Hier mal eine Nachfrage an die ZV-Kollegen:
Mir geht es um die Frage, auf welcher vollstreckungsrechtlichen Grundlage von einem PfÜB-Antragsteller verlangt werden kann, dass er die ausreichende Anzahl an Abschriften (je nach Anzahl der DrittSch.) des PfÜB-Entwurfs beifügt.
Gibt es diesbzgl. eine speziellere Regelung als die Soll-Vorschrift des § 133 ZPO?