Parteikosten erstattungsfähig ?

  • hi

    ich hab einen Antrag einer Privatpartei ( Stromkonzern ) auf Kostenfestsetzung ( ja ich weiss soll vorkommen )

    Sachverhalt

    Mahnverfahren durch RA A eingeleitet

    Widerspruch

    Klageverfahren macht Partei selbst ( Sitz Karlsruhe ca 650 km entfernt ) durch eigene Rechtsabt.

    Zum Termin wird Unterbevollmächtigter RA B entsandt.

    SW : 2483,- €
    Entscheidung vergleich KL. 20 % Bekl. 80 %

    KF A lautet wie folgt

    Mahnverfahren

    RA A

    VV3305 161,-
    - VV 2300 24,15
    Pauschale 20,00

    Streitiges Verfahren

    SW 2643,-

    VV 3402 193,20
    VV 1003 161
    Pauschale 20,00

    und Kosten in Höhe 43,- € für Porto - und Schriftsatzkosten


    um die geht es mir. Die Kl. gliedert diese genau auf und nimmt pro Kopie 0,50 € und begründet es damit, das § 91 I S. 2 ZPO i. V. m. § 19 I S. 1 Nr 3 JVEG und § 7 JVEG 0,50 € / Kpoie ausweist und dei Partei nicht schlechter gestellt sein kann.

    Mein Problem sind die Kosten überhaupt erstattungsfähig . Wenn ja dann doch nur 0.05 € / Kopie.

    Hat jemd evtl. Rechtsprechung dazu oder andere Tipps . Bin für alles offen und hoffe auf baldieg Antwort . Will die Sache vor dem Urlaub vom Tisch haben.

    Dank euch

    gruss

    wulfgerd

  • § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG:
    Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

    Trifft das überhaupt zu?

  • Grds. stimmt die Verweisung über § 91 ZPO auf den § 19 JVEG. § 19 JVEG verweist für die Portokosten auf § 7 Abs. 1 JVEG. Die Portokosten (bare Auslagen), die im Rechtsstreit aufgewandt wurden, kann man daher als notwendig ansehen und für erstattbar halten (so jedenfalls Hagen Schneider, JVEG, § 7 Rn. 8). Was die Kopien angeht, so sind die in Abs. 2 des § 7 JVEG genannten Beträge doch nur dann anwendbar, wenn es sich um Kopien handelt, deren Erstattung der S. 3 vorschreibt: Kopien/Ausdrucke aus Behörden-/Gerichtsakten oder Kopien und zusätzliche Ausdrücke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle (Gericht) angefertigt worden sind. Insoweit wäre genauer das zu überprüfen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • super danke dass hab ich nicht gesehen. Es handelt sich ausschliesslich um Kopien die den einzelnen Schreiben der Klägerin an das Gericht zur Unterrichtung der Gegenseite beigefügt worden sind. Portokosten sind nicht geltend gemacht worden


    und wie immer das Forum ist :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau
    gruss

    wulfgerd

  • Grds. stimmt die Verweisung über § 91 ZPO auf den § 19 JVEG. § 19 JVEG verweist für die Portokosten auf § 7 Abs. 1 JVEG. Die Portokosten (bare Auslagen), die im Rechtsstreit aufgewandt wurden, kann man daher als notwendig ansehen und für erstattbar halten (so jedenfalls Hagen Schneider, JVEG, § 7 Rn. 8). Was die Kopien angeht, so sind die in Abs. 2 des § 7 JVEG genannten Beträge doch nur dann anwendbar, wenn es sich um Kopien handelt, deren Erstattung der S. 3 vorschreibt: Kopien/Ausdrucke aus Behörden-/Gerichtsakten oder Kopien und zusätzliche Ausdrücke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle (Gericht) angefertigt worden sind. Insoweit wäre genauer das zu überprüfen.

    Was m.E. jedoch nicht ausschließt, dass der Berechtigte notwendige Kopien mit handelsüblichen 0,10 € erstattet verlangen kann.

  • Grds. stimmt die Verweisung über § 91 ZPO auf den § 19 JVEG. § 19 JVEG verweist für die Portokosten auf § 7 Abs. 1 JVEG. Die Portokosten (bare Auslagen), die im Rechtsstreit aufgewandt wurden, kann man daher als notwendig ansehen und für erstattbar halten (so jedenfalls Hagen Schneider, JVEG, § 7 Rn. 8). Was die Kopien angeht, so sind die in Abs. 2 des § 7 JVEG genannten Beträge doch nur dann anwendbar, wenn es sich um Kopien handelt, deren Erstattung der S. 3 vorschreibt: Kopien/Ausdrucke aus Behörden-/Gerichtsakten oder Kopien und zusätzliche Ausdrücke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle (Gericht) angefertigt worden sind. Insoweit wäre genauer das zu überprüfen.

