SV-Kosten für Geringstes Gebot pauschal annehmen?

  • Hallo!

    Habe folgenden verzwickten Fall:

    Termin ist am Mittwoch. Da das Haus sehr mit Schimmel befallen ist, hat die betr. Gläubigerin beantragt, ein Sondergutachten in Auftrag zu geben. Dies ist mit Fristsetzung bis Anfang Juli gemacht worden. Gutachter hat allerdings blöderweise bis heute noch kein Gutachten eingereicht und ist diese Woche jetzt in Urlaub.
    -Blöd gelaufen, nächstes Mal setzte ich die Frist auf jeden Fall noch deutlicher mit dem Hinweis, dass ich nach Ablauf des Datums kein Gutachten mehr brauche und Kostenübernahme nicht mehr garantiert werden kann, aber ist jetzt hierfür leider zu spät-

    Ich habe jetzt noch keinerlei Kostenabrechnungen des Spezialgutachters, die ich ins Geringste Gebot mit aufnehmen könnte. Wie verfährt man hier am besten? Ich schwanke zwischen Pauschalbetrag für Gutachten ins Geringste Gebot mit aufnehmen und Geringstes Gebot ohne SV-Kosten erstellen und diese, sobald die Rechnung eingeht, mit in die Schuldenmasse einberechnen.

  • Ich bin mir noch nicht im klaren, wieso hier überhaupt noch ein spezielles Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Ist denn der Verkehrswert noch nicht rechtskräftig festgesetzt?
    Wenn doch, wieso noch ein Schimmel-Gutachten? Zur evl. Änderung des Wertes?
    Sofern dieses Gutachten noch als notwendige Verfahrenskosten gelten können, würde ich einen pauschalen Betrag ins geringste Gebot ausnehmen.
    Wollte hier allerdings der Gläubiger ein Spezial-Gutachten rein zwecks besserer Vermarktung und Infos für Interessenten, würde ich diese Kosten den Gläubiger zahlen lassen und nicht die Masse.

  • Ich bitte auch um Klarstellung des SV.
    Wieso bzw. für was wurde denn das Schimmelgutachten in Auftrag gegeben, wenn bereits Termin bestimmt war? Oder wurde bereits Termin bestimmt, ohne dass der Wert festgesetzt war?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie ich den Sachverhalt verstehe, muss der Termin aufgehoben werden. Wenn du noch keinen Verkehrswert festgesetzt hast, kannst du im Termin doch die 5/10 bzw. 7/10-Grenzen nicht beachten.

    Solltest du den Wert festgesetzt haben, bzw. jetzt noch festsetzen wollen, ist das weitere Gutachten nicht zu verstehen.

  • Der Verkehrswert wurde bereits festgesetzt. Im ersten Termin fand sich kein Bietinteressent, es wurde lediglich geboten um die Grenzen kaputt zu machen.

    Nachdem der zweite Termin bereits anberaumt war beantragte der betr. Gläubiger ein weiteres Gutachten speziell für den Schimmelbefall in Auftrag zu geben, damit mögliche Bietinteressenten die Folgekosten (Schimmelbeseitigung etc.) besser abschätzen könnten.

  • Auch jetzt würde ich den Termin aufheben. Was bringt ein Gutachten, was erst nach dem Termin vorgelegt wird.
    Ich verstehe nicht, warum der Gläubiger nicht schon "gemeckert" hat, als ein Termin anberaumt wurde. Ein Termin ohne das gewünschte Gutachten macht doch für den Gläubiger keinen Sinn - es entstehen nur unnötige Kosten.

    Wenn tatsächlich Schimmelbefall in der Wohnung ist, und es ist mit hohen Kosten verbunden, den Schimmel zu entfernen, muss m. E. der Verkehrswert abgeändert werden.

  • Auch jetzt würde ich den Termin aufheben. Was bringt ein Gutachten, was erst nach dem Termin vorgelegt wird.
    Ich verstehe nicht, warum der Gläubiger nicht schon "gemeckert" hat, als ein Termin anberaumt wurde. Ein Termin ohne das gewünschte Gutachten macht doch für den Gläubiger keinen Sinn - es entstehen nur unnötige Kosten.

