PfÜB - ausreichende Anzahl von Abschriften

  • Hier mal eine Nachfrage an die ZV-Kollegen:

    Mir geht es um die Frage, auf welcher vollstreckungsrechtlichen Grundlage von einem PfÜB-Antragsteller verlangt werden kann, dass er die ausreichende Anzahl an Abschriften (je nach Anzahl der DrittSch.) des PfÜB-Entwurfs beifügt.

    Gibt es diesbzgl. eine speziellere Regelung als die Soll-Vorschrift des § 133 ZPO?:gruebel:

  • Das scheint ein gefragtes Thema zu sein... Hier meine persönliche Ansicht.
    Es gibt keinen Anspruch auf ausreichende Abschriften für den PfüB-Antrag.
    § 133 ZPO ist eine Sollvorschrift. Da dem Gegner wegen § 834 ZPO keine Abschrift des Antrag(formulars) zugeschickt wird, erübrigt sie sich.
    Dazu kommt, dass lediglich der Antrag formulargebunden ist. Den Beschluss kann das Gericht freihändig erlassen. Zugegeben, es macht Arbeit... Abschriften der Beschlussausfertigung werden letztlich durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zustellung gefertigt oder durch den Gläubiger(vertreter) selbst. Ergo: Ein Antragsexemplar reicht aus. Alles andere ist Nettigkeit der Gläubiger(vertreter), das war es aber früher auch schon, allerdings praktikabler, weil weniger Papierverschwendung.
    Ich wäre für andere Ansichten aber dankbar.

  • Das scheint ein gefragtes Thema zu sein... Hier meine persönliche Ansicht.
    Es gibt keinen Anspruch auf ausreichende Abschriften für den PfüB-Antrag.
    § 133 ZPO ist eine Sollvorschrift. Da dem Gegner wegen § 834 ZPO keine Abschrift des Antrag(formulars) zugeschickt wird, erübrigt sie sich.
    Dazu kommt, dass lediglich der Antrag formulargebunden ist. Den Beschluss kann das Gericht freihändig erlassen. Zugegeben, es macht Arbeit... Abschriften der Beschlussausfertigung werden letztlich durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zustellung gefertigt oder durch den Gläubiger(vertreter) selbst. Ergo: Ein Antragsexemplar reicht aus. Alles andere ist Nettigkeit der Gläubiger(vertreter), das war es aber früher auch schon, allerdings praktikabler, weil weniger Papierverschwendung.
    Ich wäre für andere Ansichten aber dankbar.

    Du verstehst § 834 ZPO falsch, die in § 829 II 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung des PfÜbs an den Schuldner dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es gilt also auch hier die Pflicht (so Greger in Zöller ZPO 29. Aufl. § 133 Rn. 1) zur Beifügung entsprechender Abschriften.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (7. Mai 2013 um 08:19)

  • Sehe ich genauso. In 98% der Fälle bekomme ich ja auch die Abschriften. In den restlichen 2% habe ich es moniert, wenn weitere Mängel vorhanden waren und bekam dann auch die Abschriften. Wenn es nur um die Abschrift ging, war die Geschäftsstelle allerdings fast schneller, die paar Blatt zu kopieren.

    Außerdem ist ja ohnehin nur eine Aufertigung des PfÜB an den GV zu geben. Die weiteren Abschriften erstellt dann, wenn sie nicht beiliegen, ohnehin der GV mit 50 Cent pro Blatt, was dem Gläubiger in Rechnung gestellt wird. Da fallen mit den heutigen Vordrucken schon mal an die 10 € Kopiekosten an. Der Gläubiger kann sich also gern überlegen, ob er die Kopien zu einem wesentlich günstigeren Stückpreis (5 Cent, gesamt dann ca. 1 €) selbst erstellt.

  • Aber in 99,9 % aller Fälle setzen wir doch unsere Unterschrift auf den Antrag und machen ihn so zum Beschluss. Den Beschluss stellen wir jedoch kostenlos her (jedenfalls eine bestimmte Anzahl von Ausfertigungen). Damit findet die "Anhörung" doch in Form des Beschlusses statt. Dass der Gl. uns den kostenlos zur Verfügung stellt können wir aber nicht verlangen. Daher reicht m.E. die Übersendung eines Antrags. Nur wenn wir den Beschluss nicht auf den Antrag setzen sondern den selber pinseln, dann könnte man den Antrag zwecks Anhörung mit rausgeben > § 133 ZPO.

  • §§ 192 Absatz 2

    Zitat

    Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.


    Bei mir beglaubigen die meisten nicht, sondern erstellen Abschriften (auch wenn diese bei der Einreichung nicht gefehlt haben) selbst.

