Ruhen elterl. Sorge ... Mutter tot, Vater in Polen

  • Hallo,

    ich steh irgendwie auf dem Schlauch :confused:

    Die Eltern der betreffenden Kinder lebten nicht zusammen, hatten aber gmeinsame elterliche Sorge. Die Mutter lebte in einer neuen Partnerschaft (auch verheiratet) und die Kinder in ihrem Haushalt.

    Nun ist die Mutter verstorben und der Vater erklärt schriftlich, dass er mit der elterlichen Sorge nichts mehr zu tun haben möchte und es besteht wohl auch so gut wie kein Kontakt zu den Kindern.


    Die Kinder wollen sowieso hier beim Stiefvater leben und heißen auch wie er.

    Das JA hat keine Einwände, die Vormundschaft wie beantragt auf den Stiefvater übertragen zu lassen.


    Jetzt muss ja aber doch zunächst das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters festgestellt werden.....aus tatsächlichen Hindernissen (???) ....Vater lebt zwar in Polen, hat aber eine Postanschrift in Deutschland ....
    Zuständigkeit? Richter oder Rpfl?


    Ahhhh...ich bin echt überfordert in der Sache und der Familienrichter schiebt es auch immer nur hin und her :(


    Mag mir jemand mal auf die Sprünge helfen, bitte.....:oops:

  • Der Vater erklärt schriftlich, dass er mit der elterlichen Sorge nichts mehr zu tun haben möchte und es besteht wohl auch so gut wie kein Kontakt zu den Kindern.

    Jetzt muss ja aber doch zunächst das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters festgestellt werden.....aus tatsächlichen Hindernissen (???) ....Vater lebt zwar in Polen, hat aber eine Postanschrift in Deutschland ....

    M. E. ruht die Sorge nicht, da der Vater sich ja kümmern könnte. Auch aus Polen heraus kann die elterliche Sorge organisiert werden, und der Vater hat sich offenbar bereits gemeldet.

    Für § 1674 BGB besteht kein Raum.

    Ich würde einen Vermerk in die Akte machen und dem Richter vorlegen; dieser muß zunächst die elterliche Sorge entziehen. Danach kann die Vormundschaft dem Stiefvater übertragen werden.

    Dirk war zwar schneller, aber trotzdem.

  • So sehe ich das auch ... ABER mein Richter ist der Meinung, dass das Ganze über Ruhen der elterl. Sorge laufen muss, da Vater im Ausland .... grrrrrr :gruebel::eek::mad:

  • So sehe ich das auch ... ABER mein Richter ist der Meinung, dass das Ganze über Ruhen der elterl. Sorge laufen muss, da Vater im Ausland .... grrrrrr :gruebel::eek::mad:


    Durch die Freizügigkeit innerhalb der EU ist das kein Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge.

    Wenn selbst bei Eltern, die in einem kleinen Dorf in Afghanistan leben und dort nur schwer erreichbar sind, die elterliche Sorge nicht ruht (FamRZ 2011, Heft 18, 1517 f.), sollte das für Polen erst recht gelten.


    Ich sehe hier auch keinen anderen Weg als über § 1666 BGB => Richtervorlage.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich danke euch, habe dem Richter jetzt den Afghanistan-Beschluss kopiert und mit Hinweis auf die Kommentierung zu § 1674 BGB vorgelegt. Mal sehen, ob ihm noch ein Grund zum delegieren einfällt ;)

  • Vielleicht ist der § 1666 BGB nicht der angemessene Weg, denn das Kindeswohl ist ja durch das umsichtige Verhalten aller nicht gefährdet.

    1. Der Stiefvater (SV) braucht eine Pflegeerlaubnis des JA - wird ihm auf seinen Antrag hin sicherlich erteilt.
    2. Der KV kann beim JA schriftlich beantragen, dass sein Kind Pflegekind beim SV wird.
    3. DAS JA bestätigt dem AG das Vorliegen eines Pflegeverhältnisses.
    4. Der KV beantragt beim AG, dem SV nach § 1630 BGB die gesamte elterliche Sorge zu übertragen.

    Dumm fürs JA, dass es auf diesem Weg noch zum Kostenträger wird. Aber das ist von Gesetzes Wegen nun mal vorgesehen. Der Weg über das Ruhen ist keinem Kind zuzumuten: Papa braucht im Konfliktfall nur nach Deutschland einzureisen und hat ab sofort das alleinige Sagen.

  • Moosi

    Das Jugendamt wird nicht automatisch zum Kostenträger, wenn der leibl. Vater das Kind in Pflege beim Stiefvater belässt.
    Erst wenn er einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellt. Wenn ihm das aber keiner sagt, ist das Jugendamt raus, was die Bezahlung betrifft. Denn Erlaubnis zur Pflege nach § 44 SGB VIII bedeutet nicht automatisch Pflegegeldzahlung. Der § 39 tritt nur in Kraft, wenn Hilfe nach §§ 32-35 gewährt wird.

    Die Übertragung nach § 1630.3 ist auch ohne Hilfe zur Erziehung möglich.

    Allerdings kann der Stiefvater den Antrag stellen, wenn ihm das Sorgerecht übertragen ist ;)

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