Ich bräuchte etwas Hilfe bei folgendem Fall: Die Minderjährige schließt mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter (Eltern waren nicht verheiratet) einen Vertrag, der mir zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Mutter ist logischerweise von der Vertretung ausgeschlossen. Der nichtsorgeberechtigte Vater kann das Kind ohnehin nicht vertreten. Nun soll ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Der Notar beantragt nun ausgerechnet den nichtsorgeberechtigten Kindsvater als Ergänzungspfleger zu bestellen. Der nichtsorgeberechtigte Kindsvater handelt im zugrundeliegenden Vertrag auch bereits als Ergänzungspfleger und genehmigt bereits. Inhalt des Vertrages ist, dass die Minderjährige an ihre Mutter einen Abfindungsbetrag dafür zahlen soll, dass diese die Erbschaft nach Ihrem Vater (dem Grossvater der Minderjährigen) ausschlägt und die Erbschaft damit der Minderjährigen zugute kommt. Laut Nachlassgericht hat die Mutter auch schon ausgeschlagern. Die Minderjährige ist also bereits Erbin und soll nun dafür zahlen, dass die Mutter zu ihren Gunsten ausgeschlagen hat.
Frage 1: Ist der nichtsorgeberechtigte Vater antragsgemäß als Ergänzungspfleger zu bestellen. Ich habe kein gutes Gefühl dabei, kann es aber nirgendwo richtig festmachen. Das ungute Gefühl liegt auch darin begründet, dass der potentielle Ergänzungspfleger den Vertrag bereits genehmigt, obwohl er noch nicht bestellt ist und ich auch mit dem Vertrag Probleme hab. Was mich zu Frage 2 führt...
Frage 2: Welche Genehmigungstatbestand erfüllt dieser Vertrag? Ausser 1822 Nr. 1, Verfügung über eine dem Minderjährigen angefallene Erbschaft, springt mich nichts an. Aber liegt das hier vor? Laut Vertrag soll sie ja etwas zahlen, damit ihr die Erbschaft erst mal anfällt. Damit verfügt sie ja nicht über die Erbschaft. Aber ändert das was, wenn sie, wie hier vorgefallen, nun schon Erbin ist. Und falls 1822 Nr. 1 doch zutrifft: Kann man das genehmigen, die Kleine ist ja Erbin geworden, vor welchem Hintergrund, und vor allem für welche Gegenleistung sollte sie jetzt wieder was davon abgeben?