Lass dich da nicht beirren. Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens werden immer dem KLäger/Ast zum Soll gestellt - egal wie die Entscheidung in der Hauptsache ausgeht. Der Ausgleich erfolgt dann über den Kfb, d.h. sollte der Ast im Hauptsacheverfahren obsiegen, werden die GK des selb. Bewverfahrens in den Kfb mit aufgenommen.
Ausnahme: Entscheidung nach § 494a ZPO, wenn die erforderliche Klage nicht erhoben wurde.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH