Kostenfestsetzung bei PKH und angezeigter Masseunzulänglichkeit

  • Hallo zusammen, bin aus den Kostensachen ne Weile raus und brauche mal Hilfe:Kläger ist Insolvenzverwalter, dieser hat Masseunzulänglichkeit angezeigt und für den Rechtstreit PKH bewilligt bekommen!Streitwert:2000 Eur!Urteil ergeht und Kostentenor erlegt dem Kläger als InsV die Kosten zu 10 % auf und dem Beklagten zu 90!Der Klägervertreter rechnet nur die Prozesskostenhilfe mit der Staatskasse ab!ein Antrag auf Kostenausgleichung stellt dieser nicht, da er weder Gerichtskosten gezahlt hat und seine RA Kosten voll von der Staatskasse erhält! Nun stellt aber dummerweise der Beklagtenvertreter, der 90 % zu tragen hat Antrag auf Kostenausgleichung! Das Gericht stellt den Antrag des Beklagten an den Kläger zu mit Aufforderung seine Kosten zur Ausgleichung anzumelden!Der Kläger moniert das und verweist darauf, dass er Massenunzulänglichkeit angezeigt hat und kein Kostenfestsetzungsbeschluss gg. den Verwalter ergehen darf auch wg. 210 InsO! Stimmt das vorliegend noch?Das AG fordert aber nochmals zur Anmeldung der Klägerkosten! Meines Wissens darf doch bei angezeigter Unzulänglichkeit der Masse kein Festsetzungsbeschluss gg. den Verwalter ergehen, ist das noch so oder muss er seine Kosten anmelden?

  • Ich versteh das auch nicht, da ein Kfb zugunsen des Klägers ergeht und nicht zu seinen Lasten, d.h. die Masse wird ja nicht geschmälert, sondern bereichert. Zudem ist für mich auch nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte als Erstattungspflichtiger das KFV betreibt. An seiner Stelle würde ich nichts machen. Aber das ist eine andere Sache.

    Einmal editiert, zuletzt von P. (19. November 2012 um 08:21)

  • Außerdem wäre hier ja wohl auch der Übergang auf die LK festzustellen, wenn der Kl.-Vertr. seine Kosten aus der LK erhalten und die Klägerseite nur die kleine Quote zu tragen hat. Ich kapiere ebenfalls nix.

  • Ich kapiere, stelle aber fest, das beide Parteivertreter einen Denkfehler haben. Wenn der Insolvenzverwalter nur 10 Prozent der Kosten zu tragen hat, würde doch der Kostenfestsetzungsbeschluss vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf die Staatskasse zu seinen Gunsten ausgehen. Dann hindert die Masseunzulänglichkeit die Titulierung nicht. Fraglich, warum der Gegner Kostenausgleich beantragt. Zu Lasten des Insolvenzverwalters darf bei vorhandenen Feststellungsinteresse maximal ein feststellender Beschluss ergehen. In diesem Rahmen würde ich Aber trotzdem meine Kosten anmelden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich hatte das auch mal, allerdings war die Quota da nicht so unterschiedlich. Ich glaub 40 % zu 60 %.

    Derjenige mit 60 % hat um Ausgleichung gebeten. Da ich eh noch was anderes Fragen musste hab ich da mal angerufen und mal nachgefragt, warum der denn seine Kosten angemeldet hat, worauf er mir mitteilte, dass es ja sein kann, dass die Kosten des Gegeners geringer seien und es sich dann doch ein Erstattungsanspruch für ihn ergibt. Weniger Reisekosten, keine Umsatzsteuer zB. Naja hat nichts gebracht, es hat sich doch ein Erstattungsanspruch gegen ihn ergeben bzw. seine Partei.

    Aber ich glaube Du musst hier auf jeden Fall den Übergangsanspruch auf die Landeskasse feststellen und dann die fiktiven Kosten ansetzen oder?

  • Ja, wenn der Kläger keine Kosten mitteilt, musst du mit fiktiven Kosten rechnen, um dem Übergangsanspruch der Staatskasse gegen den Beklagten festzustellen. Streng genommen, muss diesen KFB ja auch nur der Beklagte bekommen, weil es dann nur noch eine Angelegenheit zwischen Staatskasse und Beklagtem ist. Sollte der Gegenstandswert allerdings mehr als 3000 € betragen, muss berücksichtigt werden, dass der Kl-Anwalt ggf. noch die Differenzvergütung nach § 126 ZPO geltend machen kann. Dazu kann man ihn nicht auffordern. Man zieht diesen Differenzbetrag einfach vom Erstattungsbetrag ab, sodass er notfalls noch zur Festsetzung gegen den Beklagten zur Verfügung steht.

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