Meine Kollegin, die jetzt bei einer überörtlichen Fortbildung in Trier war, berichtet mir gerade, dass die Genehmigungen an die Betreuer hinsichtlich Verfügung/ Abhebung von Konten/ Sparbücher nicht der Rechtskraft bedürfen, da es sich insoweit um eine Art "Innengeschäft" zwischen Betreutem und Betreuer handele. Diese Ansicht wurde auch von einem Dozenten der Bayerischen FHS so vertreten.
Wir haben das bislang immer von der Rechtskraft abhängig gemacht, wie viele andere Gerichte in der Umgebung auch, aber andere wiederum vertraten bislang schon diese Ansicht.
Solche Unterschiede zur Ansicht zu einem so alltäglichen Fall sind natürlich alles andere als befriedigend.
Meiner persönlichen Ansicht macht es rein formell doch keinen Unterschied, ob der Betreute vertreten durch den Betreuten mit der Bank einen Vertrag zur Auszahlung einer größeren Geldsumme abschließt oder ob es sich um ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Dritten handelt - es handelt sich doch hier um eine Verfügung, die nach § 1812 BGB zu bewerten ist, es sei denn der Betreuer wäre auf Grund einer anderen Vorschrift (1813) oder durch eine Entscheidung nach § 1817 BGB davon befreit.
Wenn der Betreuer nicht von 1812 befreit ist, kann ich aus dem Gesetz nicht erkennen, woraus sich die Wirksamkeit der Genehmigung ohne Rechtskraft ableiten ließe.
Vielleicht kann mir da ja jemand mal auf die Sprünge helfen. Ich kann ein "Innengeschäft" auch nicht auf Grund der §§ 1806 - 1811 BGB erkennen. Entweder braucht der Vormund i.V.m. § 1813 BGB eine Genehmigung oder er braucht sie nicht - wenn er sie aber braucht, handelt es sich um die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gegenüber der Bank (also ein "Außengeschäft"), also ist auch § 40 Abs. 2 FamFG anwendbar !??