Verzicht auf Steueranspruch möglich?

  • Moin,
    Ich hab wieder mal eine komische Sache hier. Wir haben ein VB HF 404€ aus dem Jahre 2002. Nach allen entstandenen Kosten und Zinsen sind wir mittlerweile bei 1400€ angekommen. Sämtliche Pfändungen gingen ins Leere. Nun haben wir 05.12 die Steuererstattungen 2011 gepfändet. Der Sch. hat keine Erklärung abgegeben, das er dies nicht machen wird hat er uns bereits 05.12 mitgeteilt. Nun haben wir vom FA. ein Fax erhalten 12.12, das der Sch. eine Steuererstattung zu erwarten hat trotz nicht geleisteter Steuererklärung (wieso das FA zu seinen Ungunsten handelt, leuchtet mir nicht ein), soweit so gut. Die Erstattung beträgt 187€ also eigentlich bei der Forderung, ein tropfen auf dem heißen Stein, aber besser als nichts. Ich habe beim FA heute angerufen und gefragt, wann es zur Auszahlung kommt, da sagte mir der SB, dass der Schu Einspruch gegen sein Bescheid eingelegt hat und auf die Erstattung verzichtet. Das FA hat einen Grundfreibetrag , berücksichtigt (woher auch immer der kommt) und gegen diesen hat der Schu , Einspruch erhoben und fordert, den Freibetrag nicht zu berücksichtigen so das es zu keiner Auszahlung kommen soll.

    Meine Frage nun kann er das? Wie kann ich das verhindern, sein Einspruchsrecht geltend zu machen?

  • Also ich glaube eher zweiteres aber, das müsste man erst einmal beweisen. Weil das Einspruchsrecht hat ja nunmal. Er ist noch nicht bearbeitet, aber das bereits fällige Geld, steht auch erstmal nicht zurverfügung.

  • Also ich habe eine Kopie des Bescheides vorliegen und da ist eine Rechtsbehelfsbelehrung versehn. u.a der Satz:" Die Festsetzung der Einkommenssteuer und des Solidaritätszuschlags kann mit dem Einspruch angefochten werden. .... Und hiervon hat laut SB des FA. der Schu , gebrauch gemacht , aber eben zu seinen ungunsten.

    Einmal editiert, zuletzt von Joggellive (11. Januar 2013 um 22:14)

  • Ich kenne mich in der Branche FA ebenfalls nicht aus, aber mir geistert der Begriff "fehlendes Rechtsschutzbedürfnis" auch durch den Kopf...

  • Sehen die das auch so wie ich es gesagt habe, bleibt ihnen ja nicht viel übrig, als den Rechtsmittel zurückzuweisen (wenn es da denn so läuft wie im Zivilbereich). Eigentlich kann es dort nicht anders sein.

  • Hallo,

    bin zwar Verwaltungsebene, bei den Finanzlern funktioniert es aber ähnlich.

    Grundsätzlich braucht es nach § 350 AO auch eine Beschwer.
    Der Einspruch wäre eigentlich zurückzuweisen (Sonderfälle sind mir nicht bekannt).

    Allerdings wird das FA in der Praxis dem Einspruch stattgeben - wieder Geld gespart.
    Bleibt höchstens noch wegen Vollstreckungsvereitelung zu prüfen. Macht aber wegen dem geringen Betrag wohl keinen Sinn.

    Gruß

  • Unterm Strich kann man nur sagen:

    Bei dem schwammigen Sachverhalt kann niemand einschätzen, was da genau gelaufen ist und ergo auch nicht einschätzen, ob das Finanzamt hier richtig oder falsch gehandelt hat.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vielleicht benötigt er den Freibetrag auch an anderer Stelle...soweit das geht. Ansonsten käme mir auch nur Gläubigerbenachteiligung in den Sinn.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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