Rücksendung der Erbscheinsausfertigung nach Grundbucheintragung

  • Ein Notar beantragt nach § 15 GBO die Berichtigung eines Grundbuchs aufgrund Erbfolge. Er legt zum Nachweis die Ausfertigung eines Erbscheins vor. Die Ausfertigung ist allgemein gehalten, also nicht ausgefertigt und dem Grunbuchamt ... erteilt... .

    Der Notar bittet darum, die Ausfertigung nach erfolgter Grundbucheintragung wieder an ihn zurückzuschicken, da die Ausfertigung noch anderweitig gebraucht werde.

    Im Falle der Unrichtiogkeit des Erbscheins wird dieser eingezogen. Das Grundbuch ist dann unrichtig.

    1) Kann die Ausfertigung - nach Fertigung einer beglaubigten Abschrift für die Akte -trotzdem an den Notar zurückgeschickt werden?

    2) Wie erfahre ich in diesem Fall vom Einzug des Erbscheins?

  • 1) Ja. wichtig ist nur, dass die Ausfertigung im Zeitpunkt der Eintragung vorliegt.
    2) Von demjenigen, der dann als Erbe festgestellt ist. Vielleicht aber auch nicht, wenn der keine Grundbuchberichtigung beantragt. Das muss man hinnehmen. Ein lückenloser amtswegiger Informationsfluss über Grundbuchunrichtigkeit an das Grundbuchamt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bestes Beispiel ist das Versterben des Eigentümers und desen Beerbung nach gesetzlicher Erbfolge. Wenn der Erbe nicht von sich aus einen Erbschein beantragt, bekommt das Grundbuchamt keine Kenntnis vom Tod des Eigentümers und das Grundbuch bleibt über Jahre oder Jahrzehnte unrichtig. Kommt in der Praxis immer wieder vor.

    Ferner müsste der Fred tatsächlich in den Grundbuch-Bereich verschoben werden

  • Aber kopiert wird der Erbschein schon, bevor er zurückgesendet wird, oder? Ich frage nur für den Fall, dass dann in > 30 Jahren so Leute wie ich kommen und die Eintragungsgrundlagen wissen wollen. Ich hatte schon Fälle, da war der Erbschein nur über das Grundbuchamt zu erhalten.

  • Ich hatte schon Fälle, da war der Erbschein nur über das Grundbuchamt zu erhalten.

    Was war mit dem Original passiert, dass über das Nachlassgericht nichts erhältlich war?

    Zur Frage an sich: Wie AKoehler.

  • Der vorliegende Sachverhalt ist ein gutes Beispiel dafür, dass das Nachlassgericht die nach § 83 GBO vorgesehene Mitteilung an das Grundbuchamt immer zum Anlass nehmen sollte, diesem auch eine Ausfertigung des erteilten Erbscheins zu übermitteln. Und unabhängig davon, ob dies erfolgt, sollte die Einziehung eines Erbscheins auch zum Anlass genommen werden, das betreffende Grundbuchamt von der Einziehung zu verständigen.

    Auf diese Weise kann so oder so nichts "untergehen".

  • Aber kopiert wird der Erbschein schon, bevor er zurückgesendet wird, oder? Ich frage nur für den Fall, dass dann in > 30 Jahren so Leute wie ich kommen und die Eintragungsgrundlagen wissen wollen. Ich hatte schon Fälle, da war der Erbschein nur über das Grundbuchamt zu erhalten.

    Gibt es Bundesländer mit weniger als 100 Jahren Aufbewahrungsfrist für Erbscheine?

  • Aber kopiert wird der Erbschein schon, bevor er zurückgesendet wird, oder?
    Ja und dafür darf das GBA auch Schreibauslagen berechnen.

    Ich frage nur für den Fall, dass dann in > 30 Jahren so Leute wie ich kommen und die Eintragungsgrundlagen wissen wollen. Ich hatte schon Fälle, da war der Erbschein nur über das Grundbuchamt zu erhalten.

    Das kann eigentlich nur ein Fall gewesen sein, wo durch Kriegs- oder sonstige Ereignisse (z.B. Brand, Einbruch), die Nachlassakte zerstört wurde. ansonsten gilt (bei uns) dauernde Aufbewahrungspflicht für Erbscheine.

  • Aber kopiert wird der Erbschein schon, bevor er zurückgesendet wird, oder?
    Ja und dafür darf das GBA auch Schreibauslagen berechnen.

    Ich frage nur für den Fall, dass dann in > 30 Jahren so Leute wie ich kommen und die Eintragungsgrundlagen wissen wollen. Ich hatte schon Fälle, da war der Erbschein nur über das Grundbuchamt zu erhalten.

    Das kann eigentlich nur ein Fall gewesen sein, wo durch Kriegs- oder sonstige Ereignisse (z.B. Brand, Einbruch), die Nachlassakte zerstört wurde. ansonsten gilt (bei uns) dauernde Aufbewahrungspflicht für Erbscheine.

    Sind die Aufbewahrungsbestimmungen in BaWü nicht - wie bei uns vor etwa 3 oder 4 Jahren - geändert worden? Seit dem gelten getrennte Fristen (Teilaussonderung nach 30 Jahren, ES nach 100 Jahren).

  • "Sind die Aufbewahrungsbestimmungen in BaWü nicht - wie bei uns vor etwa 3 oder 4 Jahren - geändert worden? Seit dem gelten getrennte Fristen (Teilaussonderung nach 30 Jahren, ES nach 100 Jahren)."

    Teilaussonderung nach 30 Jahren war schon "immer", Erbscheine nach 100 Jahren ist mir nicht bekannt, könnte aber auch an mir vorüber gegangen sein, da hier schon die Teilaussonderung erfolgreich ignoriert wird.

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