Gutachtervorschuß bei Versteigerungsauftrag

  • da ich ganz selten mal einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu beantragen habe, bin ich nicht so fitt.

    Ich weiß von früheren Verfahren, daß der Antragsteller einen Gutachtervorschuß zur Wertermittlung verauslagen musste. Mein Chefe meint, daß wär heut nicht mehr so.

    Also muß Antragst. Gutachterkosten vorverauslagen, wenn ja, in welcher Höhe?

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Antje

  • Das Gesetz sieht einen Vorschuss vor
    § 17 GKG (KV Nr. 9005 -Sachverständigenentschädigung-)
    er wird jedoch nicht von jedem Gericht verlangt. Bei der Höhe wird man sich an den dort üblichen Gutachterhonoraren orientieren. Ich habe zu Zeiten, als ich noch regelmäßig Vorschuss angefordert habe, etwa 1.500 bis 2.000 € genommen.

    Das Gericht darf das weitere Verfahren jedoch nicht von der Vorschusszahlung abhängig machen. EIne Nichtzahlung führt also nicht zur Verfahrensaufhebung.

  • Ja muss er, aber das Verfahren darf nicht davon abhängig gemacht werden. Wir nehmen 2.000,00 € Vorschuss bei der Gutachtenbeauftragung und eventuell dann noch einen weiteren Vorschuss bei der Terminsbestimmung. Im Gesetz steht 1 Gebühr aus dem Verkehrswert plus Auslagen. Das war aber schon immer so und da hat sich auch nichts geändert. Da irrt dein Chef.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Hallo,

    ich hätte dazu eine Zusatzfrage.

    Ein Beteiligter, der in meinen Bezirk wohnt, hat eine Kostenrechnung eines Gerichtes aus dem Freistaat S. bekommen, worin er aufgefordert wird, einen Kostenvorschuss gemäß § 17 Abs. 3 GKG gemäß der Gerichtskosten zu zahlen.

    Wie ist das möglich, dass ein Kostenvorschuss der Justizkasse zum Soll gestellt werden kann ?

    Danke für die Mithilfe

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Wie ist das möglich, dass ein Kostenvorschuss der Justizkasse zum Soll gestellt werden kann ?


    Dies ist möglich, weil eine Pflicht zur Zahlung des Vorschusses besteht, unabhängig davon, das die Vornahme der (hier von Amts wegen vorzunehmenden) Handlung nicht von der Begleichung des Vorschusses abhängig gemacht werden kann.
    Die Zulässigkeit einer Sollstellung von Vorschüssen ist z.B. ersichtlich aus § 3 Abs. 4 lit. (B) der Kostenverfügung.
    Im Freistaat Sachsen werden Rpfls daher durch den BezRev. angehalten, Vorschüsse ggf. zum Soll zu stellen, wenn sie nicht auf Anforderung beglichen worden sind.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (15. April 2011 um 15:40) aus folgendem Grund: Abkürzung ausgeschrieben

  • Das Gericht darf das weitere Verfahren jedoch nicht von der Vorschusszahlung abhängig machen. EIne Nichtzahlung führt also nicht zur Verfahrensaufhebung.



    Genau aus diesem Grund fordere ich bei von Banken betriebenen Verfahren keine Vorschüsse an, auch nicht den nach § (?) GKG mit der TB anzufordernden Vorschuß. Ich spare mir den Aufwand der Anforderung, Überwachung, Verrechnung ect. Bisher ist es auch noch nicht passiert, daß eine Bank die Verfahrenskosten nach Aufhebung nicht zahlen wollte oder nicht gezahlt hat. Unser Revisor hat darüber auch noch nie gemosert.

    Was nützt mir die Möglichkeit oder auch Pflicht zur Vorschußanforderung, wenn ich keine Möglichkeit habe, den Verfahrensfortgang von der Zahlung auch abhängig zu machen.

    In der Teilungsversteigerung sieht es etwas anders aus, da wird der Vorschuß für den Gutachter in der Regel gefordert.


  • Genau aus diesem Grund fordere ich bei von Banken betriebenen Verfahren keine Vorschüsse an, auch nicht den nach § (?) GKG mit der TB anzufordernden Vorschuß. Ich spare mir den Aufwand der Anforderung, Überwachung, Verrechnung ect. Bisher ist es auch noch nicht passiert, daß eine Bank die Verfahrenskosten nach Aufhebung nicht zahlen wollte oder nicht gezahlt hat. Unser Revisor hat darüber auch noch nie gemosert.

