Termin unabhängig vom Vorschuss?

  • Ich habe eine Teilungsversteigerung und mir ist erst jetzt aufgefallen, dass ich für das Gutachten keinen Vorschuss angefordert habe. Ich habe dann vor Bestimmung des Termins einen Vorschuss nach § 15 GKG zusammen mit den Gutachterkosten angefordert. Die Kosten werden nicht gezahlt. Kann ich Terminsbestimmung von dem Kostenvorschuss abhängig machen? Stöber in Einleitung Rdnr. 84.10 meint nein, die Vornahme einer Handlung könne nicht von der Vorschusszahlung abhängig gemacht werden, weil in der Immobiliarvollstreckung alle Vorgänge von Amts wegen erfolgen. Aber ich habe doch eine Teilungsversteigerung? Was, wenn ich das Objekt nicht los werde ( es bleiben auch Rechte bestehen) und viele Termine durchführe und auf den Kosten hinterher sitzen bleibe?

  • Stöber hat recht.
    Und die Kosten stellst Du zum Soll.


    Wie bü40. Ich bitte aber die Landesjustizkasse um Zahlungsanzeige bei Begleichen der Kostenrechnung, damit ich im Fall eines Zuschlags auch weiß, ob ich an den Vorschusspflichtigen oder an die Landesjustizkasse zuteilen muss.

  • Stöber hat recht.
    Und die Kosten stellst Du zum Soll.


    Wie bü40. Ich bitte aber die Landesjustizkasse um Zahlungsanzeige bei Begleichen der Kostenrechnung, damit ich im Fall eines Zuschlags auch weiß, ob ich an den Vorschusspflichtigen oder an die Landesjustizkasse zuteilen muss.



    Ich dachte, bü40 meint die Sollstellung der Kosten nach Verfahrensende, wenn kein Zuschlag erfolgt.

  • Vorschusseinforderung über Sollstellung bei der Landesjustizkasse ist eine "östliche"-Spezialität.
    Den Thread hatten wir schon einmal.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Stöber hat recht.
    Und die Kosten stellst Du zum Soll.


    Wie bü40. Ich bitte aber die Landesjustizkasse um Zahlungsanzeige bei Begleichen der Kostenrechnung, damit ich im Fall eines Zuschlags auch weiß, ob ich an den Vorschusspflichtigen oder an die Landesjustizkasse zuteilen muss.




    Beim Terminskostenvorschuss "bitte" ich den Vorschusspflichtigen immer erst um Zahlung. Wenn ich dann innerhalb von 3 - 4 Wochen keine Zahlungsanzeige vorliegen habe, dann stell ich den Vorschuss zum Soll wie von 15.Meridian beschrieben.

  • Vorschusseinforderung über Sollstellung bei der Landesjustizkasse ist eine "östliche"-Spezialität.
    Den Thread hatten wir schon einmal.



    Da zähl ich meine Verfahrensweise nicht dazu, obwohl östlich ...
    Für die, die auch mit winkash arbeiten - ich benutze die "Kostenanforderung", da bekommt man automatisch ZA. Wenn keine ZA, dann nicht gezahlt.
    Und die Kasse versucht nicht noch, Vorschüsse zu vollstrecken.
    Wobei in 90 % der Fälle die Vorschüsse auch gezahlt werden.

  • Highlander: ich weiß, den Zusammenhang der beiden Postings finde ich aber verwirrend (in dem anderen Thread habe ich meine Meinung auch kund getan: ich habe die gleichen Ober-Revisoren wie 15.Meridian und Susa, halte die noch östlicher übliche Vorschusssollstellung aber nach wie vor für Quatsch).

  • Nachvollziehbar ist die Vorschussanforderung schon. Das verringert das Risiko, dass der Staat am Ende auf den Kosten sitzen bleibt. Zudem ist es doch eindeutig im GKG geregelt.

    Bezüglich der Zweckmäßigkeit kann man natürlich unterschiedlicher Meinung sein, aber gesetzeskonform ist es in jedem Fall!

  • Nachvollziehbar ist die Vorschussanforderung schon. Das verringert das Risiko, dass der Staat am Ende auf den Kosten sitzen bleibt. Zudem ist es doch eindeutig im GKG geregelt.

    Bezüglich der Zweckmäßigkeit kann man natürlich unterschiedlicher Meinung sein, aber gesetzeskonform ist es in jedem Fall!



    Über die Vorschussanforderung selbst sind wir uns doch wohl einig. Ändert aber nichts daran, dass wir das Verfahren nicht davon abhängig machen können (auch wenn das in manchem Fall sicher sinnvoll wäre).

  • Bei zweifelhaften Erfolgsaussichten fordere ich schon einen Auslagenvorschuss vor dem Gutachterauftrag - manchmal hilft es.


    Aber nicht immer!
    Und das war der Ausgangspunkt:
    wir konnen unsere Tätigkeit nicht von der Vorschusszahlung abhängig machen, das ist das ärgerliche.

  • Im Grundbuchverfahren kann ich die Eintragung von der vorherigen Kostenzahlung abhängig machen. Nichtzahlung ist absolutes Eintragungshindernis und es erfolgt Zurückweisung.

    Die Nichtzahlung des Kostenvorschusses wäre für die Zwangsversteigerung/Teilungsversteigerung eine außerhalb des ZVG stehende Möglichkeit eine einstweilige Einstellung zu erreichen.

    Ich handhabe dass so, dass ich per ZU unter Fristsetzung den Kostenvorschuß anfordere, und dabei darauf hinweise, dass ich die Nichtzahlung als Einstellungsbewilligung bewerte.
    Bei Nichtzahlung stelle ich das Verfahren einstweilen ein.
    Nach 6 Monaten hebe ich es auf.

    Habe ich mehrfach praktiziert. Hat sich (leider) keiner beschwert, daher keine Rechtsprechung.

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