Auf den MB des Antragsstellers hat der Empfänger fristgerecht Widerspruch erhoben.
Wie geht das jetzt weiter, wenn der Antragssteller das Verfahren nicht weiter betreiben will?
Muss eine Frist gesetzt werden?
Was passiert mit der Akte wird diese aufbewahrt wenn ja wie lange?
Prozedere nach Widerspruch auf MB
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rechtspfleger_i_A -
23. Januar 2012 um 23:49
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Nein, es ist keine Frist zu setzen. Das streitige Verfahren wird nur aufgrund eines entsprechenden Antrages einer der beiden Parteien betrieben, § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es greift die sog. Dispositionsmaxime.
Wenn kein Antrag gestellt wird, ist gemäß der Aktenordnung zu verfahren und der Vorgang nach Ablauf von spätestens 6 Monaten (Mitteilung an die Parteien) wegzulegen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der von dir geschilderte Fall in der Praxis kaum bis gar nicht vorkommen wird. Der Antragsteller wird in der Regel schnell entscheiden, ob das Verfahren fortgeführt werden soll oder nicht, da ein umgehender Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens sowie die alsbalde Weiterleitung der Streitsache an das Streitgericht die Wirkungen des § 696 Abs. 3 ZPO zur Entfaltung bringen kann (Rechtshängigkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides).
Auch der Antragsgegner hat häufig ein Interesse auf gerichtliche Feststellung, ob der Anspruch besteht oder nicht.
Beste Grüße
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Nö, Frist muß keine gesetzt werden, aber es könnte jetzt etwa auch der Antragsgegner die Abgabe des Verfahrens ans Streitgericht beantragen wenn der Antragsteller den MB-Antrag nicht zurücknimmt.
Und wenn es keinen VB gibt meine ich werden die Akten 4 Jahre lang aufgehoben . . .
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Akte wird weggelegt und m.E. nach 5 Jahren dann ausgeschieden.
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Akte wird weggelegt und m.E. nach 5 Jahren dann ausgeschieden.
jepp, des kann schon auch sein . . .
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@ Kai: Hast Du hier eine Endlosschleife gesetzt?
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Bei mir auch - offenbar den falschen Link zu fassen bekommen...
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