Umsatzsteuerbefreiung

  • Hallo,
    ich habe eine Frage zu der Umsatzsteuerbefreiung. Die erste Betreuerin hat jetzt eine Sammel-Rechnungsberichtigung für all ihre Vergütungsanträge gegen das Vermögen der Betreuten in all ihren Betreuungsfällen ab 2008 eingereicht. Wie gehe ich jetzt damit um? Müssen die Betreuer zumindest in jeder Akte einen Antrag stellen und dort die jeweiligen Vergütungsanträge mit Datum und Zeitraum, der abgerechnet wurde, auflisten? Muss ich dann in jeder Akte zu jedem Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen das Vermögen jetzt einen Berichtigungsbeschluss machen, dass der Betrag ohne Umsatzsteuer festgesetzt wird? Wie würdet ihr das begründen? Und muss ich den Beschluss jemandem förmlich zustellen?
    Wenn jemand schon Erfahrung damit hat, wäre es super, wenn ihr mir helfen könntet ;)

  • Wir hatten Beamten-Dreikampf damit gemacht: knicken, lochen, abheften. So wie ich das verstanden habe, müssen die Betreuer "berichtigte Rechnungen" nur wegen des Finanzamtes erstellen. Die nehme ich zur Kenntnis, bestenfalls. Bislang ohne Beanstandungen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ebenso.

    Zusätzlich schüttele ich noch den Kopf über die Bürokratie und die Papierverschweundung, von der Arbeitszeit meiner Geschäftsstelle und meiner Wenigkeit ganz zu schweigen.

    Beschlußberichtigungen gegen Vermögen dürften auch nicht notwendig sein, da die Pauschalvergütung die (bisherige) Umsatzsteuer mit einschließt und nicht gesondert festgesetzt wird/wurde.

  • Wie FED.

    Es geht nur darum, dass der Betreuer bei Festsetzung gg. das Vermögen die Rechnung ! berichtigen muss, nicht den Beschluss, da er sonst die Umsatzsteuer auch dann abführen müsste, wenn er, wie entschieden wurde, hinsichtlich der Betreuervergütung gar nicht umsatzsteuerpflichtig ist, § 14 c Abs. 1 UstG.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ebenso.
    Die Betreuer sagen, dass dies vom Finanzamt verlangt wird und sie es eben machen, um die USt. zurückzubekommen. Wir bei Gericht müssen nichts veranlassen.

  • Hallo zusammen,

    ich muss mal kurz zu dem Thema fragen, vielleicht könnte mir jemand weiterhelfen:

    Ein Betreuer reicht mir nun erstmals ein Vergütungsantrag mit herausgerechneter Ust. (netto) gegen das Vermögen ein.
    Konkret: statt 251,25 € (33,50 € * 2,5h * 3 Monate) nur 211,13 €.

    Setz ich nun trotzdem 251,25 € fest oder 211,13 €? Aber zu welchem Stundensatz usw.?

    Ich steh grade auf dem Schlauch..verzeiht mir bitte die vermutlich dumme Frage.. :gruebel:

  • Im Sinne einer fürsorgenden Tätigkeit würde ich den Betreuer mal darauf hinweisen , dass er zuwenig beantragt hat.
    Muss man ja nicht aktenkundig machen.;)

    Im Augenblick wärst Du an die Höhe des Minderantrags gebunden.
    Blöd nur , wenn er hinterher kommt und seinen Fehlantrag korrigiert.

  • Wenn der Betreuer weniger beansprucht, als er dürfte, ist das seine Enstcheidung. Ich würde momentan wohl einfach die geringere Summe festsetzen. Aber Du kannst ihn gern auch fragen, ob er das wirklich will (Telefon?). Wie ich gerade noch sehe, hat der Raubvogel schon zutreffend auf die Möglichkeit der Nachfestsetzung hingewiesen.

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  • Danke euch beiden!

    Nett wie ich bin, habe ich ihn schon bereits darauf hingewiesen, dass er weniger als ihm nach VBVG zustünden beantragt hat. Er meinte er habe ein Schreiben des Finanzamtes bekommen, dass die Ust. herausgerechnet werden soll (oder so ähnlich).. Das Schreiben wollte er mir zufaxen.
    Mir scheint, dass er das selbst auch nicht 100% verstanden hat :gruebel:

    Er ist auch der (bisher) einzige Berufsbetreuer der die Ust. aus den Vergütungen herausgerechnet hat. Dazu sind sie lt. BGH (vom 20.3.2013 - XII ZB 207/12) ja auch nicht verpflichtet und ergibt wenig Sinn im Hinblick auf die Pauschalisierung.. oder irr ich da gerade?

  • Nö;no
    bleibe mal bei Deiner Aufdassung.

    Wenn er aber partout weniger beantragen möchte, dann soll er Dir mitteilen, dass es beim jetzigen Antrag bleiben soll.

  • Mir liegt nun das Schreiben vor. Das betrifft die Neuregelung § 4 Nr. 16 S.1 k UStG wonach Leistungen die von Berufsbetreuern erbracht werden [...] Umsatzsteuer befreit sind. Aber das ist m.E. in dem Sinne ja nichts anderes als schon durch den § 19 UStG galt. Eine Pflicht zum Herausrechnen der USt aus der Pauschalvergütung o.ä. seh ich hier nicht.

    Aber solang er weniger beantragt wie ihm eigentlich zusteht soll es mir dann auch egal sein :teufel:

  • Du hast Deinen guten Willen gezeigt. Jetzt entscheide nach Antrag.

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