Ich habe einen Hinweis vom Urkundsgericht zu einer Briefgrundschuld bekommen.
Das 1985 eingetragene Briefrecht wurde mit Abtretungserklärung aus 1993 mit Zinsen seit dem 08.02.1985 (=Tag der Eintragung der GS) abgetreten. Im GB wurde jedoch "mit Zinsen seit dem 08.02.1925" eingetragen.
Nach Eintragung dieser Abtretung ist hinsichtlich dieser Grundschuld nichts mehr eingetragen worden.
Fragen:
- Kann der Zeitpunkt der Zinsabtretung nachträglich berichtigt werden? Oder wäre theoretisch eine außergrundbuchliche Abtretung und dann evtl. ein gutgläubiger Erwerb denkbar?
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Ich tendiere dazu, dass kein gutgl. Erwerb möglich wäre, da ja aus der bei der ursprünglichen Eintragung des Rechts in Bezug genommenen Bewilligung ersichtlich ist, dass Zinsen erst seit dem Tag der Bewilligung (12.12.1984) beansprucht werden können.
. - Würdet Ihr für diese Schreibfehlerberichtigung einen Antrag der Gläubigerin haben wollen oder würde evtl. der Hinweis des Gerichts genügen?