1795 ist der Ausschluss, aber entzogen wird doch nach 1796...
Bei 1795 können die Eltern das Kind nicht vertreten, so dass das Kind in diesem Teilbereich nicht unter elterlicher Sorge steht und daher ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Es bedarf nicht der Entziehung der elterlichen Sorge. Es liegt hier schon ein gesetzlicher Vertretungsausschluss vor.
Bei 1796 können die Eltern grundsätzlich vertreten. Aber wenn ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Kind und Eltern vorliegt, dann ist zu prüfen, ob den Eltern in diesem Teilbereich die elterliche Sorge entzogen werden muss. Die Folge ist dann wieder § 1909.
1795 und 1796 sind unabhängig voneinander zu betrachten. Man prüft grundsätzlich erst 1795 und 181. Wenn man das verneint, dann kann man noch 1796 prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
LG Grottenolm