Es soll eine Briefgrundschuld gelöscht werden. Diese ist für die X Bank AG eingetragen. Bewilligt wird die Löschung von den beiden Eigentümern A und B (Bruchteilseigentum zu je 1/2).
Zur Legitimation wird - neben dem Brief - eine der Form des § 29 GBO entsprechende Abretungsurkunde der X Bank AG an A und B vorgelegt.
Problem: Die Abtretung enthält kein Gemeinschaftsverhältnis nach § 47 GBO.
Frage:
Ist die fehlende Angabe nach § 47 GBO hier ein Vollzugshindernis? Die Abtretung soll ja gerade nicht eingetragen werden sondern das Recht soll ohne Zwischeneintragung gelöscht werden.
Ich würde daher sagen, dass § 47 GBO hier nicht greift. Für die Löschung ist es egal, wie A und B an der Grundschuld berechtigt sind, so lange - wie hier - beide auftreten.
Wie seht Ihr das?