Freiwilliger Landtausch

  • Hallo zusammen,
    hab hier ein Behördenersuchen zu einem freiwilligen Landtausch.

    Da es mein erster ist, wollt ich mal fragen, ob mir da jemand vllt eine kurze Checkliste hat, was ich alles brauch/beachten muss, Schöner/Stöber ect hab ich natürlich auch schon gewälzt, aber für eine kleine Übersicht wäre ich wirklich dankbar!

    Vielen Dank im Voraus.

  • Hallo zusammen,
    hab hier ein Behördenersuchen zu einem freiwilligen Landtausch.

    Da es mein erster ist, wollt ich mal fragen, ob mir da jemand vllt eine kurze Checkliste hat, was ich alles brauch/beachten muss, Schöner/Stöber ect hab ich natürlich auch schon gewälzt, aber für eine kleine Übersicht wäre ich wirklich dankbar!

    Vielen Dank im Voraus.

    Helfen die Ausführungen des BGH im B. v. 07.02.2013, V ZB 160/12, weiter ? (Unterstreichung durch mich):

    ….“a) In dem Verfahren des freiwilligen Landtausches (§§ 103a ff. FlurbG) tritt mit dem in der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren Tauschplans durch die Flurbereinigungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszustand entsprechend den Festlegungen in dem Tauschplan ein (§ 61 Satz 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Die Rechtsänderungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§ 79 FlurbG) dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (s. § 80 FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (BayObLGZ 1985, 372, 374 (Anm.: = Rpfleger 1986, 129 = DNotZ 1986, 354). Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob es alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen (BayObLGZ aaO; vgl. allgemein Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, Umdruck S. 7 - zur Veröffentlichung bestimmt).
    ..b) Folge der Rechtsänderung ist hier, dass an die Stelle des einen Tauschflurstücks 48/2 das andere Tauschflurstück 10 tritt und umgekehrt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 103f Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Das bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse, die an dem jeweiligen Tauschgrundstück bestanden, sich ohne weiteres an dem anderen Tauschgrundstück fortsetzen (Grundsatz der dinglichen Surrogation; vgl. Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl., § 58 Rn. 1 f.). Dies gilt sowohl für das Eigentum als auch für dingliche Belastungen der Tauschgrundstücke….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach Durchsicht der Posts zum Freiwilligen Landtausch habe ich noch folgende Frage:

    Nachdem die für die Flurbereinigung geltenden Vorschriften Anwendung finden,
    erlöschen die eingelegten Flurstücke und entstehen die Ersatzflurstücke quasi neu? (also wie bei einer normalen Flurbereinigung)

    Oder ist es so, dass z.B. A sein Flst. 15 einlegt, und der B es von ihm im Rahmen des Freiw. Landtausches erhält (mit BVA und BVZ Vermerken?)

    Hilfe ;)

  • Nachdem die für die Flurbereinigung geltenden Vorschriften Anwendung finden, erlöschen die eingelegten Flurstücke und entstehen die Ersatzflurstücke quasi neu? (also wie bei einer normalen Flurbereinigung)

    Vor der Frage stand ich bei meinem ersten Landtausch auch. In der Literatur habe ich nichts gefunden. Selbst Andreas hat sich in seiner Abhandlung zur Flurbereinigung genau davor gedrückt. :cool:

    Bei der Flurbereinigung entstehen die Flurstücke unstreitig neu. Die Rechte werden zwar als Surrogat auf den neuen Grundstücken eingetragen, sie entstehen aber erst mit Inkraftsetzung des Flurbereinigungsplans (wichtig für den Zwangsversteigerungsrechtspfleger).

    Ich bin für mich zu dem Ergebnis gekommen, dass beim freiwilligen Landtausch der ursprüngliche Entstehungszeitpunkt des Rechts 1:1 erhalten bleibt, da die Flurstücke bestehen bleiben.

  • Naja, ich bin nur deswegen verwirrt, weil beim rechtsgeschäftlichen Tausch die Grundstücke ja wörtlich getauscht werden.
    Bei Freiwilligen Landtausch nach FlurbG erlöschen die eingelegten Grundstücke also ?

    Zusätzliche Frage:
    Ich hatte kürzlich eine "normale" Flurbereinigung. Da gab es für die Ersatzflustücke jeweils einen Fortführungsnachweis. Diesen FN beschrieb eindeutig die neu gebildeten Flurstücke.

