Der Insolvenzverwalter beantragt, dass dem faktischen Geschäftsführer xy die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird und untermauert die Stellung des faktischen Geschäftsführers mit einem Urteil, aus dem auch die Stellung des xy als faktischen Geschäftsführers herausgeht. Daraufhin habe ich nun den xy zur Abgabe der eV zeitnah geladen.
Gegen diesen Beschluss wird nun Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass aus den Urteilen anderer Gerichte hervorgeht, dass xy gerade nicht faktischer Geschäftsführer ist. Belegt wird im Moment gar nichts.
Im Rahmen von § 97 InsO ist es auch möglich, dass Zeugen vernommen werden.
Die Frage ist nun, ob ich meine Beschluss dahin auslegen, dass xy auch als Zeuge vernommen werden soll bzw. muss xy ausdrücklich als Zeuge benannt sein?