Stimmrecht, Kopfzahl mehrere Forderungen Land

  • Hallo,

    wie würdet Ihr das sehen, das Bundesland hat drei Forderungen angemeldet, die auch unter 3 laufenden Nummern in die Tabelle aufgenommen wurden, Vertreter ist jeweils eine andere Behörde (2x unterschiedliche FA, 1x Vollstreckungsstelle).
    Sind das in Hinblick auf § 244 InsO (oder §§ 75, 57 InsO) dann ein oder drei Gläubiger? Wenn man das als nur einen Gläubiger ansieht wie offenbar Uhlenbruck, Müko und Kübler/ Pütting und HK zu § 244 bei mehreren Forderungen eines Gl, frage ich mich allerdings, wie ich das praktisch umsetzen soll. Schreibt man dann alle 3 an (zumindest für eine schriftliche Abstimmung nach § 242 II) , m.d.B. einen gemeinsamen Vertreter für das Planverfahren zu benennnen?

  • Auch wenn es sich rechtlich gesehen nur um einen Gl. handelt (das Bundesland x), muss man wohl davon ausgehen, dass die Vollmacht bzw. Vertretungsberechtigung einer bestimmten Person nur bzgl. z.B. dem Finanzamt y gilt. Theroetisch könnten alle Behördenleiter dieselbe Person zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigen. Das wird praktisch jedoch für die Behörden kaum umzusetzen sein. Also ist es doch für die Behörden am einfachsten, wenn sie den für ihr Ressort zuständigen Vertretungsberechtigten bzw. Bevollmächtigten benennen. Beim Auszählen der Stimmen gilt daher die Summe der jeweiligen Forderung. Kompliziert wirds natürlich, falls es auf die Kopfzahl der abstimmenden Gl. ankommt.... Um sich hier keine unüberwindbaren Probleme zu schaffen, würde ich die drei Behörden "abstimmungstechnisch" als drei verschiedene Gl. ansehen.

  • Das mit den 3 Köpfen sagt mir auch mehr zu, ich bin mir aber nicht sicher, ob der planerstellende Schuldner da mitspielen wird, weil er damit rechnet, dass zumindest die FA dagegen votieren werden - und in der Kommentierung habe ich dazu für das Land als Gl. auch noch nichts gefunden.
    Wenn ich es als 3 Gläubiger behandeln will, muss ich das allerdings im schriftlichen Verfahren von Anfang an und nicht nur, falls es im Ergebnis darauf ankommt, da ich dann entsprechend 3 Stimmzettel nach dem Erörterungstermin verschicken muss.

  • Für Zwecke der Mindestvergütung wäre es eine Gläubigerin (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 27/10). Daher wäre es wohl nur konsequent, wenn das dann auch an anderer Stelle im Verfaren so berücksichtigt wird.


    Bitte nicht Äpfel mit Birnen verwechseln :D, zumal dieser BGH-Entscheidung vergütungsrechtlich nur bedingt zu folgen ist.
    Der Knackpunkt liegt woanders: zu unterscheiden ist zwischen Gemeinschaftssteuern (Gläubiger ist der Bund) und Ländersteuern (Gläubiger ist das Land). Die Gemeinschaftssteuern werden im Auftrag des Bundes (=Gläubiger) durch die Länder verwaltet. Daher sind die Gemeinschaftssteuern = 1 Gläubiger (Bund); die Ländersteuern pro Land ein Gläubiger.
    Hatte den Fall einmal, wo 2 FA Gemeinschaftssteuern angemeldet hatten, denen hab ich vorher gesagt, dass sie one man one vote sind.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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