Nichtehelichenerbrecht: Schaubild

  • Ich habe mir in anderer Sache die Mühe gemacht, ein Schaubild über die Entwicklung des Nichtehelichenrechts zu erstellen und möchte es den Kollegen hier zugänglich machen. Mag es im Einzelfall hilfreich sein.

    Das Einfügen des Schaubildes ist mir leider nicht "eins zu eins" gelungen, sodass sich einige Spalten nicht decken bzw. keine Umrahmung abgedruckt wird. Ich denke aber, dass alle Zeitabschnitte mit unterschiedlicher Rechtslage deutlich werden.

    Übersicht: Erbrechtlicher Status des nichtehelichen Kindes

    [TABLE='class: MsoNormalTable']

    [tr][td][/td]


    [TD='colspan: 2']

    Rechtslage bis zur Wiedervereinigung

    [/TD]
    [TD='width: 300, bgcolor: transparent, colspan: 2']

    Rechtslage bis zur Wiedervereinigung

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96, bgcolor: transparent']

    Erbfall

    [/TD]
    [TD='width: 276, bgcolor: transparent, colspan: 2']

    Erblasser war DDR-Bürger

    [/TD]
    [TD='width: 300, bgcolor: transparent, colspan: 2']

    Erblasser war Bundesbürger

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96, bgcolor: transparent']

    vor dem 1.4.1966

    [/TD]
    [TD='width: 576, colspan: 4']

    §1589 Abs. 2 BGB a. F.: Keine Verwandtschaft = kein Erbrecht. Erbrecht aber bei erfolgter Legitimation (§§ 1719, 1722 BGB) oder bei erfolgter Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters (§§ 1723 ff., 1736 BGB), jedoch keine Erstreckung der Wirkungen einer solchen Ehelicherklärung auf Verwandte des Vaters (§ 1737 BGB).

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    ab 1.4.1966

    [/TD]
    [TD='width: 276, colspan: 2']

    Teilweise Gleichstellung minderjähriger Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch volljähriger nichtehelicher Kinder (§ 9 EGFGB), Erbrecht wie eheliche Kinder bei erfolgter Legitimation (§ 54 Abs. 4 FGB). Ehelicherklärung nicht mehr möglich.

    [/TD]
    [TD='width: 300, colspan: 2']

    Unverändert

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    ab 1.7.1970

    [/TD]
    [TD='width: 276, colspan: 2']

    Unverändert

    [/TD]
    [TD='width: 156']

    Geburt des Kindes nach dem 30.6.1949: Erbrecht nach dem BGB i. d. F. des NEhelG mit Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich, beim Erbfall aber evtl. nur Erbersatzanspruch (§§ 1934 a-e BGB).

    Erbrecht wie eheliche Kinder bei Legitimation oder Ehelicherklärung. Regelungen zu §§ 1737, 1740a ff. BGB vgl. nebenstehend.

    [/TD]
    [TD='width: 144']

    Geburt des Kindes vor dem 1.7.1949: Kein Erbrecht (Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG).

    Erbrecht wie eheliche Kinder bei erfolgter Legitimation oder Ehelicherklärung.

    Aufhebung des § 1737 BGB. Ehelicherklärung auch auf Antrag des Kindes (§§ 1740a ff. BGB).

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    ab 1.1.1976

    [/TD]
    [TD='width: 276, colspan: 2']

    Vollständige Gleichstellung durch das ZGB ohne Altersgrenze oder Stichtagsregelung.

    [/TD]
    [TD='width: 156']

    Unverändert

    [/TD]
    [TD='width: 144, bgcolor: transparent']

    Unverändert

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    Erbfall

    [/TD]
    [TD='width: 276, colspan: 2']

    Rechtslage nach der Wiedervereinigung

    [/TD]
    [TD='width: 300, colspan: 2']

    Rechtslage nach der Wiedervereinigung

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    ab 3.10.1990

    [/TD]
    [TD='width: 137']

    Kind vor dem 3.10.1990 geboren und ZGB als fiktives Erbstatut am 2.10.1990: Beibehaltung der Gleichstellung ohne Altersgrenze, also auch für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder (Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB).

