Berechnungsbeispiel mit vereinfachten Zahlen: Berechnungsmasse inkl. Betriebsüberschuss 10.000 € und Berechnungsmasse ohne Betriebsüberschuss 7.000,00 €.
- Würde ich einen Zuschlag von 50 % für die BF gewähren, käme ich auf einen (ausgleichenden) Zuschlag von 5 % (Vergütung 4.200,00 €)
- Würde ich einen Zuschlag von 25 % für die BF und 25 % für Vorfinanzierung InsO-Geld gewähren, käme ich auf einen ausgl. Zuschlag für die BF von 0 % und für die Vorfinanzierung auf 25 % und damit auf einen Gesamtzuschlag von 25 % (Vergütung 5.000,00 €)Wenn ich eine Berechnungsmasse von 7.000,00 + 3.000,00 EUR hätte, würde ich solch einen Heckmeck nicht machen, sondern versuchen, dies über die Mindestvergütung gem. § 2 II InsVV, BGH vom 04.02.2010, IX ZB 129/08 und einen angemessenen Zuschlag zu lösen.
Mal abgesehen davon, dass ich Dein Zahlenbeispiel nicht nachvollziehen kann:
Berechnungsmasse: 7.000 EUR RS 2.800 EUR vIV: 700; Zuschlag 50%= 1.400=> 2100 Vergüt.
Vergleichsrechung 10.000 EUR; RS 4.000 EUR vIV 1.000; Vergüt. 2.100 => 27,5 % Zuschlag
Vorab vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen.
La Flor de Cano: Ja, du hast Recht. Ich bin bei meiner Beispielrechnung nicht von einem vorläufigen InsO-Verwalter sondern von einem endgültigen Insolvenzverwalter ausgegangen, daher kommen wir auf einen abweichenden ausgleichenden Zuschlag. Mit meinem Beispiel wollte ich aber auch nur verdeutlichen, dass es einen Unterschied macht, ob ich einen Zuschlag von 50 % für die Betriebsfortführung gewähre oder 25 % für Betriebsfortführung und 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten (daher auch die vereinfachten Zahlen).
Meine Frage bezog sich lediglich darauf, wie man zwischen den Zuschlagstatbeständen des § 3 InsVV abgrenzt (Betriebsfortführung/Arbeitnehmertätigkeiten), weil es bei jeder Betriebsfortführung gewisse Arbeitnehmertätigkeiten zu erledigen gibt. Es mag ja im Ergebnis häufig keinen Unterschied machen, wofür ich welchen Einzelzuschlag gewähre, weil sich am Gesamtzuschlag nichts ändert. Aber alleine für die Beschlussbegründung will ich eine ordnungsgemäße Struktur haben und die zusammengehörenden Tätigkeiten auch zusammen erörtern und bewerten.
@ Mosser: Den Beschluss lese ich mir heute Abend mal in Ruhe durch, beim Überfliegen konnte ich mir noch immer nicht erklären, ob und welche Arbeitnehmertätigkeiten für den Zuschlag Betriebsfortführung gewertet werden bzw. ob Arbeitnehmerangelegenheiten immer selbstständig zu vergüten sind.