Dauer der Erbenermittlung, Widerruf ?

  • Hallo,
    ich habe eine Uraltakte übernommen. Vor Jahren wurde hier ein Nachlaßpfleger bestellt und dieser hat dann ein sehr bekanntes Erbenermittlungsbüro eingeschaltet.
    Leider kommen jährlich immer nur kurze Zweizeiler über den Sachstand zur Erbenermittlung.
    Gibt es die Möglichkeit, den Erbenermittlunsauftrag zurückzunehmen bzw. zu widerrufen und einen anderen Erbenrmittler zu beauftragen ?
    Nach wieviel Jahren Zeitablauf würdet Ihr dieses in Erwägung ziehen ?
    Verfahren zum Fiskuserbrecht wurde zu keiner Zeit eingeleitet (so dass andere Erbenrmitler bisher nicht die Chance hatten; Fiskalerbrechtsverfahren jetzt auch nicht mehr möglich, da wohl schon einige Erben ermittelt wurden- Namen sind hier allerdings nicht genannt worden- , ein Teilerbschein für diese jedoch auch nach Jahren bis heute nicht beantragt wurde).

  • Als NLG kannst du den Auftrag sicher nicht "kassieren", allerdings könnte das Fiskuserbrecht festgestellt werden. Dein Problem: Dazu müsste schon etwas ausermittelt sein ...

    Vielleicht greifst du am besten zum Telefon und besprichst das Ganze mit deinem NLPfleger?

  • und noch mal zur Klarstellung:
    Es geht mir keineswegs darum, irgendjemand schlechte Arbeit nachzusagen, aber es geht nunmal auch nicht um lediglich 5 oder 6 verstrichene Jahre.
    Vielleiht kann TL mal erzählen, was bei ihm die längste Ermitlungsdauer war. Es ist bstimmt manchmal extrem schwer, alle Erben zu finden.
    Irgendwann sollte man doch zumindest , damit einige Erben überhaupt noch zu Lebzeiten in den Genuss kommen, einen Teilerbschein beantragen, oder ?

  • Zur Klarstellung: Der Fall ist nicht bei mir/uns anhängig....das habe ich gerade mit Hawkwind geklärt :schwitz::tipptipp


    Das Problem liegt darin, dass das Verhältnis zwischen Nachlasspfleger und Erbenermittler kein echtes Auftragsverhältnis ist. Insofern kann mangels Auftrag auch keiner gekündigt werden. Und das schon gleich nicht durch das NLG.

    Eine andere Frage ist jedoch, wie man den Fall sauber löst. Natürlich würde ich zuerst mal mit dem NLPfleger reden, was er so meint und ob er nicht mal etwas Konkretes vom EE in Erfahrung bringen kann. Vielleicht kann der NLP den EE davon überzeigen, dass es an der Zeit wäre, einen Teilerbscheinsantrg zu forcieren. Bei mir kann man übrigens gerne auch direkt anrufen...ich freue mich immer, wenn ein Gericht sich mal direkt bei mir meldet und wir "plaudern" können.

    Hätte der Erbenermittler bisher (nach langer Zeit) noch keine Ergebnisse über die er berichten kann, würde ich auch zum Fiskuserbrecht tendieren.

    Ist es aber (wohl) so, dass der Erbenermittler schon einige Erben ermittelt hat, aber der Fall einfach offensichtlich länger braucht, dann würde ich den NLP bitten, den Nachlass zu hinterlegen und dann die Pflegschaft aufheben.

    Zur Dauer allgemein: Von wenigen Stunden bis vielleicht 10-15 Jahren hatten wir in 160 Jahren Erbenermittlungsgeschichte wohl schon alles zu bieten. Wenn´s aber mal über 4-5 Jahre geht, dann ist das sicher kein Regelfall mehr....und das macht dann auch dem Erbenermittler keinen Spaß mehr.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich würde dem NP schriftlich mitteilen, dass ich Feststellung Erbrecht des Fiskus einleite, da bislang keinerlei Ergebnisse beigebracht wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren.