    [/TD]
    [TD='width: 139']

    Kind nach dem 2.10.1990 geboren oder zwar vor dem 3.10.1990 und nach dem 30.06.1949 geboren, aber kein fiktives ZGB-Erbstatut am 2.10.1990: Erbrecht nach dem BGB i. d. F. des NEhelG wie bei Geburt des Kindes nach dem 30.6.1949 für Erbfälle von Bundes-bürgern ab 1.7.1970.

    [/TD]
    [TD='width: 156']

    Unverändert

    [/TD]
    [TD='width: 144']

    Geburt des Kindes vor dem 1.7.1949 und kein Fall von Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB: Weiterhin kein Erbrecht (Ausnahme: Legitimation oder Ehelicherklärung).

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    ab 1.4.1998

    [/TD]
    [TD='width: 137']

    Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB i . d. F. des ErbGleichG 1997 nur noch für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder bedeutsam.

    [/TD]
    [TD='width: 295, colspan: 2']

    Erbrechtliche Gleichstellung durch das ErbGleichG vom 16.12.1997 (BGBl. I. 2968), aber kein Erbrecht bei vor dem 1.4.1998 wirksam zustande gekommenen vorzeitigem Erbausgleich nach §§ 1934 d, e BGB (Art. 227 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), und zwar auch nicht bei nach erfolgtem Erbausgleich eingetretener Legitimation (streitig).

    [/TD]
    [TD='width: 144']

    Weiterhin kein Erbrecht bei Geburt des Kindes vor dem 1.7.1949 (Ausnahme: Legitimation oder Ehelicherklärung).

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    ab 1.7.1998

    [/TD]
    [TD='width: 137']

    Unverändert

    [/TD]
    [TD='width: 295, colspan: 2']

    Unverändert

    Aufhebung der Vorschriften über Legitimation und Ehelicherklärung (§§ 1719, 1722, 1723 ff, 1740a ff. BGB).

    [/TD]
    [TD='width: 144']

    Gleichstellungsver-einbarung nach Art. 12 § 10a NEhelG ab 1.7.1998 möglich, ebenso Legitima-tionswirkungen trotz Aufhebung des § 1719 BGB: BVerfG MittBayNot 2009, 234 = ZEV 2009, 134 m. Anm. Herrler.

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    ab 29.5.2009

    [/TD]
    [TD='width: 137']

    Aufhebung des entbehrlich gewordenen Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB.

    [/TD]
    [TD='width: 295, colspan: 2']

    Unverändert

    [/TD]
    [TD='width: 144']

    Gleichstellung durch das 2. ErbGleichG vom 12.4.2011, BGBl. I, 615 vom 15.4.2011, rückwirkendes Inkrafttreten.

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96']

    ab 16.4.2011

    [/TD]
    [TD='width: 137']

    Von Aufhebung des Art. 12 § 10a NEhelG nicht betroffen.

    [/TD]
    [TD='width: 295, colspan: 2']

    Von Aufhebung des Art. 12 § 10a NEhelG nicht betroffen.

    [/TD]
    [TD='width: 144']

    Aufhebung des Art. 12 § 10a NEhelG, da keine Gleich-stellungsverein-barung mehr nötig und möglich.

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 96, bgcolor: transparent'][/TD]
    [TD='width: 137, bgcolor: transparent'][/TD]
    [TD='width: 139, bgcolor: transparent'][/TD]
    [TD='width: 156, bgcolor: transparent'][/TD]
    [TD='width: 144, bgcolor: transparent'][/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    9 Mal editiert, zuletzt von Cromwell (16. März 2012 um 20:44) aus folgendem Grund: Inhaltliche Erweiterung der Tabelle

  • :daumenrau Danke für die Mühe!

    Es wäre gut, wenn die Mod's das nach oben schieben und unter WICHTIG anheften könnten!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Thema oben festgehalten.

    Ich habe auch das Anhängen einer Worddatei getestet. Bei mir geht es. Allerdings erscheint im Antwortfenster erst ein Kästchen mit rotem Kreuz. Wenn man runterscrollt kann man allerdings sehen, dass der Anhang schon dran ist und nach dem Einstellen ist er dann auch abrufbar.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Thema oben festgehalten.

