Nun wirds etwas verworren:
Angenommen, die einmal bewilligte Stundung nach 4a InsO wird aufgehoben. Dann hat der Verwalter ja wegen der anfangs bewilligten dennoch Anspruch auf seine Ksoten.
Ist dann das Verfahren, nach § 207 oder 211 einzustellen? Die Kosten sind ja durch die 'fortdauernde'Stundung gedeckt, scheidet daher § 207 von vornherein aus?