Ich soll als GBA eine Zwangssicherungshypothek aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt wurde, eintragen.
Inhalt des Beschlusses/Vergleichs ist u.a.:
- Die Bet. sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2014 sein Ende finden wird.
. - Der Bek. verpflichtet sich, eine Abfindung in Höhe von 25.000 € brutto zu zahlen. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht sofort, er ist fällig mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
. - Dem Kläger bleibt nachgelassen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch einseitige schriftl. Erklärung ohne Kündigungsfrist zu beenden. In diesem Fall verpflichtet sich der Beklagte, zusätzlich zu dem Abfindungsbetrag einen Betrag von kalendertäglich 90 € brutto für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung abzurechnen und an den Kl. auszuzahlen.
Der Beschluss ist mit einer "normalen" Klausel versehen. Ein Zustellungsnachweis ist nicht geführt.
Um einen Vollstreckungstitel dürfte es sich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ja grundsätzlich handeln. Trotzdem brauche ich bei so einem Vergleich doch aber auch einen ZU-Nachweis, oder?!
Außerdem habe ich Probleme mit dem Inhalt:
Der Betrag von 25.000 € brutto ist doch noch gar nicht fällig. Ist trotzdem schon die Vollstreckung möglich?
Ferner ist hier ja ein Brutto-Betrag festgesetzt worden. Woher weiß ich, wie hoch der an den Kl. zu zahlende Netto-Betrag ist (geltend gemacht werden rund 21.000 €)?
Genügt die einfache Klausel für die Vollstreckung der Abfindung (ohne Zusatzbeträge nach Nr. 3)?