Forderung gg. Inhaber eine Firma

  • Hallo,

    ich habe einen VB gegen Herrn Thomas ABC, Inhaber der Firma Blabla

    Es wurde ein Fremdantrag gestellt und das Insoverfahren durchgeführt. Herr ABC hat aber keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Das Verfahren ist jetzt kurz vor dem Abschluss.

    Meine Frage: Wenn das Inso-Verfahren gegen die Firma abgeschlossen ist, hat mein Titel gegen die Privatperson dann noch Bestand? Kann ich in dieser Zeit jetzt schon sein Gehalt pfänden?

    Danke vorab.

    Liane

  • Bei einem Einzelunternehmen wird nicht zwischen dem Unternehmer und der Privatperson unterschiedenn. Es ist alles einheitlich zu sehen. Wenn der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, bleiben ihm private Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus seinem Unternehmen erhalten. Du musst allerdings das Verfahrensende schon noch abwarten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das "Inso-Verfahren gegen die Firma" gibt es nicht. Es gibt nur ein Inso-Verfahren über das Vermögen des Herrn Thomas ABC. Und darin eingeschlossen ist sein gesamtes Vermögen und sind auch seine sämtlichen Verbindlichkeiten. Völlig wurscht, ob die aus seinem Unternehmen "Firma Blablabla" stammen oder aus seinen privaten Lebensverhältnissen.

    Wenn keine Restschuldbefreiung beantragt wurde, kannst du nach Rechtskraft der Aufhebung des Inso-Verfahrens deinen Titel weiter verfolgen.

  • ...es sei denn, die Firma Blablabla ist eine GmbH, AG oder UG.

    (rein theoretisch auch bei einer OHG, KG, GbR , aber da gibts eine Durchgriffshaftung)

  • ...(rein theoretisch auch bei einer OHG, KG, GbR , aber da gibts eine Durchgriffshaftung)

    ..zwar § 128 HGB, mit dem Titel allein gegen die Gesellschaft kannst Du aber gegen den Gesellschafter nicht anfangen.
    Die Verjährungsproblematik dürfte sich jedoch, bei vorliegendem Titel gegen die gesellschaft nicht stellen, § 159 HGB.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn keine Restschuldbefreiung beantragt wurde, kannst du nach Rechtskraft der Aufhebung des Inso-Verfahrens deinen Titel weiter verfolgen.


    Warum erst nach Rechtskraft?

    :gruebel: Warum früher? :gruebel:

    Wäre für mich logisch. Wenn der Aufhebungsbeschluss nicht rechtskräftig ist, wären wir noch "im Insolvenzverfahren". Und da gilt § 89 InsO.

    § 201 InsO : Vollstreckung ist ab Aufhebung wieder möglich, nicht erst ab Rechtskraft der Aufhebung.

  • Naja, so einfach ist das ja in der InsO nicht:

    Nach § 38 InsO gibt es eine Legaldefinition für Insolvenzgläubiger. Und im Gesetz steht dann auch, dass Insolvenzgläubiger Versagungsanträge stellen können. Nach BGH dürfen das dann aber nur die, die die Forderung auch angemeldet haben. Steht auch nicht im Gesetz, dass nur BETEILIGTE Insolvenzgläubiger den Versagungsantrag stellen dürfen.

    Gibt es eine Fundstelle zur Thematik? Für mich ist vor Rechtskraft noch im laufenden Insolvenzverfahren. BASTA! :D;)

  • Das Verfahren gilt als aufgehoben zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses. Anders nur, wenn im Beschluss stehen sollte, das die Rechtskraft der Aufhebung von der Rechtskraft des Beschlusses abhängen soll, was ich aber noch nie gesehen habe.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BASTA! :D;)

    Das ist natürlich eine fantastische Art der Argumentation, der ich mich sofort geschlagen geben muss.

    Versuch es doch mal anders rum zu sehen. Es gilt das was im Gesetz steht (Ende mit Aufhebung), etwas anderes gilt nur, wenn es Rechtsprechung gibt, die das belegt.

    Du solltest also versuchen Rechtssprechung für deine Ansicht zu finden um uns zu überzeugen. (nicht umgekehrt)

    Das ist glaube ich jeden anderen so klar, dass das Verfahren mit Aufhebung endet, dass man für diese Ansicht nichts finden wird, da es gar nicht streitig ist.

  • Naja, so einfach ist das ja in der InsO nicht:

    Nach § 38 InsO gibt es eine Legaldefinition für Insolvenzgläubiger. Und im Gesetz steht dann auch, dass Insolvenzgläubiger Versagungsanträge stellen können. Nach BGH dürfen das dann aber nur die, die die Forderung auch angemeldet haben. Steht auch nicht im Gesetz, dass nur BETEILIGTE Insolvenzgläubiger den Versagungsantrag stellen dürfen.

    Gibt es eine Fundstelle zur Thematik? Für mich ist vor Rechtskraft noch im laufenden Insolvenzverfahren. BASTA! :D;)

    Es steht vieles nicht im Gesetz, aber wenn schon mal was im Gesetz steht, dann sollte man das auch heranziehen.

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