neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Ich danke euch für die ausführlichen Gedanken, die ihr euch zu den Zinsen auf S 3 gemacht habt!

    Bislang tendierte ich ebenso wie Like (war es, glaube ich zumindest) dazu, das Wörtchen "nebst" eher in der Form zu lesen, daß es heißen sollte "Hauptforderung zuzüglich Zinsen ab tituliertem Beginn".
    Jedoch machte das letztlich keinen Sinn, da die Hauptforderung ja bereits in Zeile 1 eingetragen werden sollte und jeder weitere Betrag in der linken Spalte diesem hinzugerechnet wurde. Ich hätte also die Hauptforderung 2x beansprucht. So ging es also nicht.
    Außerdem verstand ich nicht, wie das anzugeben sein sollte, wenn es mehrere Hauptforderungen mit verschiedenen Zinsbeginnen und mehrere Nebenforderungen mit ebenfalls verschiedenen Zinsbeginnen gibt.

    Insofern macht eigentlich die Lesart von Andy.K den meisten Sinn - ich hoffe, ich habe sie richtig verstanden: die ausgerechneten Zinsen für alle verzinsten Forderungen bis zum Tag der Antragstellung links in die Spalte, so daß sie den einzelnen Forderungsbeträgen hinzugerechnet werden und rechts dann eben Zinsen auf alle verzinste Forderungen ab dem darauffolgenden Tag. Und Forderungsaufstellung nur zur Klarstellung der Zusammensetzung des Zinsbetrages bis zum Tag der Antragstellung.

    Habe ich jetzt irgendwo noch einen Denkfehler? Dann bitte ich um Korrektur.

  • Ja, das ist nicht nur meine Meinung, so bekomme ich mittlerweile auch fast alle Anträge.

    Aber Du warst derjenige, der schuld ist, daß ich es endlich verstanden habe! ;)

    Lynn, danke für den Hinweis, daß die "Meinung von Andy.K" richtig ist! ;)

  • Welche "Probleme" so einer landgerichtlichen Entscheidung zugeführt werden: doppelseitiger Druck der Seite 1 und 2 des Formulars ...

    (vgl. im Formular-RS-Thread, AG / LG Arnsberg)

    :wechlach:

  • Ja, da habe ich beim Lesen der Entscheidung auch schon mit dem Kopf geschüttelt, insbesondere über denjenigen, der sowas überhaupt erst bemängelt und zum Landgericht gibt.
    Inhaltliche Fragen, wie das Vorhandensein einer ordentlichen Unterschrift auf dem Antrag oder das vollständige Ausfüllen des Vordruckes muss man sich natürlich stellen, aber rein äußerliche Sachen wie der farbige Ausdruck, die exakte Größe der Felder, der doppelseitige Druck .... sollte man schon allein deswegen durchgehen lassen, weil sie völlig belanglos sind und einen nur von der Erledigung seiner Arbeitsaufgaben abhalten.

  • .....Kann es möglicherweise sein, dass hier langsam aber sicher eine gewisse Rechtspfleger"Abgehobenheit" festzustellen ist ??? ......[Blockierte Grafik: http://zitate.net/x/p.gif]

    Sind die ??? dahingehend zu deuten, dass du diese Frage als recht gewagt erachtest?


    Ich persönlich lese eher aus den Beiträgen, dass gewisse Rechtspfleger -ich mittendrin- schlichtweg genervt sind von dem schlampig hingerotzten Formular. Die Krönung ist aber, dass einige professionelle Forderungsmanager zusätzlich meinen, völlig abstruse nicht unterzeichnete Anträge einzureichen.


    Mag der BGH sagen, dass das Formular Bullshit ist und Seite 3 nur als Verweis auf etliche Anlagen zu sehen ist. GERN


    Der BGH hat gesprochen.

    Er hat zwar das Wort "B....." nicht verwendet, aber in der Summe der von ihm aufgelisteten Mängel des Formulars erscheint die Verwendung fraglichen Begriffs nicht unangebracht.