  • Wenn der Nachlasspfleger dem Erbenermittler keinen rechtsverbindlicher Auftrag erteilt, dürfte es sich um eine Pflichtverletzung des Nachlasspflegers handeln. So verstehe ich jedenfalls das OLG Düsseldorf:

    Zunächst darf der Nachlasspfleger den Erbenermittler nur in der Weise einschalten, dass er selbst (der Pfleger) noch "Herr des Verfahrens" bleibt; insbesondere ist es dem Nachlasspfleger verwehrt, sich zu verpflichten, die Erbenermittlung nicht mehr selbst zu betreiben, oder den Erbenermittler davon freizustellen, ihn, den Pfleger, regelmäßig über den Stand seiner Ermittlungen dem Ergebnis nach - nicht über die Ermittlungsergebnisse im einzelnen - zu informieren

    http://openjur.de/u/689542.html

    Die Entscheidung finde ich Richtungsweisend: Nachlasspfleger und Erbenermittler sollten einen schriftlichen Vertrag schließen. Dessen Entwurf sollte dem Nachlassgericht vorab vorgelegt werden.

    Wenn der Erbenermittler länger untätig ist, muss der Vertrag gekündigt und das Ermittlungsergebnis herausverlangt werden können.

    Ein "bekanntes Erbenermittlerbüro" ist mir bereits mehrfach unangenehm aufgefallen. Dort ist der Hintergrund für die überlange Bearbeitungszeit eine Familienfehde zwischen Anwalt und Erbenermitter. Man verklagte sich u.a. auf Herausgabe der Akten. Auf meine anwaltliche Nachfrage, wie man gedenke das Verfahren zeitnah abzuschließen, zeigte man sich arrogant und meinte, unser Mandant müsse sich gedulden. Der Fall zeigt meine ich gut auf, dass es einer klaren vertraglichen Regelung zwischen Erbenermittler und Nachlasspfleger bedarf. Die Nachlassgerichte sollten - meine ich - Muster hierzu erstellen.

  • Danke, eine sehr interessante Entscheidung. Die Ausführungen hängen allerdings irgendwie im luftleeren Raum und sehen für mich mehr nach einem obiter dictum aus. Ich sehe nicht, wieso diese Ausführungen für einem Beschluss mit diesem Ergebnis notwendig waren. Der Richter hätte also auch einen Aufsatz schreiben können.

    Trotzdem ist die Frage, ob ein Nachlasspfleger einen bestimmten Vertrag mit dem Erbenermittler schließe muss, von erheblicher Bedeutung. Für die Erbenermittler hat sie weitreichende wirtschaftliche Folgen. (Umstellung des Geschäftsmodells auf ständige stundenbasierte Tätigkeit, Problem des Nachweises der erbrachten Stunden und deren Angemessenheit)

  • Diese Entscheidung OLG D´dorf ist doch völlig verquast. Die gehen davon aus, dass der Nachlasspfleger 1000 Stunden ermitteln könnte (das kommt wohl von Zimmermann), was doch völlig realitätsfern ist. Man muss doch einfach mal akzeptieren, dass in der Regel der Nachlasspfleger keinen solchen Zeitaufwand betreiben kann, da er ja noch eine Menge Verwaltungskram „nebenbei“ hat (und auch nicht der einzige Fall sein dürfte), den der Erbenermittler nicht hat und im übrigen Erbenermittler „spezialisiert“ sind. Nachdem sich das Gericht über Allgemeinplätze ausgelassen hat, haben sie doch noch den Bogen zur pflichtgemäßen Tätigkeit des Nachlasspflegers gefunden.

