Hallo,
ich habe hier folgendes Problem: vorläufige Insolvenzverwaltung, Betrieb wird fortgeführt, 33 AN. Jetzt beantragt der vIV die Festsetzung seiner Vergütung. Für die Arbeitnehmerangelegenheiten (Gehaltsabrechnung, Insogeldbescheinigung) beantragt er einen Zuschlag. Dieser Zuschlag macht nominell ca. 6.500,- € aus. Ich frage mich jetzt, ob man in solchen Fällen eigentlich auch die Rechtsprechung des BGH berücksichtigen muss, wonach salopp gesagt 20 AN unter die Regelvergütung fallen. Das würde ja bedeuten, dass der Zuschlag für 13 AN zu berücksichtigen wäre und dann wäre das ganze ja sehr sehr hoch. Oder muss ich davon ausgehen, dass bis 20 AN alles von der Regelvergütung von der Regelvergütung abgegolten ist, bei 21 AN aber dann die Kosten als Zuschlag (ohne Berücksichtigung der 20 AN) zu berücksichtigen sind.