Einwand Verjährung bei 11 RVG - hier beachtlich?

  • Hallo,

    ich bin mir gerade nicht sicher, ob ich die Vergütung nach § 11 RVG festsetze oder den Antrag zurückweise.

    Verfahren ist seit 2007 erledigt. RA hat im Oktober 2010 Antrag nach § 11 RVG gestellt. Der Antrag konnte der Partei nicht übersandt werden, da Anschrift falsch. Nach mehreren Versuchen, Rückbriefen, entsprechenden Fristen für den RA konnte im Februar 2012 endlich der Antrag übersandt werden.

    Die Partei wendet jetzt ein, dass Verjährung eingetreten ist, da die Kostennote des RA aus 2008 stammt und dass Verjährung zum 01.01.12 eingetreten ist.

    Ich hätte jetzt spontan gesagt, dass der Einwand nicht relevant ist, da der Antrag ja 2010 bei Gericht einging und aus diversen Gründen der Partei nicht übersandt werden konnte.

    Oder sollte ich die Einwendungen doch gelten lassen und den Antrag zurückweisen. Dann müsste halt der RA seinen Anspruch im Klageweg geltend machen.

    LG und vielen Dank im voraus
    Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Der verjährungseinwand ist als mat.rechtl. Einwendung immer außerhalb des Gebührenrechts . sodass er zur Antragszurückweisung zwangsläufig führen muss.

  • Bei einem "normalen" Verfahrensablauf hätte ich auch keine Probleme gesehen und hätte die Feststetzung abgelehnt.

    Aber hier ist der Antrag ja eigentlich rechtzeitig bei Gericht gestellt worden und nur wegen Umzugs der Partei erst jetzt zugegangen.

    LG Grottenolm

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  • Die Partei wendet jetzt ein, dass Verjährung eingetreten ist, da die Kostennote des RA aus 2008 stammt und dass Verjährung zum 01.01.12 eingetreten ist.


    Nur der Vollständigkeit halber: Für die Fälligkeit (und damit Verjährungsfrage) kommt es nicht auf das Übersenden einer Rg. des RA an. Wenn das Verfahren 2007 beendet war (vgl. § 8 Abs. 2 RVG), fing die Verjährungsfrist bereits am 31.12.2007 an zu laufen. Am 31.12.2010 wäre sie abgelaufen, ist aber gem. § 11 Abs. 7 RVG gehemmt und würde nach § 209 BGB entsprechend dann ablaufen.

    Aber wie die Vorposter: Verjährung ist ein nichtgebührenrechtlicher Einwand, so daß die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen ist (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, § 11 Rn. 195 ff.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Aber hier ist der Antrag ja eigentlich rechtzeitig bei Gericht gestellt worden und nur wegen Umzugs der Partei erst jetzt zugegangen.


    Okay, lt. der in meinem Vorbeitrag zitierten Quelle wird wohl großzügigerweise die Verjährungsfrage dennoch geprüft. So wurde der Verjährungseinwand für unbeachtlich angesehen,

    - weil sich aus den unstreitigen Daten in der Akte dessen offensichtliche Unbegründetheit ergibt (LAG Bremen, JurBüro 2000, 362; ähnlich OLG Köln, JuBüro 1998, 201),

    - weil keinerlei Zweifle bestehen kann, daß nicht verjährt ist, weshalb der Einwand aus der Luft gegriffen ist (OLG Köln, JurBüro 1986, 1525).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wie Bolleff.
    Wenn die Vergütung tatsächlich erst Ende 2007 fällig geworden ist, geht der Einwand der Verjährung ins Leere, weil die Verjährung mit der Antragstellung im Oktober 2010 nach § 11 Abs. 7 RVG gehemmt ist - vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rn. 200 ff. zu § 11. Der Festsetzung steht der Einwand dann m.E. nicht entgegen, weil der Eintritt der Verjährung in dieser Fallkonstellation nicht denkbar ist.

  • Soeben ist mir der § 11 VII RVG auch ( sauer :mad: ) aufgestoßen.
    Man sollte halt immer weiter lesen.

    Das gibt hier noch ein ganz anderes Bild, wie von Bollef zuletzt beschrieben.:daumenrau

  • Oh Mann, wie peinlich, ich habe es auch nicht gelesen :oops:, ich bin immer nur bis zu Abs. 5 gekommen.

    Danke vielmals (wieder was dazu gelernt).

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Mein OLG weicht mal wieder ab:

    Zitat

    Die Einrede der Verjährung ist eine nichtgebührenrechtliche Einwendung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. A., § 11 Rn. 195). Diese Einrede ist auch dann zu beachten, wenn nur ganz allgemein auf Verjährung hingewiesen wird, ohne dass im Einzelnen dargelegt wird, warum Verjährung tatsächlich eingetreten sein soll (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 11 Rn. 197). Es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers, den gesamten Akteninhalt durchzuarbeiten die für den Verjährungstatbestand maßgeblichen Grundlagen aus der Akte zusammen zu suchen und sodann die Berechtigung der Verjährungseinrede zu prüfen (OLG Celle, Beschl. v. 30.03.2009 – 2 W 81/09).