    Bei der jetzigen Vorlage zum freiw. Landtausch gibt es keine FNs. Die Ersatzflurstücke sind bereits vorhandene Flurstücke (die auf anderen Blättern gebucht sind).

    Demnach wäre doch nur ein "Verschieben -also wie beim rechtsgeschäftlichen Tausch- gegeben?

    "gemach, gemach..."

    Einmal editiert, zuletzt von Sta2012 (20. Januar 2016 um 12:21)

  • Nach Auskunft des ALE (Amt für ländliche Entwicklung) als zuständige Behörde, ist der freiwillige Landtausch wörtlich zu nehmen:

    A legt Flst. 15 ein, dieses erhält B. Dafür erhält A das von B eingelegte Flst. 30.

    Ein Erlöschen/Surrogation wie bei der FlurB ist nicht gegeben.
    (Daher auch keine FNs).

    Dies ist nunmehr auch meine Meinung:abklatsch

  • Das sieht der BGH anscheinend anders, zumindest wenn ich die folgende Entscheidung richtig verstehe: BGH, Beschluss vom 07.02.2013, V ZB 160/12.

    Bin auf diese Entscheidung gestoßen, da ich gerade ein Verfahren des "freiwilligen Landtausches" habe, bei dem ein "Tauschgrundstück" mit einer Briefgrundschuld belastet ist, und ich mir unschlüssig bin, ob ich den Brief anfordern muss oder nicht..

  • Danke Jotto, ohne das Urteil hätte man mir wohl sonst nicht geglaubt. ;)

    Es ist aber auch ganz leicht aus dem FlurbG abzuleiten. Ein Freiwilliger Landtausch (FLT) muss nicht zwingend ganze Flurstücke tauschen (siehe § 103e FlurG), daher sind Vermessungstätigkeiten möglich. Und genau wie bei einem "normalen" Flurbereinigungsverfahren gehen die alten Flurstücke mit dem neuen Rechtszustand unter und die neuen Flurstücke lt. Tauschplan werden außerhalb des Grundbuchs rechtskräftig. Es ist also egal, ob das Flurstück sich durch Vermessungen geändert hat oder es identisch ist, beides ist Surrogation.
    Auch aus § 103b FlurbG geht nichts anderes hervor, denn die flurbereinigungsrechtlichen Vorschriften finden auf einen FLT sinngemäß Anwendung. Die Ausführung des Tauschplanes gem. § 103f Abs. 3 FlurbG ist identisch wie § 61 FlurbG. In Rn. 8 zu § 103f FlurbG Wingerter/Mayr steht: "Der im Tauschplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt nach seiner Unanfechtbarkeit durch die Anordnung der Ausführung ein." Das nennt man dingliches Surrogationsprinzip. Wäre es ein "Verschieben" oder eine Art rechtsgeschäftlicher Tausch wäre der Eigentumsübergang erst durch Eintragung abgeschlossen und das ist nicht Sinn und Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens (egal welche der 5 verschiedenen Verfahrensarten durchgeführt wird).

    Was Surrogation mit FN zu tun hat, verstehe ich nicht. Gerade heute habe ich mein Grundbuchamt um Berichtigung aufgrund eines FLT ersucht, mein Katasteramt aber nicht, weil ich ganze Flurstücke getauscht hab. Somit gibt es auch keinen FN. Wozu wird der gebraucht? Nur weil es eine Surrogation ist?

  • Danke für Eure Antworten. Aus dem zitierten Urteil: "Folge der Rechtsänderung ist hier, dass an die Stelle des einen Tauschflurstücks 48/2 das andere Tauschflurstück 10 tritt und umgekehrt"
    Ich denke wir meinen dasselbe, empfinden die Definition nur anders...
    @ISpeech: Ich hatte bei meiner letzten normalen FlurB halt immer FNs über den neuen Bestand, daher hatte ich die beim FLT etwas vermisst.

    :)

  • Ich denke wir meinen dasselbe, empfinden die Definition nur anders...