    Was m.E. jedoch nicht ausschließt, dass der Berechtigte notwendige Kopien mit handelsüblichen 0,10 € erstattet verlangen kann.


    Wenn Du das aus § 91 I 1 ZPO ziehen möchtest, klar.

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  • Lösungsvorschlag:

    einfach zur Stellungnahme an den Gegner schicken. Erhebt der keine Einwände, würde ich festsetzen. Schließlich hast du als Gericht nicht für alles eine Prüfungspflicht, was nicht bestritten wird.

  • Lösungsvorschlag:

    einfach zur Stellungnahme an den Gegner schicken. Erhebt der keine Einwände, würde ich festsetzen. Schließlich hast du als Gericht nicht für alles eine Prüfungspflicht, was nicht bestritten wird.

    Auch das ist hier schon einmal diskutiert worden. Ich halte von dieser Methode schlicht gar nichts. Natürlich haben wir über die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Kosten zu befinden und ggf. abzusetzen. Das kann man doch nicht von (laienhaften) Gegenparteien abhängig machen. Wollte man das als gängige Praxis ansehen, kann jeder alles festsetzen lassen, wenn sich die Gegenseite nicht rührt. Das kann es doch wohl nicht sein... auch wenn es tatsächlich Gerichte geben soll, die so verfahren. Solange keine Einwände kommen, einfach gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung ignorieren? Ich möchte das Beschwerdegericht sehen, bei dem so etwas durchkommt... :gruebel:

  • dito.

    13: eine gesetzliche Regelung kann ich gerade nicht finden, soweit es um die Erstattungsfähigkeit der Höhe der Kopierkosten geht. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht anwendbar, da es keine Terminskosten sind, aus Satz 1 lässt sich die Anwendung des JVEG nicht ausdrücklich herleiten. (m.E. ergibt sich dadurch, dass es eben keine feste Grenze gibt, sondern tatsächlich angefallene Kopierkosten zu erstatten sind, z.B. Copyshop, manche Hersteller geben auch Durchschnittswerte für Kopierkosten des bestimmten Geräts raus...) Sofern der Antragsteller das JVEG gleichwohl für anwendbar erklärt oder 0,50 € je Seite angibt, darf man m.E. insoweit die Erstattung ruhig dem Parteivortrag überlassen, immerhin herrscht zu einem gewissen Grad auch der Grundsatz der Parteimaxime. Würde man für den Erstattungsgegner Einwendungen gegen den Antrag erheben, die dem Parteivortrag vorbehalten sind, würde man als Gericht auch unzulässiger Weise Partei ergreifen. Darüber hinaus kann man sich sicher auch ersatzpflichtig machen, wenn das nach hinten losgeht und man für den Erstattungsgegner mal nach einer Beschwerde verliert.

    Ansonsten stimme ich zu. Man hat als Gericht eine Amtsprüfungspflicht, nicht sehenden Auges ganz sicher unzulässige Positionen festzusetzen (ganz oft: § 15a RVG oder Gebühren, welche ersichtlich nicht entstanden sein können.)

    Solange man sich in dem beschriebenen Rahmen bewegt, ist es eben das Risiko der Partei keinen Anwalt zu haben. Insoweit kann nichts anderes gelten als im Hauptverfahren.

    edit: vergessen in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass für die Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubthaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund mag jeder selbst entscheiden, wo die Grenzen sind und man vielleicht Belege nachfordert.

    Gruß
    ruki

    Einmal editiert, zuletzt von ruki (21. September 2012 um 09:12)

  • Ich verzichte nur dann auf eine Anhörung, wenn der KF - A absolut glatt ist ( nur GK z. B )

    Tja, wie gerne würde ich das - schon aus Vereinfachungs- und Zeitgründen - auch so machen. Wenn Du das so durchbekommst, schätze Dich glücklich. Insoweit ist mein OLG leider erzkonservativ und lehnt eine Festsetzung so genannter "zweifelsfreier Kosten" ohne Anhörung von Haus aus grundsätzlich ab. Für mich ist das in Übereinstimmung mit gegenteiliger Rechtsprechung übertriebene Förmelei, aber was soll ich riskieren, jedes Mal aufgehoben zu werden...

