Praxisfrage Abgabe §4 FamfG

  • :abgelehnt

    Dazu bitte #66 im Rechtsprechungs-Thread lesen. Davon ab: In der heutigen Zeit von langen Bearbeitungszeiten zu sprechen, wenn man Möglichkeiten wie Telefon, Fax, E-Mail usw. hat, scheint mir doch ein biiiiiischen altmodisch. ;) Um das Verfahren zu beschleunigen, muss ich mich nicht auf Armlänge mit dem Rechtspfleger in dessen Büro treffen...

    Ich finde die Betrachtungsweise des OLG Hamm etwas steif. Ich gehe diese Problematik eher praktisch an. Wenn die Verfahren abgabereif sind und die Kinder Ihren Aufenthalt nunmal auf Dauer woanders angelegt haben, übernehme ich Akten und gebe diese auch ab. Sofern man immer den konkreten Einzelfall abwartet, verzögern sich dann zu treffende Entscheidungen durch umständige Rechtshilfeersuchen für Anhörungen etc..

    Im Übrigen hat das OLG Ffm in einer solchen Sache meine Vorlageverfügung aufgehoben und auf die Voraussetzungen einer Abgabe hingewiesen, wobei die dort genannten Voraussetzungen für eine Abgabe Grundlage meiner Verfügung waren. Da ich die Aufhebung meiner Vorlage leider nicht in meiner Sammlung gefunden habe, kann ich diese deshalb nicht genau zitieren. Sorry.

  • Ich finde die Betrachtungsweise des OLG Hamm etwas steif. Ich gehe diese Problematik eher praktisch an. Wenn die Verfahren abgabereif sind und die Kinder Ihren Aufenthalt nunmal auf Dauer woanders angelegt haben, übernehme ich Akten und gebe diese auch ab. Sofern man immer den konkreten Einzelfall abwartet, verzögern sich dann zu treffende Entscheidungen durch umständige Rechtshilfeersuchen für Anhörungen etc..

    M. E. wird andersherum ein Schuh daraus. Solange keine konkreten Entscheidungen anstehen, sondern "nur" der jährliche Bericht einzufordern ist, gebe ich nicht ab und übernehme auch nicht. Die Bearbeitung des Verfahrens ist ohne Weiteres auch "aus der Entfernung" möglich.

    WENN dagegen eine konkrete Entscheidung ansteht - z. B. ein Vormundwechsel -, könnte ein wichtiger Grund i. S. d. § 4 FamFG gegeben sein. Und wenn ich die Akte dann zur weiteren Bearbeitung des Antrags "vor Ort" abgebe, brauche ich auch keine Anhörungen im Wege der Rechtshilfe usw. veranlassen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich finde die Betrachtungsweise des OLG Hamm etwas steif. Ich gehe diese Problematik eher praktisch an. Wenn die Verfahren abgabereif sind und die Kinder Ihren Aufenthalt nunmal auf Dauer woanders angelegt haben, übernehme ich Akten und gebe diese auch ab. Sofern man immer den konkreten Einzelfall abwartet, verzögern sich dann zu treffende Entscheidungen durch umständige Rechtshilfeersuchen für Anhörungen etc..

    M. E. wird andersherum ein Schuh daraus. Solange keine konkreten Entscheidungen anstehen, sondern "nur" der jährliche Bericht einzufordern ist, gebe ich nicht ab und übernehme auch nicht. Die Bearbeitung des Verfahrens ist ohne Weiteres auch "aus der Entfernung" möglich.

    WENN dagegen eine konkrete Entscheidung ansteht - z. B. ein Vormundwechsel -, könnte ein wichtiger Grund i. S. d. § 4 FamFG gegeben sein. Und wenn ich die Akte dann zur weiteren Bearbeitung des Antrags "vor Ort" abgebe, brauche ich auch keine Anhörungen im Wege der Rechtshilfe usw. veranlassen.

    Bei dieser Vorgehensweise hatte ich schon oft das Problem, dass das Gericht am neuen Wohnort des Mündels das Verfahren eben nicht übernehmen wollte, da eben noch offene Anträge vorliegen. Ich würde so ein Verfahren auch nicht übernehmen wollen.

  • Ich würde so ein Verfahren auch nicht übernehmen wollen.

