Ein Notar beantragt nach § 15 GBO die Berichtigung eines Grundbuchs aufgrund Erbfolge. Er legt zum Nachweis die Ausfertigung eines Erbscheins vor. Die Ausfertigung ist allgemein gehalten, also nicht ausgefertigt und dem Grunbuchamt ... erteilt... .
Der Notar bittet darum, die Ausfertigung nach erfolgter Grundbucheintragung wieder an ihn zurückzuschicken, da die Ausfertigung noch anderweitig gebraucht werde.
Im Falle der Unrichtiogkeit des Erbscheins wird dieser eingezogen. Das Grundbuch ist dann unrichtig.
1) Kann die Ausfertigung - nach Fertigung einer beglaubigten Abschrift für die Akte -trotzdem an den Notar zurückgeschickt werden?
2) Wie erfahre ich in diesem Fall vom Einzug des Erbscheins?