    :daumenrau Dankeschön!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • # 2: Anleitung für Word 2007
    Cromwells Tabelle markieren, kopieren und in Word einfügen. Jetzt ist dort eine Tabelle ohne Rahmen. Mitten in der Tabelle rechten Mausklick und "Rahmen und Schattierung" auswählen. Sodann das durchkreuzte Feld auswählen und fertig ist die Tabelle.

  • Herzlichen Dank, Cromwell! Wir haben vor einigen Wochen über diese Problematik im Studium gesprochen, eine so feine Übersicht gab es da nicht... :)

    Ein schönes Wochenende!

    LG Olaf

  • das Schaubild hat mir echt weitergeholfen!!
    habe aber dennoch noch eine Frage zum Erbrecht nichtehelicher Kinder: ich habe ein vor 1947 geborenes Kind A, das nach altem Recht nicht mit seinem Vater verwandt ist und auch kein Erbrecht nach diesem hat... dann habe ich ein weiteres nichteheliches Kind B, das aber später geboren wurde und nach dem Vater erbberechtigt ist...
    mein Problem ist nun: die damalige Regelung schloss A von der Erbfolge aus, damit es nicht zu "Problemen" innerhalb der Erbengemeinschaft kommt, wenn A neben ehelichen Kindern erbt... nun haben wir mit B aber lediglich ein weiteres nichteheliches Kind... d.h. der Normzweck ist nicht anwendbar .... besteht der Erbausschluss des A trotzdem fort?
    ach ja: kein DDR Bezug, Erbfall: 2008

  • Ich fürchte, Du verwechselst den Erbrechtsausschluss für vor dem 01.07.19<u>49</u> geborene Kinder mit dem Erbersatzanspruch des § 1934a BGB a.F. für nach dem 30.06.1949 geborene nichteheliche Kinder. Ergebnis also, wenn das eine nichteheliche Kind vor dem Stichtag und das andere nach dem Stichtag geboren ist: Letzteres ist Alleinerbe.

  • kann sein, dass da bei mir n bissl was durcheinandergekommen ist. vielen Dank für den Hinweis.. =)

    mein Gedanke war einfach, dass wenn das vor 1947 geborene nichteheliche Kind von der Erbfolge ausgeschlossen wurde um - so der Normzweck - es nicht mit ehelichen Kindern Teil einer Erbengemeinschaft zu werden -, es doch sehr wohl Erbe sein könnte, wenn es nur neben nichtehelichen erbt.

    oder ist das ganze so zu verstehen, dass sich der von mir angesprochene Normzweck auf den von dir angesprochenen Erbersatzanspruch richtet? und dem nichtehelichen Kind dann statt des Ersatzanspruches ein Erbecht zusteht, wenn es neben weiteren nichtehelichen Kinder erbt?

    Ich hoffe das ganze ist jetzt nicht zuuuu verwirrend ;)

  • Weshalb stellst Du jetzt bereits zum wiederholten Male auf das Jahr 1947 ab?

    Stichtag ist der 01.07.1949.

    Bis zum Inkrafttreten des NEhelG erbten nichteheliche Kinder überhaupt nicht, egal wann sie geboren waren, weil sie mit ihrem Vater als nicht verwandt galten (§ 1589 Abs.2 BGB a.F.). Mit dem Inkrafttreten des NEhelG erhielten nach dem Stichtag geborene nichteheliche Kinder infolge des Wegfalls der Verwandtschaftsschranke (Aufhebung des § 1589 Abs.2 BGB a.F.) ein Erbrecht nach ihrem Vater und den väterlichen Verwandten (und umgekehrt), allerdings mit der Maßgabe, dass ihnen unter den Voraussetzungen des § 1934a BGB a.F. nur ein Erbersatzanspruch zustand. Dagegeben blieb es für vor dem Stichtag geborene nichteheliche Kinder beim völligen Erbrechtsausschluss (Art. 12 § 10 NEhelG), und das blieb auch so, als mit Wirkung vom 01.04.1998 die Vorschriften über den Erbersatzanspruch aufgehoben wurden. Dann davon profitierten -wie vom Erbersatzanspruch selbst- nur die nach dem Stichtag geborenen nichtehelichen Kinder.

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