Aufheben wegen Nichtzahlung des Vorschusses?

  • Einen schönen Guten Morgen in die weite Republik!!

    Ich hab hier eine Akte übernommen, in der bei einer Teilungsversteigerung folgender Beschluss erlassen wurde:

    Das Verfahren wir einstweilen eingestellt, soweit es aus Beschluss vom.. betrieben wird.

    Gründe:
    Das Verhalten der Ast, den seit 6 Jahren angeforderten Kostenvorschuss nicht zu zahlen wird dahingehend ausgelegt, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht und somit die einsweilige Einstellung bewilligt wird.

    ...

    Es folgt die Belehrung, dass das Verfahren aufgehoben wird, sollte binnen 6 Monaten nicht die Fortsetzung beantragt werden.


    So - die 6 Monate sind rum.

    Ich scheue mich aber ehrlich gesagt davor, ohne ausdrückliche Einstellungsbewilligung oder Erklärung der Ast das Verfahren jetzt einfach aufzuheben.


    Wie seht Ihr das? Bin ich zu zimperlich?

  • Wie WinterM in #2.

    Beschwerde ist nicht zu erwarten, so dass die Akte bald erledigt ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Würde ich nicht machen.
    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass ein Verfahren aufgehoben werden kann, wenn der Kostenvorschuss nicht gezahlt ist. Ich würde das Gutachten anfordern und die Auslagen mit dem Gebührenvorschuss später zum Soll stellen.

  • es gab keine gesetzliche Grundlage für die Einstellung.

    Durch das Verhalten des Ast. wurde die Bewilligung der Einstellung fingiert, der Einstellungsbeschluss ist in der Welt, die Fortsetzungsfrist abgelaufen.

    Die Aufhebung wäre die logische Konsequenz. Letztlich hätte der Ast. gegen die Einstellung vorgehen müssen.

    Eine Terminierung im eingestellten Verfahren dürfte - mangels betreibenden Ast. -nicht möglich sein.

  • Eine fingierte Einstellungsbewilligung gibt es nicht, die Aufhebungsandrohung muss daher nicht zwangsläufig zur Aufhebung führen.
    Da aber nun einmal der Einstellungsbeschluss mit der Aufhebungsandrohung in der Welt ist, kann man jetzt nicht ohne einen wie auch immer begründeten Fortsetzungsbeschluss einen Gutachter bestellen, der Antragsteller rechnet auch nicht damit und haftet für die Kosten.

    Ob man nun einen Aufhebungsbeschluss oder trotz Fristablauf einen Fortsetzungsbeschluss macht - das eine ist so falsch wie das andere.

    Ich würde daher pragmatisch die Möglichkeit wählen, die nach Belastungssituation vernünftig erscheint - vielleicht auch den Antragsteller anrufen um herauszubekommen, ob er wírklich nicht mehr an dem Verfahren interessiert ist oder einfach nicht zur Zahlung des Vorschusses in der Lage war.

  • " Ob man nun einen Aufhebungsbeschluss oder trotz Fristablauf einen Fortsetzungsbeschluss macht - das eine ist so falsch wie das andere. " - Das ist genau das Problem auf den Punkt gebracht....... :cowboy:

    Ich danke für Eure Meinungen und Hinweise und werd wohl die Verfahren unter Aufschiebung der Wirksamkeit bis zur Rechtskraft aufheben.

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