    Warum nicht, wenn doch die Anträge "vor Ort" einfacher zu erledigen sind? Wenn ich dem übernehmenden Gericht die Sache "vorkaue", brauche ich sie hinterher auch nicht mehr abgeben, da kein wichtiger Grund mehr vorhanden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich finde die Betrachtungsweise des OLG Hamm etwas steif. Ich gehe diese Problematik eher praktisch an. Wenn die Verfahren abgabereif sind und die Kinder Ihren Aufenthalt nunmal auf Dauer woanders angelegt haben, übernehme ich Akten und gebe diese auch ab. Sofern man immer den konkreten Einzelfall abwartet, verzögern sich dann zu treffende Entscheidungen durch umständige Rechtshilfeersuchen für Anhörungen etc..

    M. E. wird andersherum ein Schuh daraus. Solange keine konkreten Entscheidungen anstehen, sondern "nur" der jährliche Bericht einzufordern ist, gebe ich nicht ab und übernehme auch nicht. Die Bearbeitung des Verfahrens ist ohne Weiteres auch "aus der Entfernung" möglich.

    WENN dagegen eine konkrete Entscheidung ansteht - z. B. ein Vormundwechsel -, könnte ein wichtiger Grund i. S. d. § 4 FamFG gegeben sein. Und wenn ich die Akte dann zur weiteren Bearbeitung des Antrags "vor Ort" abgebe, brauche ich auch keine Anhörungen im Wege der Rechtshilfe usw. veranlassen.

    Bei dieser Vorgehensweise hatte ich schon oft das Problem, dass das Gericht am neuen Wohnort des Mündels das Verfahren eben nicht übernehmen wollte, da eben noch offene Anträge vorliegen. Ich würde so ein Verfahren auch nicht übernehmen wollen.

    :daumenrau

    "Die Übernahmebereitschaft muss jedoch allein bei Abgabereife erklärt werden, welche erst besteht, wenn alle Verfügungen, welche zum Zeitpunkt der Abgabe auf Antrag oder von Amts wegen ergehen müssen und entscheidungsreif sind, getroffen wurden." (MünchKomm-Pabst, § 4 FamFG Rn. 30)

  • Es sollte bei dauerhafter Verlagerung des Wohnsitzes des Mündels in den Bereich eines anderen Gerichtes generell sofort abgegeben werden (wie bei Betreuungsverfahren, wo auch nicht erst u. U. Jahre gewartet wird bis der Überprüfungstermin ansteht oder z. B. ein Genehmigungsantrag wegen Grundstücksveräußerung eingeht).

    Wenn dies alle Gerichte so handhaben würden, gäbe es die zahlreichen hier diskutierten Probleme überhaupt nicht.

  • Es sollte bei dauerhafter Verlagerung des Wohnsitzes des Mündels in den Bereich eines anderen Gerichtes generell sofort abgegeben werden (wie bei Betreuungsverfahren, wo auch nicht erst u. U. Jahre gewartet wird bis der Überprüfungstermin ansteht oder z. B. ein Genehmigungsantrag wegen Grundstücksveräußerung eingeht).

    Tja, zumindest im hiesigen OLG-Bezirk wird das eben anders gesehen. M. E. haben beide Vorgehensweisen ihre Vor- und Nachteile (Vorteil bei Beibehaltung der örtlichen Zuständigkeit auch bei Verlagerung des Wohnsitzes ist z. B., dass die Beteiligten sich i. d. R. gut kennen (oftmals sogar über viele Jahre hinweg) und wissen, wie der andere "tickt" - das sollte man nicht unterschätzen). Es sollte aber irgendwann mal eine einheitliche Regelung gefunden werden, und das am Besten in Gesetzesform.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Es sollte bei dauerhafter Verlagerung des Wohnsitzes des Mündels in den Bereich eines anderen Gerichtes generell sofort abgegeben werden (wie bei Betreuungsverfahren, wo auch nicht erst u. U. Jahre gewartet wird bis der Überprüfungstermin ansteht oder z. B. ein Genehmigungsantrag wegen Grundstücksveräußerung eingeht).

    Wenn dies alle Gerichte so handhaben würden, gäbe es die zahlreichen hier diskutierten Probleme überhaupt nicht.

    Sehe ich auch so. Ich leiere die Abgabe an, sobald ich vom Wohnortwechsel des Mündels Kenntnis erlange. Manchmal passiert das aber erst, wenn schon ein Antrag auf z. B. Vormundswechsel eingegangen ist und dann werde ich nach bereits beschriebener Abgabeproblematik die Sache auch leider so schnell nicht los :-/

  • Manchmal passiert das aber erst, wenn schon ein Antrag auf z. B. Vormundswechsel eingegangen ist und dann werde ich nach bereits beschriebener Abgabeproblematik die Sache auch leider so schnell nicht los :-/

    Bei mir schon. Quid pro quo. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bei uns wird es im Normalfall auch so gemacht, dass wir erst mal das Übernahmegericht bzgl. Übernahmebereitschaft fragen (gleichzeitig die Beteiligten schriftlich anhören) und dann mittels formloser Abgabenachricht die Akte an das übernehmende Gericht schicken.