    Damit ist das Thema "Ausfüllen von Seite 3" wohl als im wesentlichen erledigt zu betrachten, desgleichen der Wert einer Mehrzahl von "landgerichtlichen Entscheidungen, die sich explizit mit der Thematik befasst haben" (#181).

    edit by Kai: siehe BGH, VII ZB 39/13

    Einmal editiert, zuletzt von RAWD (28. Februar 2014 um 17:27)

  • Ich ahne aber, was jetzt wieder massenweise kommen wird: Bezugnahme auf die Anlage auch in den Fällen, in denen die Forderungsbestandteile unproblematisch auf S. 3 ausgewiesen werden könnten (die machen doch 90% aus) und dann muss doch auch laut BGH die S. 3 weiterhin ausgefüllt werden.

    Und ein Großteil der Anlagen differenziert ja nicht einmal nach vorgerichtlichen Kosten als Nebenforderung und den Vollstreckungskosten, was die Gl. aber laut der älteren BGH-Rechtsprechung machen müssen, also auch weiterhin zu monieren wäre (so viel zu Anwaltssoftware).

    Ich fühle mich nach fast einem Jahr Formularzwang um 10 Jahre gealtert. Ich hoffe, die schaffen das Scheißformular endlich ganz ab, vor allem das für die Unterhaltspfändung, mit dem überhaupt kein Gl. klarkommt, selbst nach der 1. Zwischenvfg. nicht. Das hat bisher auf Gl.- und Gerichtsseite nur zu erheblicher Mehrarbeit geführt und wird es auch zukünftig, selbst nach einer Überarbeitung des Formulars.

    Die meisten Kanzleimitarbeiter können sich eben nur an ihrer Software entlanghangeln. Für den Bürger als Ausfüllhilfe können sie ja die alten Landes-Formulare aktualisiert wieder bereitstellen, die waren eh besser.

  • Zitat

    lazuli

    Ich ahne aber, was jetzt wieder massenweise kommen wird: Bezugnahme auf die Anlage auch in den Fällen, in denen die Forderungsbestandteile unproblematisch auf S. 3 ausgewiesen werden könnten (die machen doch 90% aus) und dann muss doch auch laut BGH die S. 3 weiterhin ausgefüllt werden


    Die Befürchtung hab ich jetzt allerdings auch -.-


    Nach dieser, meiner Ansicht nach für das Formular vernichtenden Entscheidung, kann man sich nur noch die Frage vom Sinn dieses ganzen Formulars stellen. Denn nach dieser Entscheidung kann jeder Gläubiger sobald er meint seine Forderung oder seine Ansprüche passen nicht zu dem Formular, tausend Anlagen verwenden, wo wir dann irgendwann wahrscheinlich zu 15 Seiten PfüB oder so kommen.... Spaß macht das Ganze hier ehrlich gesagt keinen mehr!

  • Lass gut sein, einer erneuten Diskussion über die nach wie vor mitteleuropäisch-chinesisch-gemischt lesbare und damit weitestgehend uneindeutig befüllbare Seite 3 möchte ich mich höflich entziehen.

    (Glücklicherweise fiel die BGH-Entscheidung nicht anderweitig aus.)

  • Also wenn ich die Entscheidung des BGH richtig verstanden habe, dann bezieht sich die Freistellung von der Pflicht zum Ausfüllen der Seite 3 des Formulars doch nur auf die Fälle, in denen es dem Gläubiger nicht möglich ist, seine Forderungen richtig und vollständig einzutragen. Der Gesetzgeber ist also gefordert, wie wir das auch schon lange erkannt haben, die Mängel zu beseitigen und wenn das tatsächlich mal gemacht worden ist, stellt sich die Frage erneut, ob die Seite 3 vollständig auszufüllen ist.

    Derzeit haben wir ein neunseitiges Formular, in dem viel drin steht, was niemand will und interessiert und dazu kommt dann noch eine fünfseitige Forderungsaufstellung und die Beteiligten, die sich zunächst durch die neun Seiten des Beschlusses kämpfen müssen und dann noch aus der Forderungsaufstellung die Einzelposten raus suchen müssen. Welch eine Erleichterung, vor allem für die kleinen Arbeitgeber, die dann gar nichts mehr auf die Reihe bekommen.

    Warten wir auf die Reform der Reform und bis dahin macht wieder jeder was er will. :teufel:

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