    Was nützt mir die Möglichkeit oder auch Pflicht zur Vorschußanforderung, wenn ich keine Möglichkeit habe, den Verfahrensfortgang von der Zahlung auch abhängig zu machen.

    In der Teilungsversteigerung sieht es etwas anders aus, da wird der Vorschuß für den Gutachter in der Regel gefordert.


    Ich fordere immer Vorschuss an, überwache den Eingang aber nicht.
    Meistens kommt er ja. Unsere Gläubiger sind zumeist solvent.
    Unserer Bezirksrevision gefällt das zwar nicht, aber...

    Bei Teilungsversteigerungen oder von vorneherein sinnlosen Verfahren bin ich allerdings hartnäckig, das will ich vorher Geld sehen.


  • Dies ist möglich, weil eine Pflicht zur Zahlung des Vorschusses besteht, unabhängig davon, das die Vornahme der (hier von Amts wegen vorzunehmenden) Handlung nicht von der Begleichung des Vorschusses abhängig gemacht werden kann.
    Die Zulässigkeit einer Sollstellung von Vorschüssen ist z.B. ersichtlich aus § 3 Abs. 4 lit. (B) der Kostenverfügung.
    Im FS S. werden Rpfls daher durch den BezRev. angehalten, Vorschüsse ggf. zum Soll zu stellen, wenn sie nicht auf Anforderung beglichen worden sind



    @ 15. Meridian :
    Ich fordere auch in jedem Verfahren einen Vorschuss für die Erstellung des Gutachtens an, egal ob Gläubiger oder Antragsteller, und zwar mit Zahlungsaufforderung zur Zahlung auf das normale Konto der LOK Ba.Wü. ( ins "Nichtsoll").
    Wie soll die Justizkasse die zwangsweise Beitreibung eines ins Soll gestellten Vorschusses vornehmen, wenn die die Handlung nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig ist.
    Anordnung von "Zwangsgeld" zur Zahlung des Vorschusses oder Pfändung des Kontos der Gläubigerin ?

    Grüße und danke für Eure Antworten.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • :vorlaut: Sorry bei meiner vorigen Nachricht :

    Der obere Teil ist ein Zitat aus der Antwort von 15.Meridian.
    Bin leider noch nicht so firm mit der Bedienung der einzelnen Elemente des Forums.

    :tschuldig

    edit by Kai: obigen Beitrag geändert; siehe auch Wie kann ich den Beitrag eines anderen Benutzers zitieren?

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Zu der Sollstellung von Kostenvorschüssen hab ich da so meine Bedenken, ob das wirklich so zulässig ist.
    Unser hübsches Kostenprogramm gibt die Möglichkeit, derartige Vorschüsse per Kostennachricht anzufordern. Die LJK mahnt und vollstreckt nicht, schickt aber bei Einzahlung eine ZA. Hat zwei Vorteile: die haben keinen weiteren Aufwand damit und ich sehe ohne weitere Nachfragen, ob ich bei Aufhebung des Verfahrens oder Verteilung des Erlöses einen tatsächlichen Vorschuss berücksichtigen muss oder nicht.

  • Das Gericht darf das weitere Verfahren jedoch nicht von der Vorschusszahlung abhängig machen. EIne Nichtzahlung führt also nicht zur Verfahrensaufhebung.



    Genau aus diesem Grund fordere ich bei von Banken betriebenen Verfahren keine Vorschüsse an, auch nicht den nach § (?) GKG mit der TB anzufordernden Vorschuß. Ich spare mir den Aufwand der Anforderung, Überwachung, Verrechnung ect. Bisher ist es auch noch nicht passiert, daß eine Bank die Verfahrenskosten nach Aufhebung nicht zahlen wollte oder nicht gezahlt hat. Unser Revisor hat darüber auch noch nie gemosert.



