Gläubigerbenachteiligung

  • Hallo,

    wie schätzt ihr folgenden Sachverhalt ein:

    Eine Bank steht im Grundbuch mit einem Betrag X drin. Es wird Verbraucher-Inso-Antrag gestellt. Das Grundstück wird abgesondert und aus der Masse freigegeben.

    Kann der Schuldner mit der Bank jetzt eine "neue" Vereinbarung treffen, so dass er weiterhin an die Bank monatlich eine Rate zahlt und damit die Versteigerung vermieden wird. Oder liegt darin eine Gläubigerbenachteiligung?

    Danke vorab

    Liane

  • Grundsätzlich kann der Schuldner mit dem unpfändbaren Einkommen, das ihm zur Verfügung steht, tun und lassen, was er will: BGH v. 14.01.2010 - IX ZR 93/09.
    Ob er es verfrühstückt oder damit den Rauswurf aus der Wohnung abwendet, bleibt sich für die Gläubiger gleich.

    Ein Problem sehe ich allerdings dann, wenn er nicht nur die laufenden Zinsen an die Bank zahlt, sondern tatsächlich die Hauptforderung tilgt. Das wird ja wohl das Finanzierungsdarlehen sein. Denn in dem Maße, wie getilgt wird, entsteht ein Freigabeanspruch hinsichtlich der Sicherheit bzw. eine Eigentümergrundschuld. Das könnte dann als Neuerwerb wieder Masse sein.

  • Auch wenn das Grundstück grundsätzlich aus dem Beschlag freigegeben wird?

    Es gab doch kürzlich mal die Entscheidung (ich glaub es war LG Düsseldorf), die besagte: Ein mal freigegeben, immer freigegeben.
    Der Schuldner fand eine vergleichsweise Regelung nach Freigabe, das Grundstück wurde verkauft, es gab einen Übererlös - der dem Schuldner zustand.

  • :gruebel:

    Wahrscheinlich stehe ich gerade auf dem Schlauch. Aber ist nicht der Rückgewährsanspruch aus der Grundschuld so etwas wie ein Surrogat aus der Immobilie? Und somit von der Freigabeerklärung umfasst?

  • einmal gibst Du die Immobilie frei, dies heißt aber nicht, dass Du den Rückgewähranspruch aus der Grundschuld freigibst.

    das halte ich nach der einschlägigen Rechtsprechung, die ich mal irgendwo nachgeschlagen habe, für sehr gewagt

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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