Eintragungsanordnung - öffentliche Zustellung?

  • So auch die LG Paderborn + Kempten.

  • Tja und wie entscheidet man nun? Die Tendenz geht wohl dazu den GVZ die öffentliche Zustellung bewilligen zu lassen. Was ich auch befürworten würde, da es meines erachtens ein Amtsverfahren ist und nicht unter die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts fällt.

  • Für mich gilt weiterhin der Beitrag # 40.

  • Nun, Bedenken bringen nun mal beide Varianten mit sich:
    - die öffentliche Zustellung (wegen der Information an diejenigen, "die das nichts angeht") und
    - die Nichteintragung des Schuldners, der sich zudem damit geschickt entziehen kann und weiterhin munter
    Schulden machen kann ....

    Ja, was ist das geringere Übel bei einer Abwägung?
    Ich persönlich meine mal: Die Schuldner mussten oftmals keine Schulden machen, und sie mussten erst recht nicht unbekannt untertauchen .... damit ist die Frage für mich beantwortet: Zukünftige Gläubiger sollten mehr Schutz vor solchen Schuldnern genießen als diese Art Schuldner hinsichtlich der Bekanntmachung, welche in der Regel ja nur an der Gerichtstafel an einem Ort erfolgt. Es ist ja nicht so, dass man dies in überörtlichen Zeitungen veröffentlicht.

  • Also warten wir wieder mal auf eine "höherwertige" Entscheidung... :roll:

  • In einem anderen Forum bin ich über die Entscheidung des Landgerichts Bremen gestolpert - vielleicht hilft die ja ein wenig weiter.
    Dort hat eine Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht einen Antrag auf öffentliche Zustellung gestellt, dieser wurde seitens des Amtsgerichts zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Gerichtsvollzieherin hat das Landgericht Bremen am 15.10.2013 (2 T 515/13) wie folgt entschieden:

    "Auf die sofortige Beschwerde ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom ... aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag ... auf Anordnung der öffentliche Zustellung unter Berücksichtigung der Ansicht der Kammer zurückverwiesen.

    ... (Schilderung des Sachverhalts)...

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist begründet. Nach § 882c ZPO ordnet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763), § 882c Abs. 2 ZPO. Vorliegend greift der Verweis auf § 763 Abs: 2 S. 3 ZPO nicht, weil schon die Voraussetzungen des § 882c Abs. 2 S. 2, zweiter Halbsatz ZPO nicht gegeben sind. Die Eintragungsanordnung konnte dem Schuldner gerade nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen werden. § 763 ZPO ist deshalb insoweit gar nicht anwendbar. Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich die Verweisung auf § 763 ZPO in § 882 c Abs. 2 S. 2 nur auf dessen zweiten Halbsatz. Entscheidend ist auch der Zweck des § 882c ZPO. Durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis mit

    der der Schuldner rechnen muss, soll der Rechtsverkehr geschützt werden. Dieser Gesetzeszweck wird umgangen, wenn sich der Schuldner durch Abwesenheit im Termin und seinen unbekannten Aufenthalt einer Zustellung der Eintragungsanordnung entziehen könnte. Dabei werden auch die Interessen des Schuldners berücksichtigt. Zum einen muss er damit rechnen, in das Verzeichnis eingetragen zu werden. Im übrigen sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung, die ihn schützt, gesondert zu prüfen. Für die Anordnung der Eintragung ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher zuständig. Hier geht es aber um ein Verfahren nach dem 8. Buch der ZPO, für welches das Vollstreckungsgericht - nicht der Gerichtsvollzieher - aus den Gründen der Beschwerde zuständig ist."

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Das hilft auch nur bedingt weiter solange keine generelle obergerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Gegenmeinung sagt, dass es ausdrücklich hinzunehmen ist, dass der Schuldner nicht eingetragen werden kann.

  • Es gibt den "Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften(EuKoPfVODG) - BT-Drucksache 18/7560 vom 17.02.2016).
    Danach wird vorgeschlagen § 882c Abs. 2 ZPO wie folgt zu ändern: „Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlichbekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.“

  • Seit dem 26.11.2016 entscheidet über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Gerichtsvollzieher, denn an diesem Tag ist Artikel des EuKoPfVODG - BGBl. I 2016 Nr. 55 S. 2591, ausgegeben am 21.11.2016 - in Kraft getreten.

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