Hallo zusammen.
Hat schon jemand einen Widerspruch nach § 882d (mit oder ohne Abs. II [einstweilige Aussetzung der EAO]) zur Entscheidung vorliegen ??
Denkbar sind :
* Widerspruch gegen EAO des GV gegen Grund 882c Abs. I. Nr. 1 (Schuldner trägt unverschuldetes Versäumen vor)
* Widerspruch gegen EAO des GV gegen Grund 882c Abs. I. Nr. 2 (Schuldner sieht es anders ans GV und hält sich für leistungsfähig)
* Widerspruch gegen EAO des GV gegen Grund 882c Abs. I. Nr. 3 (Schuldner bringt Nachweis jetzt bei)