Kosten Kassenprüfung durch Sachverständigen

  • Hallo,

    was kostet eine Kassenprüfung durch einen externen Prüfer durchschnittlich? Rechnet sich das überhaupt am Ende?
    Hat jemand bereits Erfahrung mit der Beauftragung eines Sachverständigen für eine Kassenprüfung?

    Vielen Dank vorab!

    Viele Grüße!

  • eigentlich nach JVEG, wobei manche Gerichte den Stundensatz drücken oder die Gesamtsumme deckeln.

    Je nach Verfahren und nach Umfang des Auftrages kann dies zwischen 1.500 - 30.000 EUR locker ausmachen. Da gibt es leider keine festen Werte.

    Es gibt da ein paar gute Leute und ein paar, die haben es nicht verstanden...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm, die Frage, ob sich das rechnet.... kommt auf das Verfahren an. Für den Kassenprüfer rechnet sich das immer :D
    Hab bisher nur ein einziges mal was rausgegeben (war einfach nur kompliziert). Das war oki vom preis her. Ein Teil gebe ich bewusst nicht raus, da ich bei der externen Prüfung auf ca 1,x Mio käme.... selbst wenn der Kassenprüfer da ein minus von 30 TEUR finden würde (was unwahrscheinlich ist) steht dies außer verhältnis

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Diese Frage stelle ich mir aktuell auch. Rechnen alle Sachverständigen grundsätzlich nach der JVEG ab? Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es dann eine individuelle Verhandlungsbasis? La flor de cano: Sie hatten geschrieben, dass es ein paar gute Leute gibt und ein paar die es nicht verstanden haben. Was macht denn einen guten Kassenprüfer aus?

    Schon jetzt bedanke ich mich für die (hoffentlich) zahlreichen Antworten.

    Herzliche Grüße,

    dmnr2013

  • Was macht einen guten Kassenprüfer aus?

    Aus meiner Sicht:

    sich nicht dumpen lassen. Es besteht manchmal eine erstaunliche Korrelation zwischen niedrigen Stundenverrechnungssatz und Umfang der Gutachtens bzw. des Zeitaufwands.

    Verständnis um die Sache, das ist nicht trivial, besonders dann, wenn man anfängt Arbeit zu deligieren.
    Da wird auch noch 2012 unterschieden, ob Anwaltsleistungen von Dritten oder durch eine Sozietät abgerechnet wird und dann entsprechend die Berechnungsmasse gemindert.

    Sich an seinen Auftrag halten und nicht versuchen seine Weltanschauung in Gutachten darzutun.

    Bei der Bewertung von Rechtsfragen auch in der Lage zu sein, diese zu begründen, wenn man sich schon auf ein solches Glatteis bewegen will.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hierzu noch ganz frisch:

    Richter am BGH a.D. Hebenstreit zur Bestellpraxis von Schlussrechnungsprüfern, welche i.d.R. rechtswidrig sei.

    ZInsO 2013, Heft 7.

    (da wollte sich wohl kein Richter des IX. Senats äußern, um dem Vorwurf der Vorbefassung zu begegnen)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hierzu noch ganz frisch:

    Richter am BGH a.D. Hebenstreit zur Bestellpraxis von Schlussrechnungsprüfern, welche i.d.R. rechtswidrig sei.

    ZInsO 2013, Heft 7.

    (da wollte sich wohl kein Richter des IX. Senats äußern, um dem Vorwurf der Vorbefassung zu begegnen)

    Wobei ich den Aufsatz überhaupt, nicht verstanden habe;). Ich weiß auch garnicht, was eigentlich dahinter steckt, dass in Regelmäßigkeit gegen diese SV-Beauftragungen gewettert wird. Was mag da (in der ZinsO) dahinterstecken? Mir ist schon klar, dass ein SV nicht beauftragt werden kann, weil ich es zeitlich nicht schaffe, eine Schlussrechnung zu prüfen. Aber ich bin doch weder gelernter Buchprüfer noch Bilanzkundler, so dass eine angemessene Prüfung in größeren Fällen schwer fällt. Nunja, will hier auch keine große Diskussion über das für und wider anstrengen, nur würde mich interessieren, warum gerade da immer und immer wieder ein Fass aufgemacht wird. Wenn ich sehe, was für Masse in Beratungsgesellschaften, Bewertern, Buchhaltungsunternehmen, "Unterlagenverwahrern" gesteckt wird, wundert mich das ja schon. Aber nun gut, warten wir mal die Entscheidung des BGH ab ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber ich bin doch weder gelernter Buchprüfer noch Bilanzkundler, so dass eine angemessene Prüfung in größeren Fällen schwer fällt.

    Komischerweise ist das aber nie Prüfungsauftrag.

    Da geht es meist um die Klassiker, Teilungsmassebestimmung, Beauftragung Dritter, Feststellungskosten. Und natürlich den Umfang der Schlussrechnung bzw. der Buchhaltung hierzu.

    Und wenn der Prüfungsauftrag rausgeht und die Unterlagen vom Verwalter direkt an den Prüfer zu schicken sind, ohne das eine Vorprüfung stattgefunden hat, stellt sich schon einmal die Frage, ob man diese Praxis gutheißen soll.