  • Die Frage ist weniger, ob das in den Beschluss gehört, sondern mehr, welcher Richter hinter dem Beschluss steckt und was er sonst so tut. Manchmal wollen Richter mit sowas dazu ermutigen, dass man ihnen endlich mal einen Fall vorliegt, in dem sie die Frage so wie angedeutet entscheiden können.

  • Der Fall zeigt meine ich gut auf, dass es einer klaren vertraglichen Regelung zwischen Erbenermittler und Nachlasspfleger bedarf. Die Nachlassgerichte sollten - meine ich - Muster hierzu erstellen.

    Ist doch Quatsch, auf solche gesetzliche Regelungswut können nur Anwälte kommen. Ich habe noch nie einen Vertrag mit einem Erbenermittler geschlossen. Das einzige was ich als Nachlasspfleger mach, ist, das ich einem Erbenermittlungsbüro den zeitlichen Vorsprung gebe, in einer Sache zu ermitteln, bevor das Amtsgericht die Fiskalerschaftsfeststellung in den Bundesanzeiger hängt.

    Wenn hier das Nachlassgericht das Fiskalerbrecht einleitet, was passiert den dann, nichts. Es springen weitere Erbenermittler auf den Zug auf und überholen vielleicht das bereits ermittelnde Büro oder auch auch nicht.

    Da gibt es kein hauen und kein stechen, das von mir als erstes informierte EE Büro hatte seine Chance. Aus die Maus!

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  • Der Fall zeigt meine ich gut auf, dass es einer klaren vertraglichen Regelung zwischen Erbenermittler und Nachlasspfleger bedarf. Die Nachlassgerichte sollten - meine ich - Muster hierzu erstellen.

    Ist doch Quatsch, auf solche gesetzliche Regelungswut können nur Anwälte kommen. Ich habe noch nie einen Vertrag mit einem Erbenermittler geschlossen. Das einzige was ich als Nachlasspfleger mach, ist, das ich einem Erbenermittlungsbüro den zeitlichen Vorsprung gebe, in einer Sache zu ermitteln, bevor das Amtsgericht die Fiskalerschaftsfeststellung in den Bundesanzeiger hängt.

    Wenn hier das Nachlassgericht das Fiskalerbrecht einleitet, was passiert den dann, nichts. Es springen weitere Erbenermittler auf den Zug auf und überholen vielleicht das bereits ermittelnde Büro oder auch auch nicht.

    Da gibt es kein hauen und kein stechen, das von mir als erstes informierte EE Büro hatte seine Chance. Aus die Maus!

    Zum Thema "Regelungswut": Das ein Gericht einem Anwalt dies vorwirft, höre ich das erste mal (umgekehrt habe ich das schon gehört). Wenn man den "Erbenermittlervertrag" standardisiert, muss kein großer Aufwand sein. Vorteil: Es gibt eine klare Ordnung des Rechtsverhältnisses. Übrigens bin ich nicht der Meinung, dass in dem Vertrag unbedingt stehen muss, dass ein Zeithonorar vereinbart wird. Es geht mir vor allem um die Regelung von Auskunftspflichten. Dabei sind die berechtigten Interessen des Erbenermittlers auch zu berücksichtigen. Es kann aber nicht sein, dass z.B. in dem Fall, dass der Erbenermittler untätig ist, er seine Ermittlungsergebnisse nicht herausgibt. Er erhält etwas vom Nachlasspfleger (Informationen, Unterlagen, Vollmacht). Das kann keine Einbahnstraße sein.

    Sind Sie Nachlasspfleger oder Rechtspfleger? Meines Wissens werden Erbenermittler nur von Nachlasspflegern eingeschaltet. Diese sollen ja zunächst selbst versuchen die Erben zu ermitteln. Diese überlassen dann auch dem Erbenermittler Unterlagen und erteilen ihm zum Teil auch Vollmacht für die Einsicht in Register. Ihre Darstellung, dass man nur eine Information etwas früher herausgibt, ist daher nicht nachvollziehbar.

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