Erstattung Parkgebühren f. Pflichtverteidiger?

  • Guten Morgen,

    ich habe folgende Frage: Pflichtverteidiger macht 2,00 € Parkgebühren für das Parkhaus am Landgericht geltend sowie 6,90 € Paketgebühren für das Zurückschicken der Ermittlungsakten an das Amtsgericht. Die Paketgebühren sind m. E. in der Auslagenpauschale von 20,00 € enthalten.

    Aber wie ist es mit den Parkgebühren. Weiß jemand Genaueres?

  • Ich habe die Parkgebühren immer gegeben, wenn es im Umfeld des Gerichts nicht ausreichend geführenfreie Parkmöglichkeiten gibt. Alles andere erscheint mir lebensfremd. Man kann den Pflichtverteidiger nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel verweisen, nur weil er nicht kostenfrei parken kann. Und nicht erstatten was tatächlich entstanden ist, geht auch nicht, auch wenn das mit den Parkgebühren nicht direkt im Gesetz steht. RM kam da noch nie.

  • Guten Morgen, ich habe folgende Frage: Pflichtverteidiger macht 2,00 € Parkgebühren für das Parkhaus am Landgericht geltend sowie 6,90 € Paketgebühren für das Zurückschicken der Ermittlungsakten an das Amtsgericht. Die Paketgebühren sind m. E. in der Auslagenpauschale von 20,00 € enthalten. Aber wie ist es mit den Parkgebühren. Weiß jemand Genaueres?

    Die Paketgebühren sind mit der Post- und Telekomunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG abgegolten. Wenn dann müsste der RA sämtliche Auslagen für Post- und Telekommunikation einzeln nach Nr. 7001 VV-RVG aufdröseln.

    Parkkosten fallen unter Nr. 7006 VV-RVG und sind in der Regel zu erstatten.

  • Sonst sind es halt Aufwendungen nach Vorbemerkung 7 Abs.1 Satz 2.

    Da könnte man drüber streiten ;), denn wenn es keine Geschäftsreise (als speziellere Regelung) ist, dürften Parkkosten = Reisekosten keine notwendigen Aufwendungen sein. Da befinden wir uns wieder an dem Punkt, dass die Reiseregelungen im RVG den Rechtsanwalt sogar gegenüber dem Mandanten benachteiligen. Ich verweise auf (m)einen einschlägigen Aufsatz im Rpfleger. :D

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