Prüfung der Vermögensübersicht bei befreitem Betreuer

  • Der befreite Betreuer legt die Vermögensübersicht mit Kontoauszügen zum Stichtag vor. Es ergibt sich, dass ein Konto bei der letzten Vorlage ca. 20 EUR Guthaben aufwies und jetzt ein hohes Minus.

    Wie weit geht die Prüfungspflicht? Muss der befreite Betreuer erleuten, warum das Konto jetzt ein so hohes Minus aufweist?

    Muss das Betreuungsgericht überhaupt frühere Vermögensübersichten mit neu eingereichten Vermögensübersichten vergleichen?

    Oder ist nur zu prüfen, ob die Angaben in der vorgelegten Vermögensübersicht anhand von Kontoauszügen zum Stichtag belegt sind?

  • Der Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit, nicht aber grundsätzlich von der Rechnungslegung / Schlussrechnung. grundsätzlich kann aber das Gericht auch bei einem befreiten Betreuer Rechnungslegung anordnen (z.B. bei Verdachtsfällen).

    Insoweit bist Du / das Gericht nicht die Kontrollpflicht los. Wenn Du also feststellst, dass das Konto ein "hohes Minus" aufweist, ist das IMHO bereits Anlass nachzufragen (Kreditaufnahme). Wenn das Konto vorher 20 T€ im Plus war, erst recht.

    Abheften & weglegen ist nicht.

  • Wie immer kommt es auf den Einzelfall an.

    Nur nochmal zur Klarstellung. Ehemaliges Guthaben: 20 EUR oder 20 TEUR?

    Was ist bei Dir ein hohes Minus?
    Ich würde gern schon wissen wollen, warum die Betroffene jetzt Schuldnerin ist und das hat nichts mit einer umfassenden Rechnungslegung zu tun.

    Aber zurück: Warum prüfst Du denn das Vermögen beim befreiten Betreuer?
    Richtig, weil Du sehen willst, ob Gebühren zu erheben sind und ob der Betreuer alles im Griff hat.

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  • Geht denn aus dem Bericht nichts hervor? Hier liegt es doch nahe, dass die/der Betroffene ins Heim gekommen ist und der Betreuer nicht die entsprechenden Anträge zur Kostenübernahme gestellt hat. So kommen schnell ein paar tausend Euro Schulden zusammen.

    Ansonsten schließe ich mich den Vorrednern an, wenn da zu viel Vermögen von einem Jahr aufs andere fehlt, wird einfach mal vorsichtig nachgefragt. Meist sind das dann einfach die Heimkosten, bei mir zumindestens.

  • Aus dem Bericht ergibt sich hierzu nichts.

    20,-- EUR jetzt minus 8.000,-- EUR.

    Euren Antworten entnehme ich, dass eine Verpflichtung dahingehend besteht, alte Vermögensübersichten mit neu vorgelegten Vermögensübersichten zu vergleichen.

    Habe schon andere Meinung hierzu gehört.

  • Solange die Vermögenssorge im Aufgabenkreis enthalten ist, hat das Gericht auf jeden Fall die Pflicht, den Betreuer zu interviewen, was mit dem Geld passiert ist.
    Es gibt ja auch die Pflicht des BGB § 1837.
    Außerdem kann das Gericht - wenn Schindluder getrieben wurde - Rechnungslegung anordnen oder sogar einen Betreuerwechsel vornehmen lassen, wenn das Handeln des Betreuers dem Betroffenen schadet.

    Wenn sich hinterher herausstellt: Heimkosten, Antrag auf Übernahme gestellt, Sozialamt kommt nicht über - gut, dann weiß ich woran es liegt und kann dem Betreuer die Möglichkeit aufzeigen, ggfs. Untätigkeitsklage zu erheben, wenn das Sozialamt nicht binnen drei Monaten entschieden hat.

    Mache ich nichts, kann man mir hinterher noch an den Karren fahren und ich bin in der Haftung, WEIL ich nicht geprüft habe. Nein, danke.

    Die ganz schlanke Bearbeitung ist natürlich: Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.
    :cool:
    Das halte ich jedoch für den falschen Weg.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Aus dem Bericht ergibt sich hierzu nichts.

    20,-- EUR jetzt minus 8.000,-- EUR.

    Euren Antworten entnehme ich, dass eine Verpflichtung dahingehend besteht, alte Vermögensübersichten mit neu vorgelegten Vermögensübersichten zu vergleichen.

    Habe schon andere Meinung hierzu gehört.

    Nichts zu machen, geht bereits deshalb nicht , weil die Kontoüberziehung als Darlehen der Genehmigung bedürfte.
    Hierfür besteht keine gesetzliche Befreiung.

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