    Ich fordere eigentlich grundsätzlich Vorschuss an, da ich es nicht einsehe, dass wir für die Gläubiger die bereits entstandenen Auslagen "auf Kredit" vorfinanzieren. Ein Versteigerungsverfahren zieht sich ja unter Umständen schon ein bißchen hin, insofern will ich da auch Geld sehen.
    Mit der Überwachung nehme ich es allerdings nicht soo genau ... ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Wie soll die Justizkasse die zwangsweise Beitreibung eines ins Soll gestellten Vorschusses vornehmen, wenn die die Handlung nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig ist.
    Anordnung von "Zwangsgeld" zur Zahlung des Vorschusses oder Pfändung des Kontos der Gläubigerin ?


    Nein, ganz gewöhnlich nach § 2 JBeitrO, wie bei jeder Sollstellung: Kostenrechnung, nach 2 Wochen (?) Mahnung, bei Nichtzahlung trotz Mahnung Vollstreckungsauftrag bzw. PfÜB.
    Es handelt sich dabei um Gerichtskosten im Sinne des § 1 Nr. 4 JBeitrO.


  • Wie soll die Justizkasse die zwangsweise Beitreibung eines ins Soll gestellten Vorschusses vornehmen, wenn die die Handlung nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig ist.
    Anordnung von "Zwangsgeld" zur Zahlung des Vorschusses oder Pfändung des Kontos der Gläubigerin ?


    Nein, ganz gewöhnlich nach § 2 JBeitrO, wie bei jeder Sollstellung: Kostenrechnung, nach 2 Wochen (?) Mahnung, bei Nichtzahlung trotz Mahnung Vollstreckungsauftrag bzw. PfÜB.
    Es handelt sich dabei um Gerichtskosten im Sinne des § 1 Nr. 4 JBeitrO.



    Eine Beitreibung eines Betrages, für noch nicht entsandene Kosten und eine Handlung, die nicht von einem Vorschuss abhängig ist ?

    :confused:

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • @ Kai :Danke für die Berichtigung
    Alte Herren lernen das vielleicht auch noch.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • § 17 GKG
    (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

    Dementsprechend schreibe ich bei allen Versteigerungen aufgrund von Anträgen von Privatpersonen mit persönlichen Forderungen diese an, sie möchten doch einen Vorschuss in Höhe von ca. 1500 € zahlen, da ich jetzt den Gutachter beauftragen müßte. Dann überlegen sich die meisten das und nehmen ihren eh aussichtslosen Antrag auf ZV zurück. Das gleiche mache ich auch bei Teilungsversteigerungen.
    Nachdem ich lange auch der Fraktion angehörte, die sich sagte, wenn ich eh nicht abhängig machen kann, verzichtete ich bei solventen Gläubigern auf Vorschusserhebung, habe ich jetzt die gleich Auffassung wie hiro, dass es bei der Dauer unserer Verfahren nicht einzusehen ist, dass der Staat u. U. mehrere Jahre den Banken Kredit gibt. Ich bemühe mich seitdem aus Arbeitsersparnisgründen mit Terminsanberaumung zum Einen die dann feststehenden Gutachterkosten und den Vorschuss der 2 halben Gebühren einzufordern und hatte damit (soweit ich daran denke) bisher keine Probleme. Habe bisher zum Soll gestellt, werde aber der Anregung folgen, anzufordern, damit ich über die ZA im Termin sehe, ob gezahlt ist.

  • Wie ist das möglich, dass ein Kostenvorschuss der Justizkasse zum Soll gestellt werden kann ?


    Dies ist möglich, weil eine Pflicht zur Zahlung des Vorschusses besteht, unabhängig davon, das die Vornahme der (hier von Amts wegen vorzunehmenden) Handlung nicht von der Begleichung des Vorschusses abhängig gemacht werden kann.
    Die Zulässigkeit einer Sollstellung von Vorschüssen ist z.B. ersichtlich aus § 3 Abs. 4 lit. (B) der Kostenverfügung.
    Im FS S. werden Rpfls daher durch den BezRev. angehalten, Vorschüsse ggf. zum Soll zu stellen, wenn sie nicht auf Anforderung beglichen worden sind.



    Ich (auch FS S.) stelle keine Vorschüsse zum Soll. Nach § 5 I 1 JBeitrO darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Forderung fällig wird. Das ist zur Zeit der Vorschussanforderung mit Sicherheit noch nicht der Fall! Insofern kommen die Rev.'s schon auf komische Ideen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!