    So wird es sein, hier noch mal kurz ein Auszug aus Rn. 17 des Urteils:

    Zitat

    Das folgt daraus, dass das Flurstück 10 im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Flurstücks 48/2 getreten ist

    Schönen Arbeitstag. :)

  • Ich habe auch eine Frage zum freiwilligen Landtausch: Eines der Flurstücke ist mit einer Dienstbarkeit belastet. Diese ist laut Teilungsplan auf dem neuen Grundstück im Grundbuch neu einzutragen.
    Entsteht das Recht tatsächlich neu ? Aber ich nehme es doch eigentlich mit dem belasteten Flurstück auf das neue Blatt mit.
    Also praktisch: Vermerke ich den Tag der ersten Eintragung und die Übernahme im Rahmen des freiwilligen Landtausches oder trage ich das Recht ohne weiteren Hinweis neu in dem neuen Grundbuchblatt ein ?

  • Wenn das Recht gem. § 49 Abs. 1 S. 1 FlurbG aufgehoben wurde, entsteht es neu. Wie Du es aber beschreibst, wird das Recht ohne Neubegründung nur übertragen, es setzt sich also an der Abfindung fort.

    Rn. 1 zu § 49 FlurbG Wingerter/Mayr:

    Zitat

    Nach dem Surrogationsgrundsatz des § 68 gehen die Rechte und Rechtsverhältnisse an den alten Grundstücken grundsätzlich auf die meist an anderer Stelle liegende Landabfindung über. Die örtlich gebundenen privat-rechtlichen Belastungen könnten aber in der neuen örtlichen Lage häufig mit ihrem bisherigen Inhalt Dritte beeinträchtigen oder inhaltslos oder wertlos werden. ... Der FlurbPlan hat sie daher, notfalls vorläufig nach § 36, aufzuheben oder neu zu regeln. Die Befugnis zur Aufhebung umfasst – erst recht – auch die zur Einschränkung eines Rechts

  • Also praktisch: Vermerke ich den Tag der ersten Eintragung und die Übernahme im Rahmen des freiwilligen Landtausches oder trage ich das Recht ohne weiteren Hinweis neu in dem neuen Grundbuchblatt ein ?

    Flurstücke bleiben bestehen, Eigentümer wird ausgetauscht (freiwilliger Landtausch) = Belastungsgegenstand wird ausgetauscht = Recht wird nicht verändert = Tag der Ersteintragung

    Flurstücke gehen unter, neue Flurstücke entstehen (Flurbereinigung) = altes Flurstück geht unter = alle darauf ruhenden Rechte gehen mit dem Flurstück unter (kein Flurstück= keine Belastung) = neue Flurstücke entstehen am Tag des Wirksamwerdens des Flurbereinigungsplanes = Rechte können nicht vor dem Flurstück entstanden sein

  • Es findet als eine Surrogation statt.

    Das heißt, wenn die Grundstücke belastet sind, setzen sich die Rechte an den Ersatzgrundstücken fort, auch wenn im Tauschplan die Rechte gar nicht mehr erwähnt sind? Sie können ja nicht automatisch untergehen.

  • Es findet als eine Surrogation statt. .

    Ja

    Das heißt, wenn die Grundstücke belastet sind, setzen sich die Rechte an den Ersatzgrundstücken fort, auch wenn im Tauschplan die Rechte gar nicht mehr erwähnt sind? Sie können ja nicht automatisch untergehen.

    Nicht ganz, denn lagebedingte Rechte bleiben bestehen und bei Grundpfandrechten bedarf es der Zustimmung der Gläubiger, weil diese gem. § 103b und 103f Abs. 1 FlurbG betroffene Rechtsinhaber sind. Ein Tauschplan muss aber Regelungen zu den Rechten gem. § 103f Abs. 1 FlurbG enthalten. Außerdem müsst Ihr beim Berichtigungsersuchen gem. § 80 Nr. 4 FlurbG die Aufstellung zur Rechteregelung bekommen. Ihr wisst doch sonst gar nicht, was ihr machen sollt.

  • Hallo,

    ich habe einen freiwilligen Landtausch vorliegen und die Flurstücke, die getauscht werden, sind über 1ha groß (Freigrenze im hiesigen Bundesland). D.h. grds. bräuchte ich eine Genehmigung nach dem GrdstVG. Da der freiwillige Landtausch im Flurbereinigungsgesetz geregelt ist und gem. § 4 Nr. 3 GrdstVG eine Genehmigung bei einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist, gehe ich davon aus, dass dies auch bei einem FLT so ist. Oder hat da jemand andere Erkenntnisse bzw. eine Fundstelle für mich?

    Danke!

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