    Aber das hier Politik drin steckt, kann schon vermutet werden, The goatfather hatte ja schon vor einiger Zeit gemeckert...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm. also den Aufsatz werd ich mir am WE reinziehen, bin mal gespannt, was da so drinsteht.
    Auch wenn ich kein Freund des Rausgebens von Schlussrechnungen bin, weiß ich nicht, was genuin dagegen spricht. Einmal anders gewendet: klar, jeder Insolvenzrichter fährt in das Unternehmen, sichtet die Buchhaltungsunterlagen, vernimmt die Beteiligten um zum Ergebnis zu gelangen, es ist zu eröffnen oder abzuweisen. Die Erde ist eine Scheibe und endlich Marihuanabesitz und Konsum legal und gehört zur Religionsausübung (vielleicht wird Berlusconi ja Papst).
    Welche Einwände nun gegen einen Auftrag mit der Rechnungslegungsprüfung erhoben werden können, ist mir schleierhaft. Selbst der GLA, der dazu verpflichtet ist, kann Rechnungsprüfer beauftragen.
    Davon zu trennen ist jedoch der Umstand, dass Gutachten in Auftrag gegeben werden, die in ihrer Ausgestaltung so nicht zulässig sind. Z.B. der Sachverständige hat sich zur Vergtütung zu äußern.... äh, hallo ! absolut unzulässig.
    Zulässig ist, die reine Belegprüfung rauszugeben sowie eine systemische Prüfung der Kontierungen, mehr nicht !.
    Ich hab Prüfgutachten in die Finger (von anderen Gerichten) in die Finger bekommen, da hab ich vom Augenreiben wehe Finger beommen. Dass man da den Gutachter nicht gleich mit Verfahrenseröffnung als "Überwachungsverwalter" eingesetzt hat.... hm, gibt es sowas, nö, machen wir dann doch glatt, hat mich schon irgendwie erstaunt.

    Generelle Einwände gegen die Einsetzung eines Belegprüfers kann ich nicht entdecken. Ich hab grad so eine Unternehmesgruppe deren Schlussrechnungen mir vorliegen. Wenn ich ich da die Belege kommen lassen, kann ich erstmal einen Erweiterungsbau des Gerichts beantragen und mich bis zur Pensionierung auf die Prüfung kaprizieren. Da hab ich keinen Bock drauf - da wurde auch eine schlanke Lösung gefunden -, die ich jederzeit rechtlich und vor allem haftungsrechtlich begründen kann !
    Wenn ich den Aufsatz durchhab, dazu mehr zum Thema !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • Ich kenne den Aufsatz noch nicht, aber ich zitiere ja gerne die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 12/2443, S. 131 Rn. 578 :

    Zitat


    Zu § 76

    Rechnungslegung

    In einem von der Autonomie der Gläubiger geprägtenVerfahren ist es angemessen, daß der Insolvenzverwalterbei Beendigung seines Amtes einer GläubigerversammlungRechnung legt (Absatz 1; vgl. § 86Satz 1 KO).Die einzelnen Gläubiger bedürfen jedoch bei derPrüfung der Schlußrechnung sachkundiger Hilfe. In Absatz 2 Satz 1 ist daher vorgesehen, daß die Schlußrechnungzunächst vom Insolvenzgericht geprüftwird; eine derartige Prüfungspflicht wird, als Ausflußder Aufsichtspflicht des Gerichts, schon für dasgeltende Konkursrecht überwiegend bejaht. Das Gericht kann dabei seinerseits die Hilfe von Sachverständigenin Anspruch nehmen. Außerdem hat der Gläubigerausschuß zu der Schlußrechnung Stellung zu nehmen (Absatz 2 Satz 2, vgl. § 86 Satz 2 KO). Dem einzelnen Gläubiger soll eine Mindestfrist von einer Woche zur Prüfung der Unterlagen zur Verfügungstehen (Absatz 2 Satz 3); die Dreitagesfrist des § 86Satz 2 KO wird allgemein als zu kurz empfunden. Nicht in den Gesetzentwurf übernommen wird dieRegelung des § 86 Satz 4 KO, nach der die Schlußrechnung als anerkannt gilt, wenn im Termin Einwendungen nicht erhoben werden. Die Regelungüberfordert die Gläubiger, indem sie von ihnen verlangt, binnen kurzer Frist die Ordnungsmäßigkeit derAbrechnung des Verwalters festzustellen. Dem Bedürfnis des Verwalters, nicht auf unabsehbare Zeit imUnklaren über mögliche Ersatzpflichten zu bleiben,wird durch die Verjährungsregelung in § 73 des Entwurfs in angemessener Weise Rechnung getragen. Wie nach geltendem Konkursrecht (§ 132 Abs. 2 KO) soll die Gläubigerversammlung das Recht haben,schon während des Verfahrens Zwischenrechnungendes Verwalters zu verlangen (Absatz 3). Die Vorschrift über die Rechnungslegung des Insolvenzverwalterswird ergänzt durch die Bestimmungen, nach denen das Insolvenzgericht, der Gläubigerausschußund die Gläubigerversammlung vom Insolvenzverwalter Berichte über den Sachstandund die Geschäftsführung verlangen können (vgl. § 68 Satz 2, § 80 Abs. 2 und § 90 Satz 1 des Entwurfs).

  • lest mal den Aufsatz, Hebenstreit sagt ausdrücklich, dass man einen Sachverständigen bemühen kann. Allerdings müssen die Voraussetzungen gegeben sein.

    Voraussetzung sind allerdings nicht, dass man keinen Bock hat oder der Schreibtisch voll ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, das sollte klar sein, dass ein SV nur bei komplexen Buchhaltungen, wie sie z.B. bei Unternehmensfortführung auftreten können, eingesetzt werden darf und nicht zur Prüfung der Berechnungsgrundlage und Verwaltervergütung oder wegen des quantitativen Umfangs (obwohl man da unsere IN-Pensenbemessung auch anders interpretieren könnte ;))

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