    Zitat

    193 Absatz 3 ZPO

    Zitat

    Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde

    :gruebel:

    ...aber wie schon woanders (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…beschluss/page2) geschrieben, mir wäre es auch lieber wenn der GV meine eingereichten Abschriften beglaubigen würde, anstatt meine wegzuwerfen und sich ne Kopie zu ziehen...

    Mittlerweile reiche ich wieder für jeden Beteiligten eine Ausfertigung ein und warte darauf, dass mir ein GV Kopierkosten in Rechnung stellt, obwohl ich genügend Ausfertigungen eingereicht habe.

  • Ich habe mal den hiesigen GV erzählt, dass es wohl welche ihrer Zunft gibt, die wegschmeißen und neu kopieren. Das kann sich ganz einfach keiner vorstellen, sie wollten schon wissen, wer denn so einen Schwachsinn behauptet.

    Das Problem besteht hier mittlerweile eher darin, dass man sich weigert, Kopien herzustellen und zuzustellen, wenn nicht (von unserer Geschäftsstelle) die erforderliche Zahl mitgeliefert wird.
    Das ist mittlerweile schon so eskaliert, dass unser OLG demnächst (angeblich) ein Schreiben an die Gerichte herausgeben will, aus dem (angeblich lt. unserer GV) hervorgehen soll, dass die Geschäftsstellen die erforderliche Zahl von Abschriften zu "liefern" haben. Das wäre ja eine Katastrophe.
    Das Problem hier in Sachsen besteht darin, dass die GV zwar den Gläubigern Kopiekosten berechnen können, diese aber sogleich wieder an das Land abführen müssen, weil sie vom Land eine Pauschale für ihre gesamten Auslagen bekommen. Wenn sie nun mit oder ohne Kopieren des PfÜBs am Ende auf dasselbe kommen, legen sie das so aus, als müssten sie auf ihre eigenen Kosten die Kopien fertigen, und das sei für sie - auch angesichts ihrer ansonsten gestiegenen Ausgaben - nicht hinnehmbar.
    Irgendwie habe ich auch ein bisschen Verständnis für deren Situation, insbesondere, wenn ein Land spart und spart, und das zu Lasten der Bediensteten. Man findet dann irgendwann mal keine Leute mehr, die solche Jobs noch ausüben wollen.

  • Ich habe mal den hiesigen GV erzählt, dass es wohl welche ihrer Zunft gibt, die wegschmeißen und neu kopieren. Das kann sich ganz einfach keiner vorstellen, sie wollten schon wissen, wer denn so einen Schwachsinn behauptet.

    Wie gesagt, ich bin überörtlicher Sozialhilfeträger in Oberbayern und somit grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher gebührenbefreit.
    Mir sind die Beglaubigungen lieber, da dies keine Auslagen sind, welche ich zahlen muss (quasi wurscht ob der GV von mir keine Kopierauslagen oder keine Belaubigungskosten bekommt, da er ja beides ans Land abführen muss).

    Nur mal ein kleines aktuelles Beispiel von mir:

    4 Durchschläge an das Gericht am 09.10.2013 geschickt (lustigerweise waren wir gleichzeitig Gläubiger und Drittschuldner).
    War ein Antrag auf Pfändung von 16.000 Euro, für einen Beschäftigten von uns, der eine Abfindung erhält. Wollte mich also nicht wegen fehlender Abschriften usw. mit dem Gericht/Gerichtsvollzieher anlegen, da die Abfindung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt werden sollte und Vorpfändung auch bereits unterwegs war, es also schnell gehen musste.

    Bekomme am 30.10.2013 Kostenrechnung vom GV:

    Persönliche Zustellung KV 100 10,00
    Euro Postzustellung KV 101 3,00 Euro
    24xDokumentenpauschale KV 700 12,00 Euro !!!
    Wegegeld KV 711 0-10 km 3,25 Euro
    Entgelt Zustellung KV 701 3,45 Euro
    Auslagenpauschale KV 716 3,00 Euro
    SUMME 34,70 Euro

    Jetzt mag mir doch mal jemand erklären, wofür die 24 x Dokumentenpauschale sind, wenn ich mit 2 Seiten extra Forderungsaufstellung und 1 Seite extra Zinsberechnung 12 Seiten pro Antrag an das Gericht geschickt habe.

    5 Mal editiert, zuletzt von Nur_eine_Nr (19. August 2015 um 09:47) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler ausgebessert und dann die versaute Formatierung wieder berichtigt

  • Das werde ich das nächste Mal auch machen.
    Bei dem Fall war es jetzt egal ob Beglaubigung oder Kopie, denn ich wusste ja, dass ich die GV-Kosten durch die Pfändung erhalten werde.

    Durch meine Tätigkeit hier hab ich mit fast allen Gerichtsvollziehern in (Ober)Bayern zu tun. Das sind schon allein in München >100 Stück. Und scheinbar erwische ich relativ oft welche, die lieber kopieren als zu beglaubigen.

