Guten morgen allerseits, habe folgenden Magengrummeln verursachenden Fall:
Nichtehelich zusammenlebende sind zu je 1/2 Eigentümer (gemeinsam gekauft). Finanzierungsgrundschuld in Abt. III.
Erbvertrag zwischen den beiden: Keine Erben bestimmt, nur Vermächtnis, der Überlebende soll den Hälfteanteil des Erblasser vermächtnisweise erhalten und hat dafür den Nachlass von allen hiermit zusammenhängenden Verbindlichkeiten freizustellen. Testamentsvollstreckung (zur Verwaltung des Nachlasses bis zum 27ten Lebensjahr des jüngsten dereinstigen Erben) ist angeordnet, aber keiner bestimmt, sondern Nachlassgericht muss jetzt erst einen suchen. Erben sind noch nicht ermittelt, bekannt sind hier bisher 2 Kinder aus der geschiedenen Ehe des Erblassers.
Die Lebensgefährtin geht am Tag nach dem Sterbetag zum Notar, läßt sich die Hälfte des Erblassers auf, handelnd aufgrund Generalvollmacht über den Tod hinaus,
ABER: nur unter Übernahme der Grundschuld. Von Freistellung des Nachlasses ist hier nicht die Rede.
Dann wird die AV am 1/2 Anteil des Erblassers eingetragen. Jetzt beantragt Notar Eintragung der Auflassung und Löschung der AV.
Zermartere mir jetzt schon länger den Kopf, ob bei der als "Vermächtniserfüllung" benannten Auflassung mich der nicht-dingliche Teil der Schuldübernahme als nur schuldrechtlich nicht zu interessieren hat => müsste ich eintragen.
oder ob die Generalvollmacht dahingehend der Auslegung zugänglich ist, dass die Überlebende zwar grds. bevollmächtigt ist, aber natürlich nur bevollmächtigt ist das Vermächtnis nur "im Ganzen" dh. also nur unter gleichzeitiger Schuldübernahme zu erfüllen => Vollzug erst mit Nachweis der tats. Schuldbefreiung der Erben.