    Wenn tatsächlich Schimmelbefall in der Wohnung ist, und es ist mit hohen Kosten verbunden, den Schimmel zu entfernen, muss m. E. der Verkehrswert abgeändert werden.


    Wie komst Du denn darauf? Wenn die Grenzen gefallen sind, wird der Verkehrswert nicht mehr geändert, vgl. BGH, irgendwas aus 2004, habe ich gerade nicht zur Hand, schon garnicht ist der Termin aufzuheben,.

  • z.B. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03

    Diese BGH-Entscheidung halte ich für falsch.
    Erst recht seit der Einführung der neuen Rangklasse 10 I 2. Zumindest hinsichtlich von WEG-Miteigentumsanteilen besteht sehr wohl ein rechtliches Interesse daran, den Wert nach Bedarf neu festzusetzen, obwohl die Wertgrenzen gefallen sind, weil ja der Umfang der in 10 I 2 zu berücksichtigen Forderung durch 5 % vom Verkehrswert nach oben begrenzt ist.

    Edit: WinterM, danke, wo war ich nur mit meinen Gedanken?

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (7. August 2012 um 15:42)

  • 5%...

    deine Bedenken bzgl. der Entscheidung bei WEG/Hausgeldern teile ich grundsätzlich,

    bei dem hier gegenständlichen Sachverhalt "Schimmel" jedoch nicht.

    Die Erstellung des Gutachtens folgt letztlich nur einer rechtlichen Notwendigkeit (da wir die Wertfestsetzung ohne halt nicht können) und nicht der Bieterakquise.

  • Das Zusatz-Gutachten wurde in Auftrag gegeben, als der Termin schon bestimmt war. Für den Verkehrswert ist es vermutlich nicht mehr relevant, da die Grenzen nicht mehr gelten. Es besteht also kein Grund, den Termin v.A.w. aufzuheben. Vielleicht kommen ja jetzt die "Schnäppchenjäger", die sich auch von Schimmel nicht abschrecken lassen. Dann könnte das Gutachten überflüssig werden und evtl. nur geringe Kosten anfallen. Hast Du wieder kein Gebot, kannst Du es für künftige Termine verwenden.
    Ich würde das der Gl. tel. mittteilen, soll sie überlegen, ob sie einstellt, damit der Termin aufgehoben wird. Wenn nicht, sollte man im Termin auf die möglichen Schäden hinweisen.
    Auch wenn der Wert schon rechtskräftig festgestellt ist und die Grenzen gefallen sind, kann ein solches Gutachten im Interesse aller Beteiligten durchaus Sinn machen, so dass man sie auch als Kosten im Sinne des § 109 ZVG ansehen kann. Ich habe das nach einem erheblichen Wasserschaden auch schon mal gemacht, weil sonst keiner geboten hätte.

    Wenn Du geschätzte Gutachterkosten ins GG einstellst, bist Du auf der sichereren Seite, falls es doch zum Zuschlag kommt. Fallen dann keine/geringere Kosten an , ist es doch egal.
    Stellst Du sie nicht ins GG, haftet Dir ja auf jeden Fall die Gl., da sie ja das Zusatzgutachten haben wollte.

    Im Übrigen haben ja die Beteiligten im Termin die Möglichkeit, sich zum GG zu äußern.

  • Mal eine blöde Frage:
    Seit wann werden denn Schadensgutachten vom Gericht in Auftrag gegeben, die EINZIG den Sinn haben, Bieter über zu erwartende Kosten zu informieren? Das ist doch wohl nicht Aufgabe des Gerichts.

    Entweder ist beabsichtigt, bei entsprechend hohem Schaden den Wert abzuändern, dann kann aber auch noch kein Termin bestimmt werden, oder das Gutachten wird nicht benötigt.

    In beiden Fällen steht dann auch automatisch fest, was mit den Kosten des Gutachtens ist.

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  • Mit der betreibenden Gläubigerin habe ich bereits gesprochen. Sie hat wohl jetzt Bietinteressenten an der Hand und möchte den Termin durchführen lassen, trotz dass das Gutachten noch nicht fertig ist.
    Ich werde jetzt einen Pauschalbetrag für das Gutachten ins Geringste Gebot bei den Kosten mit einplanen.
    Danke für die Diskussion!

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