    Nur werde ich ab jetzt Erinnerung dagegen einlegen, wenn ich Kopierauslagen auf der Kostenrechnung entdecke.
    Und das mit dem Hinweis hierauf:

    Zitat

    Beschluss des AG Bayreuth vorgelegt (2 M 21061/13, Beschluss vom 4.7.2013).
    Danach gilt für die Zustellung im Parteibetrieb: Jeder Rechtsdienstleister auf gewerbsmäßiger Basis hat dem GV soviel Abschriften zur Verfügung zu stellen, wie dieser für die Zustellungen benötigt. Der GV kann sich insoweit auf § 26 Nr. 2 Satz 4, 5 GVGA berufen. Eine Verpflichtung des GV, entsprechende Abschriften selbst herzustellen, ist nicht gegeben, eine solche kann auch nicht aus § 192 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO hergeleitet werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Nur_eine_Nr (13. November 2013 um 08:26)

  • Ich sehe das etwas anderes und kann die GVs verstehen, die Kopien selbst erstellen.

    Die dem Vollstreckungsgericht vorgelegten Kopien müssen nicht zwingend mit dem erlassenen PfÜB übereinstimmen.
    Bevor der GV dann jede einzelne Seite auf Abänderungen durch das Vollstreckungsgericht prüft, macht er schnell die Kopien und beglaubigt diese. Evtl. "Übertragungsfehler" schließt der GV damit auch aus.

    Soweit ein Gläubiger die Selbstzustellung veranlasst, kann er natürlich Kopien des erlassenen PfÜBs erstellen, aber bei der Zustellung auf dem gänigsten Wege, der Vermittlung über die Geschäftsstelle an den GV, geht das halt nicht.


    Jetzt mag mir doch mal jemand erklären, wofür die 24 x Dokumentenpauschale sind, wenn ich mit 2 Seiten extra Forderungsaufstellung und 1 Seite extra Zinsberechnung 12 Seiten pro Antrag an das Gericht geschickt habe.

    Vielleicht habe ich ja einen Denkfehler, aber wenn der PfÜB 12 Seiten hat und der GV nun Mal an den Drittschuldner und Schuldner zustellen muss, dann passt das doch mit den 24 Kopien !?!

  • Ich sehe das etwas anderes und kann die GVs verstehen, die Kopien selbst erstellen.

    Die dem Vollstreckungsgericht vorgelegten Kopien müssen nicht zwingend mit dem erlassenen PfÜB übereinstimmen.
    Bevor der GV dann jede einzelne Seite auf Abänderungen durch das Vollstreckungsgericht prüft, macht er schnell die Kopien und beglaubigt diese. Evtl. "Übertragungsfehler" schließt der GV damit auch aus.

    Vielleicht auch nur ein Denkfehler, aber wenn ich hier mehrere Abschriften habe, fertige ich die als Gericht auch aus und schicke sie mit auf die Reise. Dann liegt die Verantwortung, dass Ausfertigung und Original übereinstimmen bei mir als VG und nicht beim GV.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Jetzt mag mir doch mal jemand erklären, wofür die 24 x Dokumentenpauschale sind, wenn ich mit 2 Seiten extra Forderungsaufstellung und 1 Seite extra Zinsberechnung 12 Seiten pro Antrag an das Gericht geschickt habe.

    Vielleicht habe ich ja einen Denkfehler, aber wenn der PfÜB 12 Seiten hat und der GV nun Mal an den Drittschuldner und Schuldner zustellen muss, dann passt das doch mit den 24 Kopien !?!


    Denkfehler, denn das mit den 24 Kopien hat sich auf die Aussage von Andy.K's Gerichtsvollzieher bezogen, die gemeint haben, dass derjenige Schwachsinn erzählt, wenn man behauptet, dass die Gerichtsvollzieher lieber Kopien ziehen als zu beglaubigen.
    Wenn die Gerichtsvollzieher in meinem Fall beglaubigt hätten, wären keine 24 Kopien nötig gewesen.


    Und wie man es auch macht, man macht es falsch. Schickt man 4 Ausfertigungen mit, bekommt man Kopien in Rechnung gestellt, schickt man nur 2 Ausfertigungen mit, kommt ne Monierung von Euch Rechtspflegern.
    Nur bei den Gerichtsvollziehern, welche die großen Drittschuldner im Zustellgebiet haben, die beglaubigen wohl lieber als zu kopieren (ist mir bisher jedenfalls aufgefallen).

  • Ich sehe das etwas anderes und kann die GVs verstehen, die Kopien selbst erstellen.