  • Hallo,

    Zitat

    Tja, wie gerne würde ich das - schon aus Vereinfachungs- und Zeitgründen - auch so machen. Wenn Du das so durchbekommst, schätze Dich glücklich. Insoweit ist mein OLG leider erzkonservativ und lehnt eine Festsetzung so genannter "zweifelsfreier Kosten" ohne Anhörung von Haus aus grundsätzlich ab. Für mich ist das in Übereinstimmung mit gegenteiliger Rechtsprechung übertriebene Förmelei, aber was soll ich riskieren, jedes Mal aufgehoben zu werden...

    Und was macht dein OLG dann? Deinen Beschluss aufheben und an dich zurückverweisen (wobei du dann den gleichen Beschluss noch einmal machst :confused:)?

    Ich frage nur so neugierig, weil ich das auch so handhabe (ca. 40% der Anträge werden ohne vorherige Anhörung beschieden) und noch NIE eine Beschwerde/ Erinnerung hatte...

    Gruß
    rezk

  • der Vorsitzende unserer RM - Kammer ( Hansens :D ) hat in einer Fortbildung auf Nachfrage erklärt, dass seine Kammer noch nie wegen fehlender Anhörung aufgehoben oder gemeckert hat. Insoweit sind wir gut dran nutzen es aber nur für die eindeutigen glatten Anträge

    gruss

    wulfgerd

  • Zitat

    Ihr versetzt mich in Erstaunen!

    Mein OLG versteht da absolut keinen Spaß und winkt in dem Fall mit Art. 103 Abs. 1 GG.

    1.) Art. 103 GG gilt nicht in Verfahren vor dem Rechtspfleger
    2.) Soweit die meinen Beschluss nicht aufheben sondern nur rügen und den Verfahrensmangel durch die Anhörung im Beschwerdeverfahren als geheilt ansehen (siehe z.B. OLG Düsseldorf 24. Zivilsenat, 26.04.2011, 24 W 29/11) wäre mir das reichlich egal ;)

    Aber sofortige Beschwerden kommen in Kostensachen bei mir sogut wie nie vor (ich hatte glaube ich drei oder vier in den letzten drei Jahren und die waren meistens schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet)

    Gruß
    rezk

  • Zitat

    Ihr versetzt mich in Erstaunen!

    Mein OLG versteht da absolut keinen Spaß und winkt in dem Fall mit Art. 103 Abs. 1 GG.

    1.) Art. 103 GG gilt nicht in Verfahren vor dem Rechtspfleger
    2.) Soweit die meinen Beschluss nicht aufheben sondern nur rügen und den Verfahrensmangel durch die Anhörung im Beschwerdeverfahren als geheilt ansehen (siehe z.B. OLG Düsseldorf 24. Zivilsenat, 26.04.2011, 24 W 29/11) wäre mir das reichlich egal ;)

    Aber sofortige Beschwerden kommen in Kostensachen bei mir sogut wie nie vor (ich hatte glaube ich drei oder vier in den letzten drei Jahren und die waren meistens schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet)

    Gruß
    rezk

    und wieder einer der meint, das gg und das recht auf ein faires verfahren gelte nicht für ihn :mad:


  • Nein, rezk hat insoweit schon recht, daß das BVerfG entschieden hat, daß Art. 103 Abs. 1 GG das Verfahren vor dem/der Rpfleger/in nicht umfaßt. Es hat aber mit dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG letztlich einen solchen ansonsten Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt. Denn die Partei soll unabhängig von der Notwendigkeit einer Stellungnahme die Möglichkeit erhalten, sich vor Erlaß einer Entscheidung zum Sachverhalt, der ihr dann zugrundegelegt wird, äußern zu dürfen (vgl. grundlegend BVerfGE 1, 418; st. Rspr.). Dieses Recht ist eng verknüpft mit einem Recht auf Information (BVerfGE 89, 28).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich halte mich weiterhin an die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die ich überzeugend finde und an die Praxis denkt. Und sollte dann mal wirklich ein Fehler in der Festsetzung passieren, geht das ganze halt ins RM-Verfahren. Mein OLG hat mich noch nie deswegen aufgehoben, weil ich nicht das Rechtliche Gehör gewährt habe.

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