Hier ein Fall für die WE-Experten unter Euch. Hier haben wir immer nur so Standard-WE-Geschichten. Daher bin ich im Moment bei folgendem Fall etwas planlos.
Es besteht WE an 3 Wohnungen in einem Wohnhaus. Es sind also 3 WE-Blätter angelegt und jeweils 1/3 Miteigentumsanteil mit jeweils einer Wohnung verbunden worden.
Eigentümer an den Wohnungen 1 und 2 ist V. Das sind die WE-Blätter 123 u. 124.
Eigentümer an Wohnung 3 (Bl. 125) ist S.
Wohnung 3 (Blatt 125) ist mit einer brieflosen Grundschuld III/2 belastet. Alle anderen Recht werden jetzt zeitgleich gelöscht.
Nun bekomme ich eine notariell beurkundete Erklärung von V und S, die folgende Erklärungen/Anträge enthält.
- Die Teilungserklärung vom ... wird geändert.
Das bisher zum WE Nr. 2 gehörende Schlafzimmer wird dem SE Nr. 1 zugeordnet und künftig als Esszimmer genutzt. Es ist räumlich durch eine Wand ohne Zugangsmöglichkeit von dem SE Nr. 2 getrennt.Alle Wohnungseigentümer (Anm.: Es gibt ja nur V und S.) sind sich darüber einig, dass das neu gebildete Esszimmer dem SE Nr. 1 zugeordnet wird. Sie bewilligen und beantragen die Änderungen in den WE-Grundbüchern einzutragen.
- Es folgt eine "normale" Übertragung von Wohnung 2 von V an S mit Auflassung und Eintragungsbewilligung.
- Der Erschienene S vereinigt nunmehr die Wohnungen 2 und 3 (Grundbuchblätter 124 und 125) und bewilligt und beantragt die Eintragung mit der Maßgabe, dass sich folgender neuer Miteigentumsanteil ergibt:
2/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem SE an der Wohnung Nr. 2 gemäß dem beigefügten neuen Aufteilungsplan. Aufgrund der Vereinigung des SE Nr. 2 und Nr. 3 sind die Räumlichkeiten umnummeriert worden und die im Sondereigentum stehenden Räume bzgl. Blatt 124 und 125 haben komplett die Ziffer 2 erhalten (Anm.: Muss ich noch anhand des alten Planes nachprüfen aber wir unterstellen mal, das sei zutreffend).Gleichzeitig wird die Mitbelastung bezüglich der in dem bisherigen Grundbuch 125 eingetragenen brieflosen Grundschuld Abt. III Nr. 2 bewilligt und beantragt.
(Anm.: Es folgt dann noch erneute Unterwerfung nach § 800 ZPO).
Mit der Urkunde verbunden ist ein neuer Aufteilungsplan, der nur noch die Wohnungen Nr. 1 und 2 enthält, nebst neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Soweit der Sachverhalt.
Meine Gedanken dazu bisher:
Vgl. Schöner/Stöber, Rn. 2969.
Zustimmung des Gl. III/2 (Bl. 125) brauche ich wohl nicht, da das WE in Bl. 125 von den Änderungen nicht tangiert wird. Oder???
b) Die Auflassung der Wohnung 2 ist auch unproblematisch.
c) Habe im Schöner/Stöber zu Rn. 2979, 2980 gefunden, dass Vereinigung und Bestandteilszuschreibung auf Bewilligung des WE-Eigentümers möglich sein soll.
Dennoch habe ich hier ein paar Probleme:
Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung bedeutet ja eigentlich, dass bisher selbstständige Grundstücke zu einem werden, sich aber sonst hinsichtlich des Grundstücks nichts ändert. Hier sollen nun aber die früheren 1/3 Anteil an Whg. 2 und 1/3 Anteil an Whg. 3 zu einem 2/3 Anteil an der neuen (größeren) Whg. 2 werden. Ist das daher nicht auch gleichzeitig eine weitere Inhaltsänderung des WE??? Schließlich gibt es dann nur noch eine Wohnung statt zwei.
Wenn es eine Inhaltsänderung wäre, dann müsste ja auch noch der Gl. III/2 zustimmen, oder??!
Es ist zwar Vereinigung beantragt aber außerdem soll ja noch die Pfanderstreckung von III/2 auf die neue gesamte Whg. 2 (die früheren Wohnungen 2 u. 3) erfolgen. Kann man nicht einfach die Whg. 2 der Whg. 3 als Bestandteil zuschreiben??! Dann würde sich die Pfanderstreckung bereits kraft Gesetzes vollziehen.
Und wie trage ich das zu Zif. 3 beantragte Chaos in den Grundbüchern ein???
Leider sagt Schöner/Stöber dazu nichts.
Ich muss ja ein Wohnungsblatt schließen und dann auch in Blatt 123 vermerken, dass es nur noch 2 WE-Blätter gibt.
Muss ich sonst noch was beachten???
Schon mal vielen Dank!!