Ich sehe das Problem hier wie Andreas eher bei der Frage, ob die Verpflichtung überhaupt beim Wert der Umschreibung zu berücksichtigen ist.
Ich bin der Meinung, dass diese Vorschrift nur bei der Beurkundung zu beachten ist, nicht aber bei AV oder Eigentum. So war das bislang z.B. bei Bauverpflichtung auf Grund Rechtsprechung und ich denke, dass diese nun eben ihren Weg ins Gesetz gefunden hat.
Bei mir jedenfalls gibt es keinen Zuschlag bei Eigentumsänderung, wenn eine Bauverpflichtung enthalten ist -mindestens so lange, bis ich vom Revisor angewiesen werde, meine Meinung zu ändern.