Inhalt im Erbscheinsantrag bei Scheidung

  • Aber den Heiratseintrag mit Scheidungsvermerk (der ebenfalls ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der Ehe ist), den hattest du doch sicher auch noch zusätzlich? Oder war der auch nicht zu beschaffen?

    Nein, den hatte ich gerade nicht, dann wäre es ja kein Problem gewesen. Es lagen nur die Sterbeurkunde der Erblasserin und die Geburtsurkunde des (nichtehelich geborenen) Sohnes vor.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wenn ich den Antrag aufnehme, gehe ich auch auf die Zahl der (Vor-) Ehen ein. Dies schon deshalb, weil hinsichtlich jeder Ehe anzugeben ist, ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Urkundliche Nachweise für die Beendigung früherer Ehen halte ich im Hinblick auf das Verbot der Doppelehe im Normalfall für entbehrlich, ebenso die Personalien der vorherigen Ehepartner.

    Alles schon da gewesen.... Es stellte sich heraus, dass der Erblasser tatsächlich zwei Mal geheiratet hatte. Er hatte im Osten geheiratet, ist in den Westen geflüchtet. Dort hat er angegeben, dass er ledig sei. Papiere hatte er nicht. Alles wurde ihm neu ausgestellt und er hat dann im Westen erneut geheiratet. ich sage ja nicht, dass das der Regelfall ist, aber alles schon erlebt.
    Ich nehme auch sämtliche Personen mit im ESA auf, die Mal ein Erbrecht begründet haben und die dann weggefallen sind. Egal ob durch Vorversterben oder durch Scheidung.

    Eine erneute e.V. im geschilderten Fall hätte ich allerdings auch nicht eingefordert.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Muss das Thema nochmals aufgreifen...

    Als Nachweis dafür, dass der Verstorbene mit seinem geschiedenen Ehegatten keine gemeinsamen letztwilligen Verfügungen geschlossen hat, reicht mir der Nachweis der Ehescheidunung und die e.V. der Erben, dass von der Existenz einer letztwilligen Verfügung nichts bekannt ist, oder? Den geschiedenen Ehegatten muss ich nicht anhören, oder?

    (Durch Scheidung fallen gemeinsame letztwillige Verfügungen weg, jedoch können sie ausnahmsweise, sofern sie auch für den Fall der Scheidung getroffen wurden, noch gelten; daher meine Nachfrage)

    Vielen Dank

  • Als Nachweis für den Wegfall des Ehepartners als gesetzlichem Erben (!) reicht das Scheidungsurteil jederzeit.

    Dass neben einem bekannten Testament keine weiteren Verfügungen oder eben keine Verfügungen vorhanden waren, muss (und kann) nicht nachgewiesen werden. Hier ist es immer ausreichend, wenn die Erben diese Angabe eidesstattlich versichern.

    Und der geschiedene Ehegatte ist nicht am Erbscheinsverfahren zu beteiligen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe dafürsprechen, die eine Anhörung rechtfertigen....z.B. wenn es um ein altes gemeinschaftliches Testament geht, dessen Wirksamkeit in Zweifel steht oder man ganz konkrete Hinweise auf ein weiteres aber noch unbekanntes Testament hat. Nicht jedoch (sozusagen vorsorglich) um ihn nach evtl. weiteren Testamenten anzuhören. Dann könnte man ja auch die weiteren gesetzlichen Erben, Freunde und Geschäftspartner des Erblassers vorsorglich zu weiteren Testamenten anhören....das aber soll ja gerade durch die EV der Erben/Erbscheinsantragsteller vermieden werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke.

    Und wenn der geschiedene Ehegatte später verstorben ist, muss ich auch nicht dessen Nachlassakte beiziehen und überprüfen hins. evtl. gemeinsamer verfügungen, oder?

  • Muss nicht...aber können tust du das natürlich...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke.

    Und wenn der geschiedene Ehegatte später verstorben ist, muss ich auch nicht dessen Nachlassakte beiziehen und überprüfen hins. evtl. gemeinsamer verfügungen, oder?

