Hallo,
wie würdet Ihr das sehen, das Bundesland hat drei Forderungen angemeldet, die auch unter 3 laufenden Nummern in die Tabelle aufgenommen wurden, Vertreter ist jeweils eine andere Behörde (2x unterschiedliche FA, 1x Vollstreckungsstelle).
Sind das in Hinblick auf § 244 InsO (oder §§ 75, 57 InsO) dann ein oder drei Gläubiger? Wenn man das als nur einen Gläubiger ansieht wie offenbar Uhlenbruck, Müko und Kübler/ Pütting und HK zu § 244 bei mehreren Forderungen eines Gl, frage ich mich allerdings, wie ich das praktisch umsetzen soll. Schreibt man dann alle 3 an (zumindest für eine schriftliche Abstimmung nach § 242 II) , m.d.B. einen gemeinsamen Vertreter für das Planverfahren zu benennnen?