Nachträgliche Anhörung

  • Hallo,

    da heute mein allerliebstes Fachanwendungsprogramm wieder mal geupdated wird, kann ich mir die volle Dosis Rechtspflegerforum geben und mich der Pflege meiner "Spezialprobleme" widmen.

    Wie seht ihr folgenden Fall:

    Betreuerin schreibt mir (mehr durch Zufall), dass sie sich mit dem Arbeitgeber der Betroffenen geeinigt hat, dass ein Betrag X (über 3.000,00 €) in Raten zurückgezahlt wird. Der Grund für die Entstehung der Forderung des Arbeitgebers erscheint mir etwas "seltsam". In jedem Fall war meine prompte Antwort, dass man doch gefälligst eine Genehmigung einholen möge und mir genaueres Material zum Entstehen der Forderung vorzulegen hat.
    Die vorgelegten Unterlagen waren etwas schwammig, allerdings hatte die Betroffene noch einen Brief an das Gericht gerichtet, in dem sie schreibt, dass man doch bitte der Betreuerin die Erlaubnis zur Einigung geben soll.
    Dann wurde ich leider für kurze Zeit krank und in der Vetretung wurde ohne weiteren Vortrag und vor allem ohne Anhörung Genehmigung erteilt.

    Ich würde jetzt die Anhörung nachholen und einfach daarauf hoffen, dass die Sache seine Ordnung hat. Seht ihr das genauso? Gibt es vielleicht noch andere Möglichkeiten, die ich übersehen habe?

    P.S.: Was haltet ihr eigentlich von einem allgemeinen Thread für kleinere Fragen über verschiedene Vorgehensweisen? Ich persönlich finde es immer sehr interessant, wie bestimmte Dinge an anderen Gerichten gehandhabt werden und habe mir auch schon viele Anregungen geholt.

  • Der Genehmigungsbeschluss muss doch dem Betroffenen bekannt gemacht worden sein. Er kennt den Vorgang also.

    Wenn er nicht rummosert, er wäre vorher nicht gehört worden, würde ich ihm kein Gespräch aufzwingen.

  • Die Betroffene hat sich doch lt. SV schriftlich geäußert, was wollt ihr denn noch?

    Mir ist das mehr als genug....

    Ich hätte vielleicht noch angefragt, ob die Betreute den Vergleich nicht selbst abschließen kann um ein Genehmigungsverfahren zu vermeiden.

  • Der Genehmigungsbeschluss muss doch dem Betroffenen bekannt gemacht worden sein. Er kennt den Vorgang also.

    Wenn er nicht rummosert, er wäre vorher nicht gehört worden, würde ich ihm kein Gespräch aufzwingen.


    Dem schließe ich mich an.

    Die erste Frage wäre aber gewesen, ob überhaupt ein Vergleich vorliegt (gegenseitiges Nachgeben) oder lediglich die genehmigungsfreie Zusicherung einer Ratenzahlung durch die Betreuerin.

  • Danke für die Antworten. Da mach ich mir wohl einfach zu viel Gedanken.


    Die erste Frage wäre aber gewesen, ob überhaupt ein Vergleich vorliegt (gegenseitiges Nachgeben) oder lediglich die genehmigungsfreie Zusicherung einer Ratenzahlung durch die Betreuerin.

    Ein Vergleich liegt vor. Zusätzliche Angaben habe ich aber aufgrund der Tatsache, dass man das Verfahren dann ziemlich schnell erkennen kann, nicht gegeben.

  • Zur 2. Frage:

    Ich finde es besser zu jeder Frage einzeln einen Thread zu machen. Sonst kommt alles durcheinander und wird unübersichtlich, das bringt keinem was. Außerdem findet man so seine Spezialfrage besser.

    Auch wenns "nur" ne kleine Frage ist.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Das Problem scheint mir hier eher darin zu liegen, ob die erteilte Genehmigung rechtskräftig geworden ist. Wenn der Genehmigungsbeschluss der Betreuten nicht bekanntgemacht wurde (was der Sachverhalt nicht explizit ausschließt), kann das kaum der Fall sein.

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