    Es gab doch eine Mitteilungspflicht an Geburtsstandesämter bzw. die Testamentskartei beim Amtsgericht Schöneberg bzw. nunmehr zum Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Wenn es Verfügungen von Todes wegen gab, die auch auf den Tod Deines Erblassers von Bedeutung sein könnten, hätte das Nachlassgericht doch eine entsprechende Anzeige machen müssen.

    Und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung gibt es ja auch noch.

    Klar kannst Du selbst alles anfordern und selbst prüfen nach dem Motto: alle anderen haben ihren Job ja ohnehin nicht ordentlich gemacht. Solche Kollegen haben wir auch, die sicherheitshalber bei den vorgenannten Stellen nachfragen (nach dem Motto, besser nachgefragt als gewartet) bzw. sich in jedem Fall alle Akten schicken lassen (nach dem Motto, nur was ich sehe ist für mich beachtlich).

    Entsprechend lang sind auch deren Verfahren und die Liste ihrer Rückstände.

    Aber: die letzte Entscheidung liegt bei Dir.

  • Wenn ich das Thema nochmal aufgreifen darf:

    Bedarf es der Vorlage eines Scheidungsurteils, wenn eine Erbscheinsantrag aufgrund gewillkürter Erbfolge (Erbvertrag + Testament) gestellt wird? Gem. § 2355 BGB sind die in § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Angaben zu machen. Somit bedarf es auch der Angabe über weggefallene Personen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen ... wäre (§ 2354 Abs. 2 BGB). Bezieht sich das im Falle der gewillkürten Erbfolge nur auf den Fall, dass ein durch letztwillige Verfügung berufener Erbe wegfällt und der Erblasser für diesen Fall Ersatzerben einsetzt? Die geschiedene Ehefrau ist in Erbvertrag und Testament nicht berufen und verdrängt auch niemanden von der Erbfolge. Kann somit hier auf das Scheidungsurteil verzichtet werden? Sehe ich das richtig?

    Danke im Voraus für Antworten.

  • Die Scheidung der Ehe wirkt sich auf das gemeinschaftliche Testament bzw. den Erbvertrag aus. Deswegen ist die Scheidung im Erbscheinsantrag m.E. anzugeben.

  • Gab es denn eine gem. letztw. Vfg. mit der geschiedenen Ehefrau? Ist dem SV nicht zweifelsfrei zu entnehmen (oder zumindest habe ich es nicht gleich so erkannt...)

    Nein, es liegt keine gem. letztw. Vfg. mit der geschiedenen Ehefrau vor. Der Erbvertrag wurde zwischen Vater und Sohn geschlossen (1995) und das handschriftliche Testament ist aus dem Jahre 2002. Die Scheidung der Ehe erfolgte bereits 1990.

  • Die geschiedene Ehefrau ist nicht gesetzliche Erbin, sie hat nicht bei der Errichtung der letztwilligen Vfg. mitgewirkt und sie ist auch nicht darin eingesetzt. Somit ist sie nicht am Verfahren zu beteiligen.
    Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gesetzlicher Erben (und somit auch die erfolgte Scheidung) habe ich mir bei einem Erbschein nach testamentarischer Erbfolge noch nie durch Urkunden nachweisen lassen, dies wird "nur" durch den Antragsteller erklärt. Habe auch jetzt keine Grundlage in den §§ 2354, 2355 BGB (bzw. jetzt 352 FamFG) dafür gefunden. Also kein Scheidungsurteil nötig.
    Es sei denn, ich werde hier noch eines besseren bekehrt;).

  • Die geschiedene Ehefrau ist nicht gesetzliche Erbin, sie hat nicht bei der Errichtung der letztwilligen Vfg. mitgewirkt und sie ist auch nicht darin eingesetzt. Somit ist sie nicht am Verfahren zu beteiligen.
    Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gesetzlicher Erben (und somit auch die erfolgte Scheidung) habe ich mir bei einem Erbschein nach testamentarischer Erbfolge noch nie durch Urkunden nachweisen lassen, dies wird "nur" durch den Antragsteller erklärt. Habe auch jetzt keine Grundlage in den §§ 2354, 2355 BGB (bzw. jetzt 352 FamFG) dafür gefunden. Also kein Scheidungsurteil nötig.
    Es sei denn, ich werde hier noch eines besseren bekehrt;).

    :daumenrau

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