Feststellung der Vaterschaft - Ergänzungspfleger?

  • 1795 ist der Ausschluss, aber entzogen wird doch nach 1796...

    Bei 1795 können die Eltern das Kind nicht vertreten, so dass das Kind in diesem Teilbereich nicht unter elterlicher Sorge steht und daher ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Es bedarf nicht der Entziehung der elterlichen Sorge. Es liegt hier schon ein gesetzlicher Vertretungsausschluss vor.

    Bei 1796 können die Eltern grundsätzlich vertreten. Aber wenn ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Kind und Eltern vorliegt, dann ist zu prüfen, ob den Eltern in diesem Teilbereich die elterliche Sorge entzogen werden muss. Die Folge ist dann wieder § 1909.

    1795 und 1796 sind unabhängig voneinander zu betrachten. Man prüft grundsätzlich erst 1795 und 181. Wenn man das verneint, dann kann man noch 1796 prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Hallo,

    ich habe jetzt den Fall, dass die Kindesmutter die Vaterschaft ihres Ex-Ehemannes anfechten möchte. Da das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde, gilt der Ex-Ehemann als rechtlicher Vater und hat das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindesmutter. Der Ex-Ehemann/Kindesvater ist gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertetung ausgeschlossen. Was ist aber mit der Kindesmutter? Die Eltern sind mittlerweile geschieden, so dass der § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht zutrifft. Entzieht Ihr in diesem Fall der Kindesmutter die Vertretungsmacht gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1796 BGB?

    Danke für Eure Antworten. Paula

  • Wenn beide Elternteile nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge (behalten) haben, kann keiner von ihnen das Kind allein vertreten (§ 1629 I BGB). Ist also ein Elternteil rechtlich verhindert, kann der andere nicht allein handeln. Klimmzüge über §§ 1629 II3, 1796 BGB sind nicht erforderlich.

  • § 160 FamFG gilt auch für Verfahren auf Bestellung eines Ergänzungspflegers. Ich muss allerdings zugeben, in der Vergangenheit das ignoriert zu haben und Anhörungen nicht durchführt. Vor der Entscheidung werde ich allerdings zukünftig eine kurze schriftliche Anhörung der Form halber durchführen.

  • Hallo! Ich habe jetzt einen etwas anderen Fall... ich habe eine Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist und sich aber nicht kümmert. Das Kind wohnt in einer Pflegefamilie und hat bereits einen E-Pfleger (JA) für Gesundheitssorge und Behördenangelegenheiten. Jetzt beantragt das JA, dass der Aufgabenkreis erweitert werden soll auf Vaterschaftsfeststellung, weil ein Verfahren diesbezüglich begonnen werden soll und die Mutter sich nicht kümmert. Jetzt stehe ich etwas auf dem Schlauch. Die eS der Mutter kann ich nach § 1629 II 3 BGB nicht entziehen und einen Vertretungsausschluss kann ich nicht finden. Habe ich da überhaupt Raum um eine Ergänzungspflegschaft hierfür anzuordnen? Hilfe!!!

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