Anhörung bei weiterer vollstreckbarer Ausfertigung ?

  • Ich habe einige wenige Diskussionen zu dem Thema gefunden, aber sie passen für mich nicht ganz.

    Wenn eine VA verloren gegangen ist und ein Antrag auf eine neue VA gestellt wird, ist überhaupt nicht streitig, dass der Schuldner anzuhören ist. Hier will ein Gläubiger eine weitere VA, um mehrere Vollstreckungsorgange zu beauftragen. - Welche, sagt er nicht.
    Aber es ist beantragt, auf die Anhörung des Schuldners zu verzichten, um den Erfolg nicht zu gefährden. M.E. hat der Schuldner in jedem Fall Anspruch, gehört zu werden - oder seht ihr davon Ausnahmen ?:gruebel:

  • Ich denke, der Antragsteller müsste schon näher begründen, warum der Vollstreckungserfolg allein durch die Anhörung des Schuldners gefährdet wäre. Der Schuldner hat schließlich auch schutzwürdige Interessen, z. B. dass das Verbot der Doppelvollstreckung/Überpfändung beachtet wird.

    Auch nach Zöller ZPO, 26. Aufl. Rz 11, hat die Anhörung zu erfolgen, obwohl § 733 Abs. 1 ZPO nach dem Wortlaut eine "Kann-Bestimmung" ist.

  • Bei Antrag auf wvA wegen Mehrfachvollstreckung ist auch darzulegen, welche konkreten Vollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt sind. Es ist meines Erachtens auch glaubhaft zu machen, dass dem Gläubiger ein konkreter Schaden (Vermögensverschleppung o.ä.) droht, wenn nicht "alles gleichzeitig" bzw. zeitnah erfolgen soll.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich denke, der Antragsteller müsste schon näher begründen, warum der Vollstreckungserfolg allein durch die Anhörung des Schuldners gefährdet wäre. Der Schuldner hat schließlich auch schutzwürdige Interessen, z. B. dass das Verbot der Doppelvollstreckung/Überpfändung beachtet wird. Auch nach Zöller ZPO, 26. Aufl. Rz 11, hat die Anhörung zu erfolgen, obwohl § 733 Abs. 1 ZPO nach dem Wortlaut eine "Kann-Bestimmung" ist.

    Zöller, aaO, aber weiter: ...(jedenfalls in allen nicht eindeutigen Fällen), WENN sie nicht untunlich ist (zB bei besonderer Dringlichkeit, Eilinteresse hat der Gl darzulegen).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • OS
    Die Voraussetzungen für eine zweite vollstreckbare Ausfertigung sind gegeben, wenn der Titel gegen Gesamtschuldner ausgefertigt ist, und der Gläubiger ein Interesse daran hat, gegen die einzelnen Schuldner selbständig durch mehrere Vollstreckungsorgane zu vollstrecken.

    LG Leipzig, Beschl. v. 29.06.2004 – 12 T 3800/04

    JurBüro 2004, 559 = juris (KORE 541502004)


    Ich verstehe den SV so, dass bei Dir nur ein Schuldner vorhanden ist, so dass es da schon des Nachweises ganz besonderer Umstände bedarf, einen weiteren Titel zu erstellen.

  • Araya: Aus der Fundstelle sehe keinen Widerspruch zu meinem Posting. Schließlich ist das "WENN" vom Antragsteller nach der SV-Darstellung nicht dargelegt worden - und deswegen würde ich verlangen, dass der Antragsteller konkreter wird, warum auf die Anhörung verzichtet werden sollte.

  • Wenn es sich nicht gerade um einen Uralt-Titel handelt, dürfte die Schuldneranhörung untunlich sein, da sonst damit Gelegenheit gegeben wird, "noch schnell" etwaige Vermögenswerte zu verschieben oder zu verschleiern.

  • Araya: Aus der Fundstelle sehe keinen Widerspruch zu meinem Posting. Schließlich ist das "WENN" vom Antragsteller nach der SV-Darstellung nicht dargelegt worden - und deswegen würde ich verlangen, dass der Antragsteller konkreter wird, warum auf die Anhörung verzichtet werden sollte.

    Ich sah es weniger als Widerspruch, mehr als Ergänzung.

    Wenn mir der Gl erklärt (ev. schon im Antrag, sonst sowieso nach Begründung für 2. Vollstreckbare fragen), dass er parallel vollstrecken will, genügte mir das, um ohne Anhörung zu erteilen. Die Bearbeitungsdauer bei einem Vollstreckungsorgan (die jeder für sich selbst kennt) kann dazu führen, dass die weitere Vollstreckung (deutlich) verzögert wird, was wiederum nachteilig für den Gläubiger sein kann. Wenn er dann erst die 2. beantragt, wird es wieder verzögert.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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