    Die dem Vollstreckungsgericht vorgelegten Kopien müssen nicht zwingend mit dem erlassenen PfÜB übereinstimmen.
    Bevor der GV dann jede einzelne Seite auf Abänderungen durch das Vollstreckungsgericht prüft, macht er schnell die Kopien und beglaubigt diese. Evtl. "Übertragungsfehler" schließt der GV damit auch aus.

    Vielleicht auch nur ein Denkfehler, aber wenn ich hier mehrere Abschriften habe, fertige ich die als Gericht auch aus und schicke sie mit auf die Reise. Dann liegt die Verantwortung, dass Ausfertigung und Original übereinstimmen bei mir als VG und nicht beim GV.

    Nein. Es wird nur eine Ausfertigung dem Gerichtsvollzieher übergeben und dazu die restlichen Abschriften, die der GV dann selbst zu beglaubigen hat.
    Natürlich werden auch bei uns die Korrekturen auf dem Original sowohl auf der Ausfertigung als auch auf den mitgegebenen Abschriften angebracht. Die Verantwortung für das Beglaubigen hat dann allerdings doch der GV.

    Und wie schon gesagt: Wenn ich die erforderlichen Abschriften mitgegeben habe, besteht keine Notwendigkeit für das Kopieren durch den GV, sodass ich Kopiekosten (als Gläubiger) auch nicht bezahlen, diese vielmehr im Erinnerungswege monieren würde.

  • Und wie schon gesagt: Wenn ich die erforderlichen Abschriften mitgegeben habe, besteht keine Notwendigkeit für das Kopieren durch den GV, sodass ich Kopiekosten (als Gläubiger) auch nicht bezahlen, diese vielmehr im Erinnerungswege monieren würde.


    Werde ich zukünftig auch eindeutig machen. Ist zwar nicht mein Geld, was ausgegeben wird, aber wenn man seiner Behörde sparen helfen kann...
    Das ganze zwischen den Behörden ist ja eh rechte Tasche - linke Tasche.

  • Stöber 15. Auflage Rdnr. 459: Da der Antrag nicht zugestellt wird sind keine Abschriften erforderlich.

    Im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Einstweilige auch im Parteibetrieb zugestellt wird, reicht die klagende Seite ja auch keine Abschriften des von ihr gewünschten Beschlusses für eine spätere Zustellung ein.

    Interessant ist dann doch aber die Frage, ob das Gericht -wenn denn Abschriften eingereicht werden- rechtlich VERPFLICHTET ist, die Abschriften mit Datum, Unterschrift und evtl. Ergänzungen/Berichtigungen zu versehen, oder ob wir uns diesen Auwand sparen können.

  • Bei mir hat sich einiges getan, fast alle Gerichtsvollzieher beglaubigen mittlerweile.

    Aber vor kurzem hab ich dann die Möglichkeit bekommen:


    Antwort:

    Zitat

    in o.g. Sache wird der einfachheithalber die Kostenrechnung vom 16.06.2015 berichtigt; der Erinnerung abgeholfen. Die berichtigte Kostenrechnung unten aufgeführt.

    Grundsätzlich habe ich als Gerichtvollzieher das Kostengeringhaltungsprinzip einzuhalten und daher werden anstatt der Beglaubigungsgebühr Schreibauslagen erhoben. Wann welcher Gläubiger welchen Vorteil aufgrund welchen Kostenansatzes hat, wird hier nicht geprüft. Vielmehr wurde sogar bei der Kostenrechnung vom 16.06.2015 der Kostenansatz als kostenfrei erstellt, mit der Folge, dass Gebühren- und Auslagenfreiheit bestanden hätte. Aufgrund der Erinnerung wird die Kostenrechnung berichtigt und richtigerweise als gebührenfrei ein Ansatz gebracht, die Auslagen in Höhe von 10,70 € müssen daher erhoben werden. Da von Ihnen bereits 19,70 € überwiesen wurden, werde ich Ihnen auf das angegebene Konto den Differenzbetrag von 9,00 € überweisen.

    Einmal editiert, zuletzt von Nur_eine_Nr (3. September 2015 um 10:46)

  • Nächste Erinnerung. Ich hab zwar das Geld zurück erhalten, aber es scheint wohl nicht immer nur am Gerichtsvollzieher zu liegen:

    Zitat

    ...

    Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ich nur die Unterschrift im Original beglaubigen kann und muss, wenn mir vom Gericht keine weiteren Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften vorgelegt werden (§ 192 II ZPO, §§ 16 II Satz 6 i.V.m. 7 IV GVGA).

    Vom Vollstreckungsgericht Mxxxxxx wurde mir nur eine Ausfertigung (mit Originalunterschrift) vorgelegt und keine beglaubigten Abschriften, sondern lediglich "Abschriften". Es wird gebeten, beim nächsten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Gericht darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtsvollzieher (da Gebührenfreiheit besteht) mehrere Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften vorzulegen sind.

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