Genehmigung Pflichtteilszahlung

  • Der geistig schwerbehinderte Betreute A, 40 Jahre alt, hat noch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 30.000.--€ an den Nachlass seines Vaters, der im Jahre 2000 verstorben ist. Betreuer ist die Mutter, bei der der Betreute kostenlos wohnt und die ihn auch versorgt.
    Die Mutter (Alleinerbin des Vaters) möchte jetzt den Pflichtteil des A an diesen zahlen, aber gleichzeitig für ihre bisherigen Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung usw.) an den A einen angemessenen Betrag vom Pflichtteil abziehen.

    Kann eine solche Regelung betreuungsgerichtlich genehmigt werden ?

  • Man braucht doch erst einen weiteren Betreuer zwecks Vertrag zwischen Erben und Betroffenen (Pflichtteilsberechtigten). § 181 BGB hindert die Doppelvertretung.

    In dem Vertrag kann dann die bisherige Pflegeleistung geregelt werden (sofern nicht die Unterhaltspflicht der Mutter greift).

    Erst dieser Vertrag bedarf ggf. der Genehmigung.

  • Das ist mir schon klar. Betrachten wir einmal nur den Vertrag.

    Die Mutter hat für ihre jahrelangen Leistungen bisher nichts verlangt. Kann man im Nachhinein ihre Leistungen zu entgeltlichen Leistungen machen ?

    Wie steht es mit der Verjährung etwaiger Ersatzansprüche ?

    Der Betreute dürfte nicht unterhaltsberechtigt sein, da er ja Vermögen (Pflichtteil) hat.

  • Ein Vermögen "Pflichtteil" hat er erst, wenn der (wirksam) geltend gemacht wird, der Anspruch allein zählt bei mir noch nicht als Vermögen. Die Mutter ist als Betreuerin und Alleinerbin hierbei ausgeschlossen. Daher ist er aus meiner Sicht derzeit (noch) nicht vermögend. Offen ist auch, ob es im Interesse des Betreuten ist, den PT geltend zu machen. Er verjährt ja nicht, so lange die Mutter Betreuerin ist.

    Die "alten" Leistungen sind unentgeltlich geleistet worden, es wurde nie etwas anderes vereinbart. Wenn sie jetzt nachträglich vergütet würden, wäre das eine unzulässige Schenkung. Für künftige Leistungen der Mutter sieht das anders aus, das kann, wenn es zum Wohle des Betreuten ist, geregelt und dann auch genehmigt werden

  • Ein Vermögen "Pflichtteil" hat er erst, wenn der (wirksam) geltend gemacht wird, der Anspruch allein zählt bei mir noch nicht als Vermögen. Die Mutter ist als Betreuerin und Alleinerbin hierbei ausgeschlossen. Daher ist er aus meiner Sicht derzeit (noch) nicht vermögend. Offen ist auch, ob es im Interesse des Betreuten ist, den PT geltend zu machen. Er verjährt ja nicht, so lange die Mutter Betreuerin ist.

    Die "alten" Leistungen sind unentgeltlich geleistet worden, es wurde nie etwas anderes vereinbart. Wenn sie jetzt nachträglich vergütet würden, wäre das eine unzulässige Schenkung. Für künftige Leistungen der Mutter sieht das anders aus, das kann, wenn es zum Wohle des Betreuten ist, geregelt und dann auch genehmigt werden


    Das würde ich auch so sehen.

  • Ob die Leistungen der Mutter schenkweise erfolgt sind, ist nicht eindeutig. Dazu hätten sich Mutter und Sohn über die unentgeltlich einig sein müssen, was wegen der Geschäftsunfähigkeit des Sohnes nicht möglich war.
    Möglich wäre auch eine nachträgliche Feststellung, bzw. Auswechslung oder Umwidmung des Schuldgrundes dahingehend, dass mit den Leistungen der Mutter (auch) die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs bezweckt war, (vgl. zur zulässigen nachträglichen Umwandlung einer Schenkung in ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft BGH DNotZ 2007, 698).

  • Um das Für und Wider noch besser abwägen und begründen zu können?
    Um vllt. noch eine weitere Meinung einzuholen?
    Um andere auf ein Problem aufmerksam zu machen und deren Meinung zu hören?

    ;)
    Schönes Wochenende.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Bei der Aufnahme eines Betreuten im Haushalt des Betreuers kann der Betreuer folgende Zahlungen vom vermögenden Betreuten verlangen:

    Betreuungsgeldin Höhe von 411,25 € / Monat ab 2012 (zuvor 393,75 € / Monat), wenn der Betreute den ganzen Tag zu Hause betreut wird (entspricht 175 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 nach § 37 Abs.1 SGB XI).
    Reduzierung des Betreuungsgeld um 20 % auf 329 € / Monat ab 2012 (zuvor 315 € / Monat), wenn der Betreute tagsüber z.B. in der WfbM arbeitet.

    Die Kosten für die Unterkunft betragen 254,40 € / Monat ab 2012 (zuvor 247,20 € / Monat). Die Kosten der Unterkunft richten sich nach § 2 Abs.3 der Entgeltverordnung (SvEV für 2012), zuzüglich 20 %, weil der Betreute die ganze Wohnung mitbenutzt.
    Die Kosten für die Verpflegung betragen bis zu 219 € ab 2012 (zuvor 217 € / Monat). Die Kosten der Verpflegung richten sich nach § 2 Abs.1 der Sozialversicherung-Entgeltverordnung (SvEV für 2012), für Frühstück 47 €, für Mittag- und Abendessen je 86 € (zuvor 85 €).

    Pflegegeld nach § 37 SGB XI für die Übernahme der Pflege ab 2012 bei Pflegestufe 1 mtl. 235 €, Pflegestufe 2 mtl. 440 € oder Pflegestufe 3 mtl. 700 € (zuvor mtl. 225 €, 430 € oder 685 €).
    Anstatt des Pflegegeldes können auch Pflegesachleistungen nach § 36 SGBXI, die durch einen anerkannten Pflegedienst geleistet werden, ab 2012 bei Pflegestufe 1 mtl. 450 €, Pflegestufe 2 mtl. 1100 € oder Pflegestufe 3 mtl. 1550 € (zuvor mtl. 440 €, 1040 € oder 1510 €) gewährt werden.
    Es ist auch möglich eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI mit einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung zu beantragen.

  • Ich gehe mal davon aus, dass ollik der zuständige Rechtspfleger ist (und nicht privat fragt). Dann möchte ich darauf hinweisen, dass das Betreuungsgericht die Interessen des Betreuten zu vertreten hat. Die Interessen der Mutter sind deren eigene Sache. Das Gericht kann der Mutter doch keine Tipps geben, wie viel sie verlangen kann.

  • Das Betreuungsgericht muss den Vertrag (Pflichteilszahlungsvertrag bzw. Pflege-und Versorgungsvertrag samt Abtretung des Pflegegelds) betreuungsgerichtich genehmigen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich zu wissen, in welchem finanziellen Rahmen die Gegenleistungen sich zu bewegen haben.

  • Nur zur Info: der Pflichtteilsanspruch verjährt binnen 3 Jahren ab dem Tod des Erblassers. Ist der Betreute geschäftsfähig, ist die Verjährung nicht gehemmt.

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