    Meine Frage jetzt nun: mal angenommen das städtische Jugendamt ist Vormund. Dann wechselt ja auch die Zuständigkeit des Jugendamtes. Stellt ihr als Abgabegericht noch die neue Bestallungsurkunde / Bescheinigung aus (und übersendet Schlussbericht, Hilfeplan usw. an das neue JA) oder soll das das Übernahmegericht selbst tun?

  • Meines Erachtens ist das ebenso eine Sache des Einzelfalls und ist genau so streitbehaftet wie vorstehende Diskussion zeigt. Geht man davon aus, dass keine offenen Anträge mit übergeben werden sollen, müsste man korrekter Weise den Wechsel bis zum Schluss bearbeiten (neue Bescheinigung, Schlussbericht nebst Unterlagen usw.). Dann Übergabe und neuer Anfangsbericht zum nunmehr zuständigen Gericht.

    Findet man Kollegen, welche die AKte auch vorher nehmen, dann ist es wohl möglich, dass die Bescheinigung usw. vom Annahmegericht erteilt wird.

    Meines Erachtens kommt es für die Bescheinigung auch nicht darauf an welches Gericht drauf steht und wer unterschreiben hat. Lediglich aus praktischen Gründen (auch wegen dem Az) ist eine aktuelle Bescheinigung sicherlich sinnvoll.

    Aber im Ganzen, kommt es sicherlich auf die gesamte Kommunikation und die Art und Weise der Übernahmeanfrage an. Ich denke letztendelich wollen wir nur nicht das Gefühl haben ungeliebte Arbeit anderer übergeholfen zu bekommen. Wir haben/sollten schließlich alle nur das Kind im Blick haben und nicht darauf aus sein uns untereinander das Rechtspflegerleben schwer zu machen (wobei natürlich nicht am Gesetz vorbei gearbeitet werden soll)...

  • Aber im Ganzen, kommt es sicherlich auf die gesamte Kommunikation und die Art und Weise der Übernahmeanfrage an. Ich denke letztendelich wollen wir nur nicht das Gefühl haben ungeliebte Arbeit anderer übergeholfen zu bekommen. Wir haben/sollten schließlich alle nur das Kind im Blick haben und nicht darauf aus sein uns untereinander das Rechtspflegerleben schwer zu machen (wobei natürlich nicht am Gesetz vorbei gearbeitet werden soll)...

    Ein gutes Wort zur rechten Zeit! :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • In der Regel übersende ich die Akte an das neue Gericht mit der Bitte um Prüfung und Angabe, ob Übernahmebereitschaft besteht. Das klappt eigentlich immer, bis auf den OLG-Bezirk Hamm. Die Entscheidung des dortigen OLG ist in meinen Augen nicht wirklich schlüssig und entspricht auch nicht der gängigen Kommentierung (z.B. Keidel).In meinen Augen ist es IMMER zweckmäßig, die Vormundschaft an das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Mündels abzugeben und dort einen ortsnahen Vormund zu bestellen. Ich weiß doch im Zeitpunkt der Abgabe noch nicht, welche (z.B. Genehmigungs-)Anträge in den nächsten Tagen, Monaten, Jahren folgen.

  • Ich weiß doch im Zeitpunkt der Abgabe noch nicht, welche (z.B. Genehmigungs-)Anträge in den nächsten Tagen, Monaten, Jahren folgen.

    Ebendrum sollst Du die Akte nach Ansicht des OLG Hamm ja auch nicht abgeben, wenn keine besonderen Anträge vorliegen, sondern erst dann. ;)

    Das hat für mich auch nix mit Arbeit abschieben zu tun, da ich im Gegenzug ja genauso Akten bekomme, die ich dann wegen Vormundwechsel pp. bearbeiten "muss".

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  • Das OLG Hamm vertritt da nach meiner Meinung eine höchst fragwürdige Linie, die auch nicht wirklich in Einklang mit der Gesetzeslage zu bringen ist. Mich ärgert nur, dass die Kolleginnen und Kollegen dem so mir nichts dir nichts folgen.

  • Das OLG Hamm vertritt da nach meiner Meinung eine höchst fragwürdige Linie, die auch nicht wirklich in Einklang mit der Gesetzeslage zu bringen ist.

    Mich überzeugt sie. Und warum nicht mit der Gesetzeslage in Einklang? Ist halt eine Frage der Sichtweise, wie man einen wichtigen Grund definiert...

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