Erbausschlagung eines Jugendlichen

  • Wir haben bei Ausschlagungen folgendes Problem:

    Unsere Geschäftsstelle hat schon eltern weggeschickt und sie gebeten mit dem über 14jährigen Kind wiederzukommen, da dieser mit ausschlagen müsse.

    Die Rechtspfleger halten dies für falsch. Die Eltern können die Ausschlagung doch allein erklären und es genügt, den Jgendlichen schriftlich zu informieren, richtig?

    Wenn nicht, wo steht der richtige Weg?

  • Dieser Weg, der wird der richtige sein..
    Dieser Weg ist nicht steinig und schwer....:D

    Selbverständlich müssen die Eltern selbst und ausschließlich als ges. Vertreter ausschlagen § 1629 BGB.
    Falls ein Genehmigungsfall des § 1643 II BGB gegeben ist , reicht ( bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ) die schriftliche Anhörung des Kindes > 14 vor der Genehmigung aus § 159 I S. 2 FamFG.

  • Wir haben bei Ausschlagungen folgendes Problem:

    Unsere Geschäftsstelle hat schon eltern weggeschickt und sie gebeten mit dem über 14jährigen Kind wiederzukommen, da dieser mit ausschlagen müsse.

    ...

    Ob da jemand Erbausschlagungen mit Kirchenaustritten verwechselt ? Da gelten nämlich andere Altersgrenzen: unter 12 J. Vater+Mutter, 12-13 J. Vater+Mutter+Kind, ab 14 J. Kind alleine (jedenfalls in NRW)
    Bei der Erklärung von Erbausschlagungen müssen Mdj. natürlich nicht mitwirken.
    Eine Idee wäre noch, dass das FamG eine schriftliche Zustimmung des über 14jährigen Kindes in der Erbausschlagung zum Anlass nimmt, das Kind nicht (erneut) anzuhören. Ob das so geht, weiß ich nicht. Mache keine F-Sachen.

  • Hab ich auch schon erlebt , dass das Kind > 14 beim Notar(iat) dabei war und dort erklärt hat , dass es mit der Ausschlagung durch seine Eltern und auch mit der Genehmigung des Gerichts einverstanden ist sowie auf Anhörung durch das Familiengericht verzichtet .
    Ist natürlich aus familiengerichtlicher Sicht der Idealfall einer Verfahrensgestaltung !

  • Hab ich auch schon erlebt , dass das Kind > 14 beim Notar(iat) dabei war und dort erklärt hat , dass es mit der Ausschlagung durch seine Eltern und auch mit der Genehmigung des Gerichts einverstanden ist sowie auf Anhörung durch das Familiengericht verzichtet .
    Ist natürlich aus familiengerichtlicher Sicht der Idealfall einer Verfahrensgestaltung !

    Das passiert aber doch nur, wenn es sich bei dem Ausschlagenden um nen Familiengerichtsrechtspfleger handelt, oder? :cool:

    Sonst stimm ich dir zu: Das wär der Idealfall...

  • Dann erzähl das mal bloß nicht einem Familienrechtspfleger wie mir.;)
    Ich hab deren täglich mind. 2 auf dem Tisch .

  • Wobei nach meiner Erfahrung die Genehmigungsfälle nach § 1643 II BGB doch recht selten vorkommen.

    Also das halte ich für ein Gerücht.

    Ich allein verpasse unserem Familiengericht durchschnittlich ca. 2 Verf./Mon. und das sind nur die Sachen, bei denen dasselbe Gericht Nachlass- und Familiengericht ist.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hab gerade einen gewaltigen Schrecken bekommen. Ich mache seit über 12 Jahren Nachlass, aber ich habe noch nie ein mdj. Kind dazu angehört....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die anhörung des Minderjährigen erfolgt auch nicht im Nachlassverfahren sondern vor dem Familiengericht.
    Also beruhigen und tief durchatmen :)

  • Die anhörung des Minderjährigen erfolgt auch nicht im Nachlassverfahren sondern vor dem Familiengericht.
    Also beruhigen und tief durchatmen :)

    Ja, hab ich dann auch gelesen. Aber zunächst war mir kurz etwas schlecht. Nun ist aber alles wieder gut! Danke! ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Da ich bis vor Kurze auch noch Familiensachen bearbeitet habe, würde ich auch dazu tendieren, in den seltenen Fällen der Anwesenheit des über 13-jährigen Kindes Selbiges zum Einverständis zur Ausschlagung mit einzuvernehmen, um meinen Familienkollegen die Arbeit zu erleichtern - kostet mich ja nichts...

    Kann man als netter Kollege machen, muss man natürlich nicht...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Das ist eine gute Idee. Aber wie du schon sagst, sie sind eher selten mit dabei.... Aber wenn, werde ich es künftig machen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Da bin ich ja froh, dass die Meinung so eindeutig ist. Ich danke Euch allen für die Hilfe.

    Übrigens bin ich sowohl in F- als auch in Nachlass tätig und bei mir kommt der § 1643 II BGB ca. 1mal pro Monat vor. Scheint also sehr von Gericht zu Gericht unterschiedlich zu sein.

  • Darf mich neuerdings auch mit Fam-Sachen rumschlagen und habe meine erste Gen. zur Erbausschlagung auf dem Tisch.
    Das Kind ist 16, Verfahrensbeistand wurde bestellt, dieser kommt zum Ergebnis, dass Nachlass überschuldet ist und "empfiehlt" die Genehmigung.
    Muss ist jetzt trotzdem noch das Kind (in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes?) persönlich anhören?
    Oder reicht bei der Erbausschlagung die schriftliche Anhörung?

  • Mir scheint , du bist im falschen Subforum. #17 gehört eigentlich verschoben.
    Weiß allerdings nicht, wie aktiv die Mods an den Feiertagen sind.
    Das Thema gehört eher in den Familienbereich und dort zu suchen ist das Prüfschema von Ulf .

    Kurz zusammengefasst :

    1.) Verfahrensbeistand geht gar nicht, sondern allenfalls Ergänzungspfleger.
    2.) Dieser wird allerdings nur bei Kinder < 14 Jahre benötigt und nicht in deinem Fall beim 16-Jährigen Jugendlichen.
    3.) Damit dieser in Verfahren der Vermögenssorge vollständig verfahrensfähig ist oder wird , muss er angehört werden § 159 I FamFG.

    Da der ( fälschlicherweise ) bestellte VB sich bereits zur Ausschlagung positioniert hat, würde ich vorl. von § 159 I letzter Hs. Gebrauch machen.
    Will heißen , dass in dem Fall schriftliche Anhörung genügt.
    Für mich persönlich der Ausnahmefall , da ich Kinder > 14 Jahre immer persönlich anhöre, es sei denn , es wird hierauf verzichtet.

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