  • 13, heißt das nicht im Klartext für jede Partei, einfach Einrede der Verjährung anbringen, Begründung ist entbehrlich, und schon ist jeder KFB nach § 11 vom Tisch ?

    Natürlich ist es nicht Aufgabe eines RPfl., eine ganze Akte durchzuackern, um die Verjährung zu prüfen.
    Aber als antragstellender RA würde ich mir wünschen, dass der RPfl. der Partei aufgibt, die Verjährung zu begründen, konkret zu werden, hier also: "Sache wurde schon in 2007 beendet, jetzt, in 2012 bekomme ich erst den Antrag nach § 11, das ist doch zu spät, sowas verjährt doch !" Solchen Vortrag zu prüfen, halte ich schon für zumutbar, zumal in der Akte eine Zeitlücke zwischen 2007 und 2010 bestehen müßte, was ab 2010 in der Akte ist, müßte sich ja ausschließlich auf die Zustellungsbemühungen beziehen.

  • Wirklich begründen braucht die Partei nichts. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen z.B. ist das genauso. Die einfache Behauptung, es gäbe eine Ratenzahlungsvereinbarung reicht aus, damit der Antrag zurückgewiesen wird.
    Mein OLG ist da sehr streng.

  • Die Begründung einer Einwendung ist ja eben nicht von Nöten. Es reicht wenn sie nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist. Bei diesem SV wäre eine Verjährung möglich. Damit kein unsubstantiierter Vortrag, Einwendung ist nicht aus der Luft gegriffen, damit Zurückweisung. Eine weitere Begründung kann/darf ich als Rpfl nicht verlangen.

  • Die Begründung einer Einwendung ist ja eben nicht von Nöten. Es reicht wenn sie nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist. Bei diesem SV wäre eine Verjährung möglich. Damit kein unsubstantiierter Vortrag, Einwendung ist nicht aus der Luft gegriffen, damit Zurückweisung. Eine weitere Begründung kann/darf ich als Rpfl nicht verlangen.

    § 11 Abs. 7 RVG spricht m.E. gegen eine derartige Annahme (s.o.) und ermöglicht die Festsetzung trotz des Verjährungseinwandes.

  • Der verjährungseinwand ist als mat.rechtl. Einwendung immer außerhalb des Gebührenrechts . sodass er zur Antragszurückweisung zwangsläufig führen muss.

    Sehe ich genauso. Bin übrigens immer froh, wenn irgendein Einwand vorgetragen wird.
    Spart mir Arbeit und der Richter freut sich über eine neue Nummer.

  • Die Begründung einer Einwendung ist ja eben nicht von Nöten. Es reicht wenn sie nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist. Bei diesem SV wäre eine Verjährung möglich. Damit kein unsubstantiierter Vortrag, Einwendung ist nicht aus der Luft gegriffen, damit Zurückweisung. Eine weitere Begründung kann/darf ich als Rpfl nicht verlangen.

    § 11 Abs. 7 RVG spricht m.E. gegen eine derartige Annahme (s.o.) und ermöglicht die Festsetzung trotz des Verjährungseinwandes.

    M.E. ist Abs. 7 aber nur dann relevant, wenn offensichtlich noch keine Verjährung eingetreten ist. Aber sobald es streitig ist, ob verjährt oder nicht, gehe ich in eine materielle Prüfung und müsste für diese eine ausführliche Begründung haben. Beides steht mir jedoch auch im 11er Verfahren nicht zu.

  • Ich denke, hier lag unstreitig eine Verjährung nicht vor (s. Daten unter #1) und somit griff § 11 Abs. 7 RVG.
    Ich habe mittlerweile festgesetzt und die Einwendungen zurückgewiesen.
    Mal sehen, ob was kommt. Falls ja, melde ich den Ausgang.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • § 11 Abs. 7 RVG hat lediglich Bedeutung für das anschließende Zivilverfahren (für die dortige Prüfung der Verjährung).

    Dass der Einwand der Verjährung als nichtgebührenrechtlicher Einwand zur Zurückweisung des Antrages führt, ist gefestigte Rechtsprechung. Materielle Prüfungen, wozu auch das Vorliegen der Verjährung gehört, sollen im Verfahren nach § 11 RVG als formellem Verfahren eben gerade nicht stattfinden.

  • :meinung:

  • § 11 Abs. 7 RVG hat lediglich Bedeutung für das anschließende Zivilverfahren (für die dortige Prüfung der Verjährung).

    Dass der Einwand der Verjährung als nichtgebührenrechtlicher Einwand zur Zurückweisung des Antrages führt, ist gefestigte Rechtsprechung. Materielle Prüfungen, wozu auch das Vorliegen der Verjährung gehört, sollen im Verfahren nach § 11 RVG als formellem Verfahren eben gerade nicht stattfinden.

    Frog:
    Stehen Deiner Aussage nicht grade Rechtsprechung und Kommentierungen entgegen - vgl. z.B. #5? Ob das OLG Celle die Festsetzung nach § 11 RVG bei einer Verjährungseinrede abgelehnt wissen will, wenn eine Verjährung offensichtlich nicht eingetreten sein kann, stelle ich mal in Abrede. Daneben gehört die Berechnung einfacher Fristen zum Ausbildungsstandard eines RPfl..

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (4. April 2012 um 13:36)

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