgl. ist. An das Bausparguthaben komme ich auch nicht ran, da der Rückkaufswert noch nicht die Abschlusskosten deckt und eine Festsetzung der Raten kommt rückwirkend wohl auch kaum in Frage...
Wie geht ihr bei Verstoß gegen die Obliegenheitsverpflichtung gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO vor? Hat jmd. Rechtsprechung?
Schuldner verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO
-
-
Die Stelle im Gesetz könnte man gleich streichen, da man keinerlei Sanktionsmöglichkeiten hat.
-
Aus dem Fall wird auch noch nicht klar, ob sich die Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Was hatte er denn vorher ?
Und warum soll nicht auch ein PKH-Schuldner einen Bausparvertrag haben? Ist das so schlimm? -
Vorher hatte der Sch. keine Einkünfte und Stundung ohne Raten. Bausparvermögen find ich klasse (für die Landeskasse )
-
Auf Anfrage gem. § 4b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (jährl. Prüfung der Stundug nach erteilter RSB) teilt der Sch. nun mit, dass er seit dem 01.11.10 ca. 1.200 € netto hat und außerdem mtl. schön brav in einen Bausparvertrag einzahlt. In unseren Stundungsbeschlüssen wird der Sch. auf folgendes hingewiesen:
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen (§ 4b Abs. 2 InsO).
Die Berechung der Raten ergibt nun eine mtl. Rate i.H.v. 60,00 €. Obwohl der Sch. gegen seine Verpflichtung gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO verstoßen hat, kann ich nun ledigl. eine Rate ab dem 01.06. festsetzen!? Dann kann ich mir den o.g. Hinweis doch gleich schenken.
Lt. Uhlenbruck § 4b InsO (Rn 14) kommt eine vollständige Aufhebung der Stundung nicht in Betracht, da diese nur nach § 4c mgl. ist. An das Bausparguthaben komme ich auch nicht ran, da der Rückkaufswert noch nicht die Abschlusskosten deckt und eine Festsetzung der Raten kommt rückwirkend wohl auch kaum in Frage...
Wie geht ihr bei Verstoß gegen die Obliegenheitsverpflichtung gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO vor? Hat jmd. Rechtsprechung?
Raten ab nächstmöglichem Zeitpunkt festsetzen und hoffen, dass diese pünktlich kommen.
Gegen den Verstoß gehe ich gar nicht vor, da es, wie Rainer schreibt, keine Sanktionsmöglichkeiten gibt. -
Gegen den Verstoß gehe ich gar nicht vor, da es, wie Rainer schreibt, keine Sanktionsmöglichkeiten gibt.
Vielleicht trauen sich ja mal Göttingen oder ein anderes Gericht auf den Putz zu hauen.;) -
verlängere doch einfach den Ratenzahlungszeitraum um den Zeitraum, wo Du bei rechtzeitiger Anzeige des Schuldners die Raten hättest bereits erheben können, und basta. Rechtsbehelf kann man ja mal abwarten....
-
Das verstösst doch aber geben die Vorschriften.
-
*lol* da hast Du recht mit.
Aber es wird dem Schuldner lieber sein, als der Widerruf der Kostenstundung und die Gerichtskasse am hals zu haben, was wiederum den Vorschriften entsprechen würde (oki, ich bin ja eher dogmatiker denn praktiker, aber ab und an vermag ich auch pratisch zu sein). -
pratisch
Offensichtlich nur uvollständig praktisch -
pratisch
Offensichtlich nur uvollständig praktisch
den krieg'ste irgendwann "wider" -
pratisch
Offensichtlich nur uvollständig praktischu-vollständig ist ja nun auch kein Wort, näch?
-
pratisch
Offensichtlich nur uvollständig praktischu-vollständig ist ja nun auch kein Wort, näch?
na als geübter Querleser (bin ja kein Deutschleher, der Diktakte verbessern muss) fallen solche Auslassungen einfach nicht mehr auf, bei Zitaten bin ich aber sehr akribisch....
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!